Oberrabnitz

Geschichte

Urbarial

Die Urbarialgemeinschaft entstand in einer Zeit, in der Holz für die überwiegend bäuerliche Bevölkerung unseres Dorfes der wichtigste Rohstoff war. Es wärmte Stube und Herd und war zugleich ein unverzichtbarer Baustoff für Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude und Stallungen.

Bis dahin verfügten die Untertanen – entsprechend der Größe ihrer Ansässigkeit – über festgelegte Bezugsrechte für Brenn- und Bauholz aus den herrschaftlichen Wäldern. Diese sowie weitere Rechte und Pflichten waren im sogenannten „Urbar“ festgehalten.

Mit der Bauernbefreiung im Jahr 1848 begann auch im damaligen Westungarn die Loslösung des Bauernstandes von der Grundherrschaft. Im Zuge der darauffolgenden Neuordnung wurde der Hotter von Oberrabnitz zwischen dem vormaligen Grundherrn, Fürst Esterházy, und den ansässigen Bauern aufgeteilt. Die den Bauern zugewiesenen Flächen gingen in deren Eigentum über. Der Esterházysche Besitz blieb jedoch der mit Abstand größte im Dorf – eine Stellung, die er bis heute innehat.

Die Ablösung der Waldnutzungsrechte erfolgte in der Weise, dass vom grundherrschaftlichen Wald eine ausreichend große Fläche abgetrennt wurde, um daraus nachhaltig jene Holzmenge gewinnen zu können, die die ehemaligen Untertanen zuvor jährlich bezogen hatten.

Dieser Wald wurde nicht unter den einzelnen Berechtigten aufgeteilt, sondern blieb als gemeinschaftlicher Besitz geschlossen erhalten und bildete fortan den sogenannten Urbarialwald. Zunächst oblag die Verwaltung dieses Urbarialwaldes der politischen Gemeinde. Später wurden die Urbarialisten verpflichtet, dafür einen eigenen Verwaltungsausschuss zu bilden.

Dessen Obmänner verstanden es, gemeinsam mit ihren Mitarbeitern über Generationen hinweg, das ihnen anvertraute Gemeinschaftsvermögen umsichtig und nachhaltig zu bewirtschaften. Was einst aus der Ablösung jahrhundertealter Holzbezugsrechte hervorging, entwickelte sich auf diese Weise zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, das bis in die Gegenwart Bestand hat.

Gründung der Urbarialgemeinschaft

Grundentlastung

Das kaiserliche Patent vom 29. November 1852 regelte das Eigentumsrecht an Grundbesitz in Ungarn, zu dem auch das heutige Burgenland gehörte. Es hob sämtliche aus dem grundherrlich-bäuerlichen Verhältnis herrührenden Besitz- und Erbrechte auf. Ab diesem Zeitpunkt war der Erwerb von Liegenschaften ohne jede Einschränkung gestattet. Dabei wurde nicht mehr zwischen adeligen Gütern und anderen Liegenschaften unterschieden. Das freie Verfügungsrecht über Grundbesitz sowie dessen Teilbarkeit wurden allgemein anerkannt.[1]

Die im Rahmen von Prozessen durchgeführten Verfahren zur Ablösung und Übergabe endeten mit Vergleichen, die oft erst Jahrzehnte später zustande kamen. Parallel dazu mussten Vermessungsarbeiten durchgeführt, die Kommassierung vorgenommen und Grundbücher angelegt werden. In Oberrabnitz begann man damit im Jahr 1858.

Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Prozesse wurde die Grundentlastungskommission eingesetzt. In Streitfällen, die vor allem bei der Ablöse von Rodungsgründen auftraten, sorgten Urbarialgerichte für Klärung. Die Amtshandlungen wurden in deutscher Sprache geführt. [2]

Vergleichsschrift vom Jahr 1872

Am 15. Mai 1872 wurde zwischen den Rechtsvertretern der hochfürstlich-esterházyschen Besitzungen und den Untertanen der Gemeinde Oberrabnitz – den sogenannten Urbarialisten – ein Vergleich geschlossen, der als Geburtsstunde der Urbarialgemeinde Oberrabnitz gilt.

Im selben Jahr wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, um die Anteilsberechtigten von den Nichtanteilsberechtigten zu unterscheiden. Durch einen Eintrag im A-Blatt des neuen staatlichen Grundbuchauszugs erhielten die Berechtigten anschließend das Nutzungsrecht an Wald und Weide.[3]

Abb. 1: Ausschnitt der Vergleichsschrift aus dem Jahr 1872; Quelle: EPA, Prot. 3805

 

„Vergleich

Welcher zwischen der Rechtsanwaltschaft des löbl: Sequestri-curatoriums sämtlicher hochfürstlich Esterhazyschen Besitzungen mit Vorbehalt der Genehmigung des löbl: Sequestri-curatoriums einerseits, andererseits aber zwischen den Ober Rabnitzer Urbarial und sonstigen Grundbesitzer, betreff der Rottgründe, betreff der Ablösung der remonential Gründe, betreff der Segregirung des Waldes und der Hutweide, und endlich der Commassirung des hochfürstlich Esterhazyschen Grundbesitzes unter Mitwirkung des löbl: königl. Gerichtes durch den Herrn exmittirten Gerichtsrath, am endes gesetzten Tage und Jahre wie folgt geschlossen wurde:

I.

Laut autenticirten Vermessungs Grundbuche befinden sich in der Ober Rabnitzer Hotter 358 41/100 cl: Joche in  der rücklösbarn Categorie gehörige Rottgründe, nach welchen der hochfürstlichen Herrschaft ein natural Zehent abgegeben, und außerdem noch alljährlich 10f 74xr Ö.Wh an Grundzins gezahlt wird.

Von diesen Rottgründen tretten die gegenwärtigen Rottgründe-Besitzer 1/3 mit 117 80/100 cl: Jochen der hohen Herrschaft ab, hingegen werden 2/3 mit 235 60/100 bl: Jochen durch die hohe Herrschaft, den gegenwärtigen Rottgründe Besitzern eigenthümlich überlassen.

Der Grundzins mit 10f 74 xr Ö.Wh. wird durch die Rottgründe Besitzer in den capitalisirte Werth von 214f 80xr Ö.Wh. abgelößt.

Laut autenticirten Vermessungs Grundbuches sind noch 22 11/100 cl Joche ebenfalls in die rücklösbare Categorie gehörige Rottgründe, nach welchen der Ober Rabnitzer Kirche ein natural Zehent abgegeben und ein Grundzins mit 4f 16½xr ÖW. entrichtet wird.

Von diesen Rottgründen tretten die gegenwärtigen Besitzer auch 1/3 mit 7 37/100 cl: Joche der Kirchen in natura ab, 2/3 mit 14 74/100 cl: Jochen bleibt in den Besitze der gegenwärtigen Rottgründe Besitzer Eigenthümlich.

Der Grundzins mi 4f 16½xr Ö.W. wird im capitalisirten Werthe mit 83f 20xr Ö.W. durch die Besitzer abgelößt.

II.

Laut autenticirten Vermessungs Grundbuches befinden sich in der Ober Rabnitzer Hotter 380 930/1000 cl; Joche remanential Gründe, welche in der autenticirten combinatorium erwiesen sind. Nach dem die Gemeinde Ober Rabnitz eine Gemeinde 4ter Classe ist. So beträgt die Ablösungs Summe nach einem Urbarial Classen Joche 20f 32¼xr daher nach 380 930/1000 Classen Jochen 7741f 41xr Ö.Wh.

Weil die Zahlung der Interessen dieses Ablösungs Capitales mit der jährlichen Raten Zahlung des Capitales eng verbunden ist, und mit der faktischen und entgültigen Durchführung der Besitzregulirung (§18 des 3 Gesetzarticls von Jahr 1871) in gar keinem Zusammenhang steht, so wird die Zahlung der Interessen von diesen Tage an gerechnet, welcher für den Anfang der Zahlung des Capitales, durch den gegenwärtigen Vergleich weiter unten bestimt wird.

III.

Die Urbarial Grundbesitzer verpflichten sich hiemit das remanential Gründe Ablösungs Capital, samt der von 1ten Jänner 1872 zu berechnenden 5% Interesssen, wie auch das Ablösungs Capital des Grundzinses nach den Rottgründen, samt 6% Interesssen von 1ten Jänner 1872 angefangen, in 6 jährigen gleichen Rathen mit Ende Oktober eines jeden Jahres, des ganzen zeitweilig in rückstande gebliebenes Capitales pünktlich zu bezahlen.

Sollte vielleicht die pünktliche Rathenzahlung versäumt werden, so wird die Fällig gewordene Rathe, wie auch die Interessen einer 6% Verzinsung  unterliegen.

IV.

Die Einhebung der Rathen und Interessen, ferner die Ablieferung an das hochfürstliche Verwalteramt in Ödenburg hat der jeweilige Gemeinde Vorstand in Ober Rabnitz zu besorgen.

Im Falle wen die Einhebungen und Ablieferungen nicht pünktlich geschehen sollten, ist durch die hohe Herrschaft im Summarischen Wege die Klage gegen den jeweiligen Gemeinde Vorstand von Ober Rabnitz nur ganz allein, und durch ihm gegen die sämtlichen Urbarial und sonstigen Grundbesitzer zu richten,  das gegen den Gemeinde Vorstand gefällte richterliche Urtheil ist für sämtliche Grundbesitzer Rechtskräftig, kann dafür gegen alle jene die ihre Gebühren nicht bezahlt hätten, vollstrekt werden.

V.

Sämtliche remonential und Rottgrund Besitzer geben hiemit ihre Einwilligung daß das Ablösungs Capital der remonential Gründe samt Interessen, auch Grund der gerichtlich autenticirten combinatoriums, die Ablösungs Capitalien des nach den Rottgründen zu zahlenden Grundzinses aber, auch Grund eines durch die Herrschaftliche Rechtsanwaltschaft anzufertigenden, und durch den exmittierten Herrn Gerichtsrath zu unterfertigenden Ausweises, ohne weiteres Einvernehmen der einzelnen Grundbesitzer, auf ihren sämtlichen Grundbesitz zu Gunsten der hochfürstlichen fidei comisses Grundbücherlich intabuliert werde.

VI.

Der jeweilige Gemeinde Vorstand von Ober Rabnitz wird hiemit verpflichtet, bei jedesmaliger executum wegen der im reste gebliebenen, und gerichtlich zugesprochenen Rathenbeträge ein Namensverzeichnis der schuldig gebliebenen, und deren Schuldbeträge dem Herrn Gerichts exequenten vorzulegen, im entgegengesetzten Falle wird die Execution, gegen sämtliche Grundbesitzer gerichtet und durchgeführt werden.  

VII.

In der Gemeinde Ober Rabnitz sind: Urbarial Ansässigkeiten 8 2/8; ein Urbarial Häusler 1/8; Pfarer 1; Schullehrer 4/8; Notär 4/8; Zusammen 10 3/8 Ansässigkeiten.

VIII.

Zur Dekung, der mit der Holznutzung in den herrschaftlichen Walde verbundenen Gegenleistungen des Urbarial Holzhakens und Führens, gibt die hohe Herrschaft auf die obigen, mit Ausnahme des Herrn Pfarrers, Schullehrers und Notärs, 8 3/8 Ansässigkeiten, auf eine ganze Ansässigkeit 12 Joch, das Joch mit 1200 Quadrat Klf. gerechnet, zusammen 100 ½ Joch zu 1200 Quadrat Klf.

Diese 100 ½ Joch Wald wird aus den Oberen und Unteren Dick Wald, 198 29/100 Joch zu 1200 Quadrat Klf. betragenden herrschaftlichen Walde, bei den Kranzler Acker Ried angefangen hinüber von den Unteren Dick Wald in einer geregelten Form ausgeschieden und mit einer geraden Linie bezeichnet.

Durch diese entgültige Regulierung und Ausscheidung des Gemeinde Waldes, werden die Gegenleistungen im Jahre 1873 erst aus dem Grunde für immer aufhören, nachdem die Holzgebühr für dieses Jahr aus dem herrschaftlichen Wald ausgefolgt wurde, mit dem Bemerken, das die Holzgebühren der Holzbezugsberechtigten, von nun an aus den Gemeinde Walde zu beziehen sein wird.

IX.

Die Gemeinschaftliche Hutweide in den Ober Rabnitzer Hotter beträgt 132 24/100 Joche, zu 1200 Quadrat Klf. hievon 1/100 mit 1 32/100 Joch für die Gemeinde Volksschule abgezogen, bleiben 130 92/100 Joche zu 1200 Quadrat Klf., diese 130 92/100 Joche werden durch die Herrschaft den oben verzeichneten 10 3/8 Ansässigkeiten eigenthümlich überlassen, und von den Unteren Dick Wald, den auszuscheidenden Gemeinde Wald angrenzend, mit den Kirchen-graben Paz. Nr. 459 ausgeschieden.

Wegen Mangels an einer Hutweide werden zur besseren Subsitens des Herrn Pfarrers und Schullehrers aus den herrschaftlichen Rottgründe Antheil für den Herrn Pfarrer 6; für den Schullehrer 3; Zusammen 9 Joch gegeben, und  aus den herrschaftlichen zu Comassirenden Besitze auf einen dazu geeigneten Platz mit Einverständniss der General Pachtung ausgeschieden.

X.

Laut autenticisten Vermessungs Grundbuche beträgt der herrschaftliche Grundbesitz; an Intravilan 0 (21 7/12) / 100; an Wiesen 6 90/100; an abgetrettenen Rottgrund Antheil, nach Abzug der für den Herrn Pfarrer und Schullehrer gegebenen 108 80/100; an Wald 580 68/100; Zusammen 696 (59 7/12) / 100;

Das Intravillan sub. a. und der Wald sub. d. wie auch die Wiese Paz.Nr. 1462 sub. b. bleiben unberührt. Der übrigen Besitz aber wird folgendermaßen commassirt.

Die hohe Herrschaft tritt die Laubergweide Paz.Nr. 1266 der Gemeinde ab, und die Gemeinde gibt hiefür tauschweise aus den Rottgründen, den herrschaftlichen Rottgrund Antheil angeschlossen 18 06/100 Joche zu 1200 Quadrat Klf.

Dieser sämtliche herrschaftliche Grundbesitz mit 126 86/100 Joch mit den Herrn Pfarrer und Schullehrer gegebenen Rottgründen mit 9 Joch, zusammen 135 86/100 Joch wird aus den Kreu- Aecker, Kohler- Graben, Strassäcker und der Rest von Ortgraben Acker Rieden in der ganzen Länge durch eine gerade Linie in den Ortgraben Ried ausgeschieden.

XI.

Zum Zeichen des besonderen Wohlwollens der General Pachtung der Gemeinde gegenüber, wird der auf den für die Gemeinde aus den Unter Dick-Wald auszuscheidende Hutweide Antheil befindliche Holzbestand geschänkweise, wie in Lauberg Paz.Nr. 1266 und Kirchberg Paz.Nr. 459 überlassen.

XII.

In Folge dieses Vergleiches wird der gegen die Gesamtheit der Ober Rabnitzer Grundbesitzer anschrengte Besitzregulirungs Proces hirmit für immer aufgehoben erklärt.

Ober Rabnitz am 15ten May 1872; Stefan Tamassa mp. Rechtsanwalt; Franz Fröhlich mp. Forstmeister; D. Fridrich Mayer mp. Ortspfarrer (Oberrabnitz); Johan Seidl pm. Richter (Oberrabnitz);“ [4]

Gegenstand des Vergleiches – Besitzkategorien

Hofstelle – diese beinhaltete den Hof mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude, den anschließenden Stadel mit dahinter liegenden Garten und bildete damit den „inneren Hausgrund“

Urbarialgründe – oder auch „äußere Feldgründe“ genannt, gehörten untrennbar zu einer Hofstelle (inneren Hausgrund). Dazu zählten: Marienfeld, Lauberg, Schmiedfeld, Kirchfeld, Obere und Untere Au, Schabelau, Hintern Marktweg, Bergäcker, Aussers Graben usw.

Ansässigkeit – oder „Session“ genannt, setzte sich aus dem „inneren Hausgrund“ (Hofstelle) und dem „äußeren Feldgrund“ (Urbarialgrund) zusammen und waren miteinander untrennbar verbunden. Die Ansässigkeit bildete die Steuergrundlage für die Abgaben (Giebigkeiten) die die Untertanen ihren Grundherren zu leisten hatte. Ihre Nutzung stellte ein unbestrittenes Recht der Untertanen dar.

Rottgründe – diese gehörten nicht zur Ansässigkeit, sondern wurden von den Untertanen mit Zustimmung des Grundherrn durch verschiedene Rodungsverfahren in Ackerland oder Wiesen umgewandelt. Der Grundherr behielt sich das Recht vor, diese Flächen durch Zahlung einer  Ausrottungstaxe wieder in sein Eigentum zurückzuholen. Rottgründe lagen meist weiter entfernt als die unmittelbar zur Ansässigkeit gehörenden Urbarialgründe und waren oft schwer zugänglich – etwa wie die Fluren: Kreuten, Kohlergraben, Strass, Ortgraben, Gfangern, Weingartäcker, Kranzler, Eisgruben, Tatzgeräcker, Töpleräcker, Mahsläcker, Streitwiese usw.

Remanentialgründe – oder Überlandgründe. Als 1767 das Maria-Theresianische Urbar eingeführt wurde, stellte man bei der Erfassung der Größe der Ansässigkeit oft fest, dass diese größer war als das offiziell festgelegte Maß. Dieser Unterschied entstand teils durch irrtümliche Angaben, teils aber durch bewusste Verheimlichung und blieb den Ermittlungsbeamten daher oft verborgen. In der Praxis bedeutete das, dass viele Untertanen mehr urbariales Land besaßen, als unter ihrem Namen offiziell eingetragen war. Diese zusätzliche Fläche wurde als „Remanentialgrund“ oder „Überlandgrund“ im Maria-Theresianischen Urbar bezeichnet. Es handelte sich dabei streng genommen ebenfalls um urbariales Land, das jedoch nicht als solches behandelt wurde.

Wald und Weide – ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen Lebens. Die Weide konnte von den Untertanen gemeinsam mit der Herrschaft als Viehweide genutzt werden. Darüber hinaus besaßen die Untertanen im Wald das Nutzungsrecht zum Bezug von Brenn- und Bauholz sowie im Herbst zur Eichelmast ihrer Schweine. Weideflächen waren die Untere Dick, der Kirchengraben und der Laugraben; als Waldflächen galten unter anderem die Obere Dick und der Schmiedgraben.[5]

Wie wurde verglichen

Die Ansässigkeiten der Oberrabnitzer Untertanen mit einer Gesamtfläche von 167,17 Hektar, die von ihnen bewirtschaftet wurde und für die sie dem Grundherrn Abgaben und Leistungen zu erbringen hatten, wurden im Vergleich nicht gesondert angeführt, da sie kostenlos in das Eigentum der Untertanen übergingen. Das heißt jeder Bauer bekam sein Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die damit untrennbar verbundenen Urbarialgründe kostenlos in sein Eigentum übertragen. Der Grundherr wurde dafür aber vom Land entschädigt.

Für die 163,80 Hektar Remanentialgründe, die sich im Oberrabnitzer Hotter befanden und die in das Eigentum der Bauern übertragen wurden, wurde ihnen eine Ablösungssumme in Höhe von 7.741 Gulden Österreichischer Währung zuzüglich 5 % Verzinsung vorgeschrieben.

Im Oberen Dick Wald, wo die Untertanen Nutzungsrechte für Brenn- und Bauholz besaßen, wurde ihnen eine Fläche von 43,22 Hektar als Gemeinschaftswald zugeteilt – der sogenannte Urbarialwald, der in dieser Form bis heute besteht. Bis zur Gründung des Verwaltungsausschusses im Jahr 1937 wurde dieser agrargemeinschaftliche Besitz von der politischen Gemeinde verwaltet.

Die Untere Dick mit 42,05 Hektar sowie der Laugraben mit 7,76 Hektar, die zuvor von der Herrschaft und den Untertanen gemeinsam als Weideflächen genutzt worden waren, wurden kommassiert und auf die Untertanhäuser aufgeteilt sowie in deren Eigentum übertragen.

Im Kirchgraben, ehemals eine Viehweide, erhielten die Untertanen eine gemeinschaftliche Fläche von 3,40 Hektar im Eigentum. Darüber hinaus wurden dort auch weiteren örtlichen Institutionen und Amtspersonen Weideflächen als Eigentum zugeteilt: die Volksschule erhielt 0,57 Hektar, der Schullehrer 2,71 Hektar, der Pfarrer 5,42 Hektar und der Notar ebenfalls 2,71 Hektar.

Als Ablöse für den Grundzins und den Natural-Zehent, den die Untertanen an die Kirche zu leisten hatten, wurde als Ersatz der Kirche eine Fläche von 3,17 Hektar im Ortgraben zugeteilt.

Von den Rottgründen, für die die Untertanen Grundzins zu entrichten hatten, wurde ihnen ein Anteil von zwei Dritteln ihres Gesamtausmaßes zugeteilt. Das Ausmaß dieses Anteils von 107,65 Hektar wurde in den Rieden Ortgraben, Gfangern, Weingartäcker, Kranzler, Eisgruben, Tatzgeräcker, Töpleräcker, Mahsläcker, Streitwiese usw. ausgeschieden und den Bauern eigentümlich übertragen. Als Ablösesumme wurde ihnen dafür ein Betrag von 297 Gulden Österreichischer Währung zuzüglich 6 % Verzinsung vorgeschrieben.

Für die vorgenannten Ablösesummen der Remanentialgründe und Rottgründe wurde eine Rückzahlung festgelegt, die ab dem 1. Jänner 1872 in sechs gleichmäßigen Jahresrate zu erfolgen hatte. Die Einhebung der Raten oblag dem jeweiligen Gemeindevorstand in Oberrabnitz und war jeweils bis Ende Oktober eines jeden Jahres durchzuführen.

Fürst Esterházy als Grundherr, behielt bei diesem Vergleich das Försterhaus mit 0,09 Hektar, die Hofwiese mit 2,97 Hektar sowie den Schmiedgrabenwald mit 249,69 Hektar in seinem Eigentum. Darüber hinaus wurde ihm von den Rottgründen ein Anteil von einem Drittel ihres Gesamtausmaßes mit 50,65 Hektar sowie für den abgegebenen Laugraben eine Fläche von 7,77 Hektar als Ausgleich zugeteilt. Das Ausmaß dieser beiden Flächen zusammen wurde in den Rieden Kreuten, Kohlergraben, Strass und Ortgraben ausgeschieden.

Von diesem ausgeschiedenen Rottgrundanteil wurden dann noch seitens des Grundherrn dem Herrn Pfarrer 2,58 Hektar und dem Herrn Schullehrer 1,29 Hektar zusätzlich zugewiesen; beide Flächen wurden im Ried Ortgraben ausgeschieden und ihnen eigentümlich übertragen.[6]

Von der damaligen Ansässigkeit zum heutigen Urbarialanteil

In der Gemeinde Oberrabnitz gab es im Jahr 1850 – vor dem Beginn der Urbarialverhandlungen – insgesamt 52 Lehenhäuser mit einer Gesamtgröße von 8 2/8 Ansässigkeiten sowie ein Söllnerhaus mit 1/8 Ansässigkeiten, also eine Gesamtgröße von 134/16 Ansässigkeiten. Diese 53 Häuser sowie die Gemeinde, die Pfarre, die Schule und der Notar (Lehrer) wurden in den Urbarial-Vergleichsprozess aufgenommen. Somit waren alle Häuser in Oberrabnitz urbarial-anteilsberechtigt.

Häuser, die nach 1850 erbaut wurden – wie der Großteil im Graben (heute – Am Graben) sowie sämtliche Gebäude im Fuchsgraben (heute – Berggasse) – waren vom Urbarialvergleich nicht betroffen. Ebenfalls nicht einbezogen war die im herrschaftlichen Besitz befindliche Mühle, die im Jahr 1864 von Fürst Esterházy an Josef und Franziska Schuh aus Schattendorf verkauft wurde.[7]

Der im Vergleich entstandene gemeinschaftliche Besitz der Urbarialgemeinde umfasste eine Fläche von 46,62 Hektar (43,22 Hektar Wald in der Oberen Dick und 3,40 Hektar Weide im Kirchgraben), die sich auf 53 Anteilsberechtigte (Häuser) – die sogenannten Ur-Einwohner von Oberrabnitz – mit einer Gesamtsumme von 134/16 Anteilen verteilte. In dieser Teilhabervereinigung besaß der Großteil der Häuser zwei Sechzehntel-Anteile, einige Häuser drei, einzelne sogar vier Sechzehntel-Anteile (siehe Abb. 1). Die Anteilsgröße eines Urbarialisten entsprach also der Größe seiner Ansässigkeit (Besitzgröße) die er als Untertan vor dem Vergleich bewirtschaftete.[8]

Abb. 2: Anteilsberechtigte Gründungsmitglieder im Jahr 1872 mit einer Gesamtsumme 8 3/8 Ansässigkeiten; Quelle: EPA, Prot. 1257 (Abschrift)

Kartenausschnitte vor und nach dem Vergleich im Jahr 1772

Abb. 3: Obere- und Untere Dick im Jahr 1861 vor der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1 1861 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 4: Obere- und Untere Dick im Jahr 1875 nach der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1a 1875 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 5: Kreuten- und Strassäcker im Jahr 1861 vor der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1 1861 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 6: Kreuten- und Strassäcker im Jahr 1875 nach der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1a 1875 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 7: Kirchgraben im Jahr 1861 vor der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1 1861 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 8: Weide Kirchgraben im Jahr 1875 nach der Urbarialregulierung (I und II – Urbarialisten, III – Volksschule, IV – Notar, V – Lehrer, VI – Pfarrer); Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1a 1875 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 9: Laugraben im Jahr 1861 vor der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1 1861 (mit eigenen Markierungen)
Abb. 10: Laugraben im Jahr 1875 nach der Urbarialregulierung; Quelle: BLA, Karten- und Plansammlung (A/XIX), Op 44/1a 1875 (mit eigenen Markierungen)

In den folgenden Jahrzehnten kam es durch Besitzveränderungen immer wieder zu Übertragungen und Vererbungen der Anteile oder eben auch zu Verkäufen an die Urbarialgemeinde.[9]

Die Anteile selbst sind im Grundbuch auf der jeweiligen Hausparzelle, der sogenannten Stammsitzliegenschaft eingetragen und werden in der Regel gemeinsam mit dieser vererbt. Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht übertragen, so spricht man von Walzendwerden des Anteilsrechts, und es hat in diesem Fall das Grundbuchsgericht die Agrarbehörde darüber zu informieren.[10]

Änderung der Besitzverhältnisse im Jahr 1900 gegenüber dem Gründungsjahr 1872: Der Anteil von Hausnummer 19 mit 2/16 ging auf Hausnummer 36; von Hausnummer 61 mit 4/16 ging auf Hausnummer 73 und 75 mit jeweils 2/16;[11]

Die Gründung des Verwaltungsausschusses im Jahr 1937

Im Jahr 1937 sah sich die damalige Burgenländische Landeshauptmannschaft mit Sitz in Eisenstadt veranlasst, gemäß § 25 des Flurverfassungsgesetzes (F.L.G.) eine vorläufige Verwaltungssatzung für die Urbarialgemeinde Oberrabnitz zu erlassen. Damit wurden die Urbarialisten verpflichtet, ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke entsprechend dieser Satzung zu übernehmen und zu verwalten. In der Folge musste umgehend ein Verwaltungsausschuss gewählt werden, bestehend aus einem Obmann, dessen Stellvertreter, drei weiteren Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Das erste Verwaltungsjahr wurde mit Beginn am 23. Jänner 1937 und dem Ende am 31. Dezember 1937 festgelegt. Mit diesem Bescheid endete die 65 Jahre andauernde Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch die Gremien der politischen Gemeinde Oberrabnitz.

Abb. 11: Ausschnitt aus der Verwaltungssatzung aus dem Jahr 1937; Quelle: Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien

Der 23. Jänner 1937 gilt somit als Geburtsstunde der Urbarialgemeinde Oberrabnitz im Sinne der eigenständigen Verwaltung durch den Verwaltungsausschuss.[12]

Änderung der Besitzverhältnisse im Jahr 1937 gegenüber dem Jahr 1900: Der Anteil von Hausnummer 27 mit 2/16 ging auf Hausnummer 61; von Hausnummer 28 mit 2/16 ging auf Hausnummer 81; von Hausnummer 75 mit 2/16 ging auf Hausnummer 43;[13]

1954: 2 Anteile von HNr. 62 zu HNr. 50 und weiter zu HNr. 76; 1966: 2 Anteile von HNr. 60 zu HNr. 12;

Mitglieder des Verwaltungsausschusses von 1937 bis 1997

Abb. 12: Stempel Urbarialgemeinde; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien

Verwaltungsausschuss 1937-1952: Obmann: Josef Seidl Haus Nr.12;

Verwaltungsausschuss 1953-1962: Obmann: Franz Bleier Haus Nr.71; Stellvertreter: Stefan Hettlinger Haus Nr.8; Schriftführer: Johann Fraller Haus Nr.55; Wirtschafter: Josef Pfneisl Haus Nr.53; Förster: Emmerich Liebentritt Haus Nr.6

Verwaltungsausschuss 1963-1967: Obmann: Franz Bleier Haus Nr.71; Stellvertreter: Stefan Hettlinger Haus Nr.8; Schriftführer: Johann Fraller Haus Nr.55; Wirtschafter: Josef Pfneisl Haus Nr.53; Förster: Josef Supper Haus Nr.64

Verwaltungsausschuss 1968-1977: Obmann: Alfred Liebenntritt Haus Nr.6; Stellvertreter: Franz Kogler Haus Nr.73; Schriftführer: Johann Brandl Haus Nr.56; Wirtschafter: Horst Supper Haus Nr.4; Förster: Johann Liebentritt Haus Nr.10

Verwaltungsausschuss 1978-1982: Obmann: Johann Brandl Johann Nr.56; Stellvertreter: Franz Pfneisl Haus Nr.72; Schriftführer: Ernst Hettlinger Haus Nr.8; Wirtschafter: Franz Fraller Haus Nr.68; Förster: Johann Liebentritt Haus Nr.10

Verwaltungsausschuss 1983-1987: Obmann: Johann Brandl Haus Nr.56; Stellvertreter: Ernst K. Haus Nr.73; Schriftführer: Erich Pf. Haus Nr.58; Wirtschafter: Stefan Bleier Haus Nr.71; Förster: Johann Liebentritt Haus Nr.10

Verwaltungsausschuss 1988-1992: Obmann: Stefan Bleier Haus Nr.71; Stellvertreter: Ernst K. Haus Nr.73; Schriftführer: Erich Pf. Haus Nr.58; Wirtschafter: Stefan Leitner Haus Nr.55; Förster: Johann Liebentritt Haus Nr.10

Verwaltungsausschuss 1993-1997: Obmann: Ernst K. Haus Nr.73 (heute Draßmarkt); Stellvertreter: Stefan Leitner Haus Nr.55; Erich Schriftführer: Pf. Haus Nr.58; Wirtschafter: Josef K. Haus Nr.69; Förster: Peter Predl Haus Nr.31 [14]

Die Urbarial im 21. Jahrhundert

Die Aufsicht über die Tätigkeit der Urbarialgemeinde obliegt der Agrarbehörde. In den Satzungen sind neben allgemeinen Bestimmungen auch noch folgende Bereiche geregelt: die Aufgaben der Vollversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Obmannes, die Wahl der Organe, die Haushalts- und Vermögensgebarung, die Aufsicht über die Urbarialgemeinde, Übertretungen und deren Bestrafung, das Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Auflösung der Urbarialgemeinde.

In forstlichen Belangen stehen die Bediensteten der Bezirksforstinspektion sowie des forstpolitischen Dienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung der Urbarialgemeinde beratend und unterstützend zur Seite. Die Tätigkeit der Forstbehörde konzentriert sich in erster Linie auf die Überwachung der Einhaltung und Vollziehung des Forstgesetzes. Ebenso wesentlich ist jedoch die enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und der Urbarialgemeinde – insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel. Zahlreiche forstliche Maßnahmen konnten in der Vergangenheit nur dank dieses partnerschaftlichen Verhältnisses erfolgreich umgesetzt werden.

Für die Betriebsführung sind ausschließlich der Obmann, der Verwaltungsausschuss und die Vollversammlung zuständig. Die moderne Forstbewirtschaftung erfordert in der Regel ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz. Aus diesem Grund nimmt die Urbarialgemeinde regelmäßig Beratungsleistungen der zuständigen Behörden, der Waldwirtschaftsgemeinschaften sowie der Burgenländischen Landwirtschaftskammer in Anspruch.

Als Grundlage der forstlichen Tätigkeiten verfügt die Urbarialgemeinde über einen Waldwirtschaftsplan, dessen reguläre Laufzeit zehn Jahre beträgt. Die Kosten für die Erstellung dieses Wirtschaftsplanes werden durch Förderprojekte wesentlich reduziert.[15]

Abb. 13: Wirtschaftsplan 1890; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Abb. 14: Wirtschaftsplan 2005; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien

Die Urbarialgemeinde war in ihren Grundzügen stets sozial ausgerichtet. Wenn Mitbürger Bauplätze für Wohnhäuser oder Flächen für Wirtschaftsgebäude benötigten, zeigte man sich stets bereit, gemeinsam eine Lösung zu finden.

So wurden Kaufverträge über Bauplätze beziehungsweise Grundstücke abgeschlossen: 1953 mit Josef Brandl (Haus Nr. 84), 1958 mit der Familie Moser (Haus Nr. 86), 1963 mit Johann Seidl (Haus Nr. 46) und Johann Heissenberger (Haus Nr. 19) für den Bau von Wirtschaftsscheunen, 1965 mit Gertrude H. sowie 1967 mit Helga E. Im Jahr 1991 wurde zudem ein Kauf- und Tauschvertrag über gemeindeeigene Hausplätze abgeschlossen.

Auch bei der Verlosung von Lusten profitierten die Ortsbewohner: Im Urbarialwald konnten sie Brennholz zu günstigen Bedingungen gewinnen.

Anmerkungen

[1] Seedoch, Hans: Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, In: Burgenländische Forschung, Sonderheft II, Festschrift für Heinrich Kunnert, Burgenländisches Landesarchiv (Hrsg.), Eisenstadt: 1969, S. 186.
[2] Vgl. ebd. S. 194.
[3] EPA, Prot. 3805 (Urbarial 1872)
[3] EPA, Prot. 3805 (Urbarial 1872)
[4] Vgl. ebd.
[5] Seedoch, Hans: Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, In: Burgenländische Forschung, Sonderheft II, Festschrift für Heinrich Kunnert, Burgenländisches Landesarchiv (Hrsg.), Eisenstadt: 1969, S. 186 f.
[6] EPA, Prot. 3805 (Urbarial 1872)
[7] EPA, RA Lackenbach, 1773-1848
[8] EPA, Prot. 3805 (Urbarial 1872)
[9] EPA, Prot. 1257
[10] Amt der Burgenländischen Landesregierung (Hrsg.), Landesamtsblatt für das Burgenland, Zahl: 4a-A-337/89-2003
[11] Auswertung der Besitzlisten im Esterházy Archiv Forchtenstein.
[12] Burgenländische Landeshauptmannschaft: Beschluss 1937, Eigenbesitz
[13] Auswertung der Besitzlisten im Esterházy Archiv Forchtenstein.
[14] Urbarialgemeinde Oberrabnitz
[15] Holz auf der Überholspur, in: Exkursionsführer zum Bgld. Forsttag 2007, S. 3.

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