Oberrabnitz

Geschichte

Allgemein

Die Geschichte eines Dorfes ist weit mehr als eine Aneinanderreihung von Jahreszahlen und Ereignissen. Sie erzählt von den Menschen, die hier lebten und arbeiteten und ihre Heimat über Generationen hinweg gestalteten. Sie berichtet von Zeiten des Aufbruchs ebenso wie von Jahren der Not und Zerstörung. Die Geschichte von Oberrabnitz ist damit zugleich ein Spiegel jener Entwicklungen, die über Jahrhunderte hinweg das obere Rabnitztal und seine Bewohner prägten.

Die Wurzeln des Ortes reichen bis in das Hochmittelalter zurück. Im 12. und 13. Jahrhundert wurde das damals noch dicht bewaldete Grenzgebiet des Königreiches Ungarn von deutschen Siedlern erschlossen und urbar gemacht. Sie rodeten Wälder, legten Äcker, Wiesen und Weiden an und schufen entlang der Rabnitz die ersten Siedlungen. In dieser Zeit entstanden auch die charakteristische Form des Straßendorfes sowie die in ihren Grundzügen bis heute erkennbare Gliederung der Fluren und Grundstücke. Zahlreiche Flurnamen und alte Besitzstrukturen erinnern noch heute an diese frühe Besiedlungszeit.

Die erste urkundliche Erwähnung unseres Dorfes findet sich in einer Schenkungsurkunde aus dem Jahr 1279. Ab 1454 lässt sich die Geschichte Oberrabnitz anhand von Urkunden, Urbaren und weiteren historischen Quellen zunehmend genauer nachvollziehen.

Über Jahrhunderte war das Leben der Bevölkerung eng mit der Landwirtschaft verbunden. Die Bauern bewirtschafteten kleine, oftmals wenig ertragreiche Höfe und unterstanden verschiedenen Grundherren. Ihr Alltag war von körperlicher Arbeit, Abgaben und Robotleistungen bestimmt. Unter diesen Bedingungen entwickelte sich eine lebendige Dorfgemeinschaft, die von einer tiefen Verbundenheit mit der Heimat getragen wurde. Kirche und Schule, Handwerk und bäuerliche Traditionen bildeten wesentliche Grundlagen des gemeinschaftlichen Lebens.

Wie viele andere Orte blieb auch Oberrabnitz von den großen Ereignissen und Katastrophen der Geschichte nicht verschont. Kriegerische Auseinandersetzungen und Türkeneinfälle, Pest und Cholera sowie verheerende Brände forderten Menschenleben und zerstörten Häuser und Höfe. Auch die beiden Weltkriege hinterließen tiefe Wunden und brachten vielen Familien schmerzliche Verluste. Doch selbst nach schweren Rückschlägen fanden die Bewohner immer wieder die Kraft, Zerstörtes wiederaufzubauen und das gemeinschaftliche Leben fortzuführen.

Während des 19. Jahrhunderts und verstärkt im Laufe des 20. Jahrhunderts setzten weitreichende Veränderungen ein. Der Bau einer neuen Kirche und einer Schule, die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr und der Raiffeisenkasse, die Elektrifizierung sowie der fortschreitende Ausbau der Infrastruktur verbesserten die Lebensbedingungen. Besonders nach dem Zweiten Weltkrieg veränderten Modernisierung, technischer Fortschritt und wachsender Wohlstand das Leben und das Erscheinungsbild des Dorfes. Alte Bauernhäuser wichen Neubauten, Arbeitsweisen und Lebensgewohnheiten wandelten sich, und mit der Eingemeindung in die Gemeinde Draßmarkt begann schließlich auch in verwaltungsmäßiger Hinsicht ein neuer Abschnitt in der Geschichte des Ortes.

Die vorliegende Chronik versucht, diese jahrhundertelange Entwicklung nachzuzeichnen und zugleich die Erinnerung an jene Menschen zu bewahren, die sie geprägt haben. Sie soll Vergangenes vor dem Vergessen bewahren und den kommenden Generationen vermitteln, unter welchen Bedingungen ihre Vorfahren lebten und mit welchem Einsatz sie jene Gemeinschaft und Heimat mitgestalteten, die ihnen heute anvertraut ist.

Vorgeschichte heutiges Burgenland

Die Lage im westungarischen Raum

„Das Burgenland liegt am Ostalpensaum und damit am Westrand des Pannonischen Beckens, der ungarischen Donaulandschaft. Im Norden lag die altungarische Grenze an der Leitha, am Ostrand des Wiener Beckens. Weiter im Süden gehört die steirische Hauptlandschaft, das Grazer Becken, noch Pannonien an, die Grenze zum Burgenland verläuft im oststeirischen Hügelland ohne scharf erkennbare natürliche Linien“[1] (Otto Brunner)

Siedlungsgang

Entscheidend für den Siedlungsgang ist die Natur der Landschaft, in der sich die Menschen niederließen. Diesbezüglich unterscheidet sich das nördliche Burgenland deutlich vom mittleren und südlichen Landesteil. Jeder dieser Abschnitte zeigt aber dasselbe Gesicht wie die niederösterreichischen und steirischen Landschaften jenseits der burgenländischen Westgrenze.

Das Nordburgenland konnte aufgrund seiner Beschaffenheit mit Buschwald, Sumpf und vor allem Steppe, verhältnismäßig einfach unter den Pflug genommen werden und war daher menschlicher Besiedelung durchaus zugänglich.

Im mittleren sowie im südlichen Burgenland herrschte hingegen der mitteleuropäische Urwald, der siedlungsfeindlich und im Bergland auch schwer durchgängig war. Dadurch war diese Waldlandschaft menschenarmer besiedelt und beschränkte sich auf kleinere Inseln in den Flusstälern der Rabnitz, Pinka und Raab. Die Erweiterung des Siedlungsraumes konnte hier nicht einfach durch Pflügen, sondern musste durch die Rodung des Waldes erfolgen. Dieser schweren Arbeit wich der Mensch aus, solange er nur konnte. Und so ist diese heutige Kulturlandschaft hier im mittleren Teil des Burgenlandes erst durch die Rodungsarbeiten im hohen Mittelalter entstanden. [2]

Völkerwanderung

Das heutige Burgenland war beinahe 400 Jahre als römische Provinz Pannonia Teil des Römischen Reichs, in dem das Land und seine Menschen einen beachtlichen wirtschaftlichen und kulturellen Aufschwung erfuhren. Großen Einfluss auf den Aufbau des Landes nahmen die drei großen römischen Städte Carnuntum, Sopron (Scarbantia) und Szombathely (Savaria), die sich bereits im ersten nachchristlichen Jahrhundert in einer bemerkenswerten Blüte befanden. Einen wesentlichen Beitrag zu dieser positiven Entwicklung leistete auch die Bernsteinstraße, die als eine Fernhandelsstraße von Oberitalien an die Ostsee über weite Strecken auch den heutigen burgenländischen Boden berührte. Im Urbarialwald von Großmutschen im Mittelburgenland ist sie noch im Originalzustand erhalten und steht seit 1931 unter Denkmalschutz. [3]

Der Lebensraum der Römer wurde immer wieder durch Feldzüge germanischer Gruppen gestört und die Spannungen im Römischen Reich nahmen immer mehr zu. Um das Jahr 375 fiel das Reitervolk der Hunnen in der Pannonischen Ebene ein und schwächte mit seinen Raubzügen die einheimische Bevölkerung. 395 wurde die Herrschaft im Römischen Reich in ein Ost- und ein West-Rom geteilt, wobei West-Rom nur bis etwa 476 überdauerte. [4]

Mit dem Aufstieg Attilas 445 zum Großkönig der Hunnen, änderten sich auch die Beziehungen zum Römischen Reich. Nach zahlreichen Erfolgen konnte Attila seine imposant angewachsene Herrschaft in Pannonien festigen. Er richtete sich daraufhin gegen das Römische Reich und versuchte, Aetius, der eigentlich ein Freund der Hunnen gewesen war, zu entfernen. Ein großangelegter Feldzug gegen Gallien führte jedoch im Jahr 451 zum Misserfolg. Nach der Schlacht auf den Katalaunischen Feldern wurde Attilas Siegeszug von Aetius mit einem Heer von Verbündeten gestoppt, und er musste sich daraufhin zurückziehen. Nach seinem plötzlichen Tod im Jahr 453 und den darauffolgenden Erbstreitigkeiten seiner Söhne brach Attilas Reich zusammen. [5]

Um 490 drangen die Langobarden über Südmähren in das heutige Westungarn und Ostösterreich ein und besetzten somit auch das Burgenland. Das Langobardische Gräberfeld von Nikitsch weist noch auf ihren Sitz im Mittelburgenland hin. Rund acht Jahrzehnte hatten sie ihren Wohnsitz im westlichen Pannonien, bis sie im Jahr 567 geordnet und gut vorbereitet nach Oberitalien abzogen. Es war ein Abmarsch mit dem Vorbehalt der Rückkehr. [6]

Ihnen folgten die Awaren, ein Reitervolk aus Zentralasien, und besiedelten um 568 das Gebiet des heutigen Burgenlandes für ein Vierteljahrtausend. In ihrem Gefolge kamen auch slawische Bauern, die hier sesshaft wurden. [7]

Um 788, nach der Angliederung der Bayern an das Frankenreich, gerieten die Awaren und Franken bei Amstetten aufgrund von Gebietsstreitigkeiten aneinander. Nach gescheiterten Verhandlungen begann Karl der Große 791 mit seinen Feldzügen, in deren Folge der westliche Teil des Awarenreichs erobert und in das Frankenreich eingegliedert wurde.

Mit der Niederlage der Awaren begannen sich hier verstärkt slawische Einwanderer, die schon zuvor mit den Awaren nach Westungarn gekommen waren, auszubreiten, während zur gleichen Zeit vom Westen her die Bayern kamen. [8]

Das ganze Gebiet des heutigen Burgenlandes bzw. Westungarns wurde von einer bayerisch-fränkischen Siedlungswelle erfasst und in der Folge auch verwaltungsmäßig und kirchlich neu organisiert. [9]

828/830 wurde das fränkische Pannonien in ein Ober- und Unterpannonien geteilt. Zu Oberpannonien gehörte das Wiener Becken, Teile des Burgenlands und Westungarn bis zur Raab, zu Unterpannonien die Oststeiermark, das südlichste Burgenland und das angrenzende Ungarn. Die beiden pannonischen Grafschaften erlebten daraufhin einen bedeutenden Aufschwung. Gegen Ende des Jahrhunderts kam es immer häufiger zu Grenzkriegen mit dem Mährischen Reich, in die auch die Magyaren bereits mit hineingezogen wurden. [10]

Nachdem es 881 bei Wien zu einem ersten Zusammenstoß der Bayern und der Magyaren kam, dürfte sich der Großteil der Magyaren bereits um 900 in der ungarischen Tiefebene niedergelassen haben. [11]

Im Jahr 907 unterlag ein großes bayerisches Heer in der Schlacht bei Bratislava den Magyaren. Damit wurde die Enns wieder zur Ostgrenze Bayerns und die „Landnahme“ Pannoniens durch die Magyaren großteils abgeschlossen. [12]

Ein halbes Jahrhundert unternahmen die Magyaren Streifzüge durch West-, Mittel- und Südeuropa und sicherten sich dadurch ihre Eigenversorgung sowie den Handel. Auch der Zusammenhalt der Stämme konnte dadurch gefördert werden. Nach den anfangs erfolgreichen Streifzügen häuften sich ab dem Jahr 940 die Niederlagen.

König Otto I. gelang es, ein rekrutiertes Heer aus Franken, Schwaben, Bayern und Böhmen aufzubieten und die Streifzüge der Magyaren gegen Westen und Süden zu stoppen. Im August 955 kam es am Lechfeld zur Entscheidungsschlacht, in der Otto I. sein Aufgebot zum Sieg führte. [13]

Das geschlagene Heer am Lechfeld bildete aber nur einen Teil der ungarischen Streitmacht. Der stärkere Teil, in der pannonischen Tiefebene, war von der Niederlage nicht betroffen und Otto I. vermied es auch dort einzufallen.

Die Magyaren unter ihrem Großfürsten Géza erkannten, dass ihre Herrschaft in der pannonischen Tiefebene nur durch die Anlehnung an das Römisch-Deutsche Reich dauerhaft gesichert werden konnte. [14]

Unter der Führung ihres ersten Königs, Stephan des Heiligen, fanden sie den Anschluss an die christliche Welt des Westens. Um das Jahr 1000 gliederten sie sich in die Gemeinschaft der Christenheit ein und organisierten ein ungarisches Staatswesen nach westeuropäischem Vorbild. [15]

Grenzschutzsystem – Gyepű

Nach der Niederlage am Lechfeld (955) zogen sich die Magyaren in die pannonische Tiefebene zurück, wodurch das von ihnen kontrollierte Gebiet im Westen schrumpfte. Die in der Folge entstandene Grenzmark Ostarrichi – östlich der Enns und der Karantanischen Mark an der Mur, begünstigte ein rasches Vordringen der deutschen Besiedelung. Die Grenze zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn verlief dann ab etwa 1043 an den Flüssen Leitha und Lafnitz und blieb bis 1921 die Grenze zwischen Österreich und Ungarn.

Das Königreich Ungarn schützte seine Westgrenze durch ein etwa 20 bis 30 km breit angelegtes Grenzödland (Gyepűelve), das aus Verhauen und teils künstlich angelegten Überschwemmungsgebieten bestand. Die Sümpfe und Auwälder der Rabnitz und Raab boten dafür die besten Voraussetzungen. Besonders gefährdete Einbruchstore wurden mit ungarischen Grenzwächtersiedlungen geschützt. Kleine ungarische Sprachinseln wie Oberpullendorf/Felsőpulya und Oberwart/Felsőőr weisen auf solche Siedlungen hin.

In diesem Ödlandstreifen, der nur dünn besiedelt war, befand sich zur Gänze das heutige Burgenland. [16]

Abb.1: Das westungarische Grenzgebiet im 11. Jahrhundert (Gyepű-Linie), Quelle: Historischer Atlas Burgenland, 2022

Bayerisch-österreichische Siedlungswelle

Die dünne Besiedelung dieser Grenzgebiete änderte sich erst in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts. Als an der österreichischen und der steirischen Seite eine voll ausgebaute Burgenkette entstand, begann man auch im Königreich Ungarn mit dem Burgenbau. Das Gyepű verschwand, das Land kam zumeist an Ritter und Adelige aus dem Westen. Die neuen Grundherren vergrößerten ihren herrschaftlichen Besitz und begannen ihr Land mit bäuerlichen Kolonisten aus dem österreichischen und süddeutschen Raum urbar zu machen. Das Gebiet des heutigen Burgenlandes wurde somit von der bayerisch-österreichischen Siedlungswelle erfasst. [17]

Die größte und wirtschaftskräftigste Herrschaft des heutigen mittleren Burgenlandes war die Herrschaft Landsee. Die Erbauer der Burg Landsee (Landeshere) waren höchstwahrscheinlich steirische Ministerialen, eine Seitenlinie der Stubenberger. Um die Burg (urkundlich erstmals 1263 erwähnt) entstand im Spätmittelalter aus dem Zusammenschluss mehrerer kleiner Burgbezirke die Herrschaft Landsee. [18]

Entwicklung

Aus Urkunden, Ortsnamen, Siedlungs- und Flurformen kann das schwere Werk der Rodung im heutigen Burgenland über mehreren Generationen nachvollzogen werden. Dabei wurde die noch heute bestehende Kulturlandschaft geschaffen und nach den oft verheerenden Zerstörungen in den folgenden Jahrhunderten immer wieder erneuert.

So wie der Mensch in der jüngeren Steinzeit den entscheidenden Schritt zur bäuerlichen Wirtschaft getan hatte, so ist man mit der Rodung von den seit Jahrtausenden bestehenden Altlandschaften zur Erschließung des besiedelbaren Bodens übergegangen.

Der überwiegende Teil der ansässigen Bevölkerung waren Bauern und Ackerbürger in einem Land, dem größere Städte fehlten. Das westungarische Gebiet, aus dem das Burgenland entstand, besaß durchaus bedeutende städtische Zentren, wie Bratislava und Sopron (Ödenburg). Obwohl diese Städte nicht zum heutigen Burgenland gehören, bestimmten sie die Geschichte der dort lebenden Menschen wesentlich mit.

Die Festigung der Grenzen mit Leitha und Lafnitz brachte auch wichtige verkehrspolitische Folgen mit sich. Als davor die pannonischen Vorhöfe mit dem ungarischen Raum noch eine Einheit bildeten, führte die bedeutendste Verbindungsstraße nach Italien nämlich nicht über die Alpen, sondern am Alpenostrand vom Wiener Becken über die Ödenburger Pforte durch das westliche Ungarn. Durch die neue Grenzziehung wurde diese Straße entzweigeschnitten. Von Wien ging es von da an auf österreichischem Boden über den Semmering nach Venedig. Das nördliche Burgenland behielt seine Bedeutung für den West-Ost-Verkehr, aber das mittlere und südliche Burgenland gerieten in einen verkehrsstillen Winkel, was die städtische Entwicklung erschwerte.[19]

Oberrabnitz – im mittleren Burgenland

Das heutige Burgenland befand sich zur Gänze im Ödlandstreifen entlang der Westgrenze Ungarns. Das mittlere Burgenland bildete, wie der Name schon sagt, den mittleren Teil dieses Grenzödlandes (Gyepűelve) und umfasst heute im Gegensatz zum nördlichen und südlichen Teil nur einen politischen Bezirk, nämlich den Bezirk „Oberpullendorf/ Felsőpulya“. Hier, zwischen dem Rosalien- und dem Ödenburgergebirge im Norden, dem Landseergebirge im Westen und dem Günsergebirge im Südosten, liegt auch das Rabnitztal mit dem Ort Oberrabnitz (Felsőrámóc), direkt am Fluss Rabnitz (Répce bzw. Rábca).

Aufschlussreich für die landschaftliche Beschreibung des Ortes Oberrabnitz ist auch die Josephinische Landaufnahme von 1782–1785:

„Entfernung von den benachbarten Ortschaften: Schwendgraben ½ Std., Steinbach 1 Std., Kadl [Karl] ¼ Std.

Beschaffenheit der Gewässer: […] welche hier die Rabnitz, und eine Weile weiter unten Repze heißt, ein sehr kleiner Bach, welcher aber bei mittelmäßigen [sic] anhaltenden Regen schnell austritt und alsdann nicht zu pahsiren ist.

Wälder: Zwischen hier und Steinbach und Schwendgraben befindet sich ein von verschiedenen Holzarten sehr vermischte Waldung.

Wiesen und Sümpfe: Die Wiesen sind sumpfig und bey nassen Wetter schwer zu pahsiren.

Wege und Straßen: Die Weege sind mittelmäßig, die Weege nach Ober Rabnitz wird bey starken Regen oft ausgerißen und unterliegt beständiger Reparatur.

Berge: Die zu beyden Seiten der Blumau befindlichen Anhöhen sind außer ihren Weegen mit Fuhrwerken gar nicht, und an vielen Orthen selbst zu Fus sehr schwer zu pahsiren. [20]

Flussnamen – altertümlichste Sprachgut der Landschaft

Der Fluss Rabnitz entspringt als Spratzbach in der Nähe des Ortes Edlitz in der Buckligen Welt in Niederösterreich, nimmt bei Blumau den Thalbach auf und heißt ab der Landesgrenze Niederösterreich-Burgenland Rabnitz. Auf der ungarischen Seite fließt die Rabnitz als Répce bzw. Rábca in nordöstlicher Richtung und mündet in der Nähe der Stadt Győr in einen in Mäandern verlaufenden Seitenarm der Donau.

Aus einer Urkunde aus dem Jahr 850 geht hervor, dass der ursprüngliche Name der Rabnitz im Gebiet des heutigen Burgenlandes auch Spraza lautete – so wie der Teil in Niederösterreich auch heute noch Spratz genannt wird. Nach dieser Urkunde verlieh nämlich Ludwig der Deutsche dem Kloster Mattsee ein Gut „inter Sprazam et Savariam“, d. h. zwischen der Spraza (Rabnitz) und der Güns, also in der Umgebung von Kloster Marienberg (Borsmonostora). [21]

Der slawische Name Rábca tauchte später am Unterlauf des Flusses, nahe der Raab, auf und verbreitete sich von dort in die Gegend des heutigen mittleren Burgenlandes. Der alte deutsche Name Spratz konnte sich gegenüber diesem neueren Namen nicht behaupten. Es ist aber beachtenswert, dass dieser neuere Name über die alte ungarische Staatsgrenze nicht gedrungen ist, da ja der Oberlauf des Flusses im heutigen Niederösterreich auch noch den alten Namen Spratz führt. [22]

Entlang der Rabnitz dürften bereits im 11. und 12. Jahrhundert kleinere Dörfer in dichter Folge entstanden sein. Ihr Bestehen lässt sich jedoch aufgrund der spärlichen Urkundenlage nicht nachweisen. [23]

Die erste urkundliche Erwähnung des Dorfes (Ober)Rabnitz ist in einer Schenkungsurkunde – ausgestellt 1279 in Neckenmarkt – zu finden. Graf Laurencius schenkt dem Kloster Marienberg (Borsmonostora) um des Seelenheiles seines dort begrabenen Vaters Willen das Gut Lembach und beschreibt dessen Grenzen. [24]

Bei diesem erwähnten „Gut Lembach“ handelt es sich um das untergegangene Dorf „Ungarisch Lembach“, welches einen Teil des heutigen Gebietes Karl ausmachte (Karler Wald) und an das Dorf Répczefalu – heutiges Oberrabnitz – grenzte. [25]

Der Fluss Rabnitz als Grenze

Als Grenzregion erlebte der burgenländische Raum auch kirchengeschichtlich durchaus interessante Entwicklungen. Während der Karolingerzeit waren die Missionare von Salzburg und Passau um unser Gebiet stark bemüht. Um die dadurch entstandenen Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Bistümern zu beenden, entschied Ludwig der Deutsche (*806 +876), ein Enkel Karls des Großen, im Jahre 829: „Passau habe nördlich der Linie Spratzbach-Rabnitz zu missionieren, Salzburg dagegen südlich davon. [26]

Später war diese Linie auch die Komitatsgrenze zwischen Vas (Eisenburg) und Sopron (Ödenburg) und im Jahr 1777, nach Gründung des Bistums Szombathely (Steinamanger), wurde sie die Bistumsgrenze zwischen Győr (Raab) und Szombathely. [27]

Bis 1918 war der Fluss Rabnitz über mehrere Kilometer zwischen den Orten Blumau und Karl die Staatsgrenze Österreich-Ungarn und danach die heutige Landesgrenze Niederösterreich-Burgenland.

Die Grundherrschaft

Die Grundherrschaft war vom Hochmittelalter bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die vorherrschende rechtliche und wirtschaftliche Gesellschaftsordnung, innerhalb der sich das Leben der Menschen abspielte. In dieser Periode, auch Feudal- oder Lehenszeit genannt, lebte das Volk in gesellschaftlich getrennten Schichten. An der Spitze dieser Schicht stand der König als Eigentümer, der die königliche Gewalt einem Grundherrn übertrug. Der wiederum gab sein Landgut zum Teil als Lehen an die Bauern – sogenannte Untertanen – weiter. [28]

Im westungarischen Grenzgebiet, wo auch das heutige Burgenland lag, entstanden unter König Stephan I. (1000–1038) die Komitate Moson (Wieselburg), Sopron (Ödenburg) und Vas (Eisenburg), die jeweils von eigenen Burggespanen geführt wurden. [29] Nach der Christianisierung und der Umstellung des Kriegswesens auf ritterliche Gefolgschaft, musste der König immer mehr Land an seine Gefolgsleute abgeben, was in den Komitaten wiederum zu abgegrenzten Domänen, die Burgherren oder Grundherren unterstanden, führte. [30] Je nach Inhalt der Überlassungsurkunden konnten diese Domänen, oder auch einzelne Grundstücke davon, verpfändet oder verkauft werden. [31]

Die Verteilung des Landbesitzes entsprach weitgehend der Machtverteilung im feudalständischen Staat. [32] An sich hatte dieser Landbesitz keinen besonderen Wert, sondern entstand erst durch die Bewirtschaftung des Grundherrn, der wiederum die Bauern, als seine Untertanen, dafür benötigte.

Mit der Entstehung der Herrschaft ging die Besiedlung ihres Territoriums einher. [33] Die Rechte, Pflichten und Leistungen leiteten sich von einem Wechsel- bzw. Treueverhältnis zwischen Grundherrn und Untertan her und wurden in sogenannten Urbaren festgelegt. [34]

Das Wesen dieses Rechtsverhältnisses bestand darin, dass der Grundherr einen Teil seines Landbesitzes – als vererbbares Nutzungseigentum (Lehen) – zur Bewirtschaftung seinen Untertanen zur Verfügung stellte und ihnen damit einerseits eine Lebensgrundlage bot, andererseits aber auch verpflichtet war, sie mit Waffengewalt zu schützen. Die Untertanen wiederum mussten für ihr Lehen dem Grundherrn in Form von Abgaben und Leistungen dienen. [35]

Im übertragenen Sinn übte der Grundherr hoheitsrechtliche, öffentliche Funktionen aus, wie z. B. die hohe Gerichtsbarkeit, welche bei Schwerverbrechen urteilte. Der Grundherr konnte sogar die Todesstrafe verhängen.

Die niedere Gerichtsbarkeit bei kleineren Vergehen übte hingegen der Dorfrichter im Namen des Grundherrn aus. Der Dorfrichter, dem heutigen Bürgermeister vergleichbar, wurde – bis zur Einführung der Maria Theresianischen Urbarialverordnung 1767 – durch den Grundherrn alleine bestimmt, danach von den Untertanen aus einem Dreiervorschlag des Grundherrn gewählt.

Auch andere Rechte, sogenannte Regalrechte, konnte der Grundherr für sich nutzen oder in Pacht geben und dafür Zins erheben, z. B. das Wassernutzungsrecht für Betriebe wie Mühlen und Sägewerke, Handels- und Gewerberecht, Maut- und Marktrecht, Nutzung der Bodenschätze (Steinkohleabbau, Kohlengruben …), Festlegung der Hottergrenze, Jagd- Fischerei- und Vogelfangrechte usw.

In seiner Funktion stand ihm auch das Patronatsrecht zu, aufgrund dessen er bei Pfarrgründungen und Pfarrbesetzungen mitbestimmte, Aufsicht über das Pfarrvermögen und die Kirchenbauten und die rechtliche Vertretung der Geistlichkeit in Pfarren und Klöstern ausübte und dadurch verpflichtet war, diese finanziell und materiell zu unterstützen. [36]

Siedlungsbild

Ab der Mitte des 11. Jahrhunderts galt es, nach der Festlegung der Grenze zwischen Ungarn und seinen westlichen Nachbarn, auch hier im oberen Rabnitztal das dicht bewaldete, unwegsame Gelände in fruchtbares Ackerland umzuwandeln. Die ersten Kultivierungsarbeiten waren Wege, Weiden, Wälder und Gewässer, die den Siedlern gemeinsam gehörten (die Allmende). Danach begann man das immer größer werdende gerodete Land auch aufzuteilen. [37]

Die Feldflur

Die Verteilung erfolgte ursprünglich gemäß einer alten deutschen Flurform, der Waldhufenflur. Senkrecht zum Fluss Rabnitz wurden parallel verlaufende, gleich große Gebietsstreifen abgetrennt und den Siedlern zugeteilt. Die Kulturgattungen dieser Streifen lagen hintereinander. Hinter dem Gehöft befanden sich zuerst der Garten und die Wiese, dann kamen die Äcker und zur Gemeindegrenze hin der Wald. [38]

Da diese Waldhufenflur nicht direkt erweiterbar war, aber nach und nach umliegende Waldteile neu gerodet wurden, war man dazu übergegangen, nach dem Gewannsystem (Gewannflur) zu verteilen. Dabei wurden die Flächen in Riede (Gewanne) geteilt. Jede dieser Riede wurde in so viele Teile geteilt, wie Siedler vorhanden waren. Dadurch hatte jeder Siedler an jedem Ried den gleichen Anteil, und zwar in der gleichen Reihenfolge wie die Häuserzeile verlief. [39]

Auf der Hotterkarte aus dem Jahr 1782 lässt sich erkennen, dass ein Bauer entweder im Ried Kirchfeld oder im Ried Schmiedfeld einen Acker besaß, nie aber in beiden. Dies dürfte noch auf die anfangs angewandte Verteilung nach der Walhufenflur zurückgehen, da beide Riede hinter der Häuserzeile lagen. [40]

Die Gewannflur war an sich sehr gerecht, da die Bodengüte und die Sonnenlage für alle Grundbesitzer gleichmäßig berücksichtigt wurden und bei Naturkatastrophen wie Hagelschlag oder Überschwemmung nicht die gesamte Ernte eines Siedlers zugrunde ging. Ein Nachteil dieses System war jedoch die große Anzahl von relativ kleinen Einzelgrundstücken mit langen Anmarschwegen, was die Bewirtschaftung sehr zeitraubend machte. Ein besonderer Nachteil der Gewannflur bestand darin, dass es durch die Streifenform der Grundstücke zu einer fortschreitenden Besitzzerstückelung kam. [41]

Der Oberrabnitzer Gemeindehotter wurde somit als eine Mischform aus Waldhufen- und Gewannflur erschlossen.

Der Ortskern

Die Häuser im Ortskern von Oberrabnitz reihten sich ziemlich gleichmäßig nebeneinander. Zuerst wurde das etwas höher gelegene Gelände mit einer „oberen“ Häuserzeile erschlossen. Später entstand dann die „untere“ Häuserzeile, die der schon stehenden Zeile entgegengerichtet war. Sie enthielt damals wie auch jetzt weniger Häuser als die ursprünglich angelegte. [42]

Abb. 3: Im Urbarium von 1640 werden erstmals zwei Gemeindeteile erwähnt. Die obere (lange) Zeile und die untere (kurze) Zeile. [43]; Quelle: EPA, Prot. 767

Die Häuser standen mit zwei Fenstern giebelseitig zur Straße. Das Wohnhaus war ursprünglich nur eine Holzhütte mit einer Feuerstelle.

Abb. 4: Grundriss eines einfachen Wohnhauses in Holzbauweise. [44]

Der Grundriss in Abb. 4 zeigt ein kleines Haus mit nur einer Stube. [45]

Der Eingang führt direkt vom Freien in diesen Raum. Auch die Küche besitzt einen eigenen Zugang von außen. Zwischen Stube und Küche gibt es keine Verbindungstür – die beiden Räume sind vollständig voneinander getrennt.             

Diese Bauweise lässt sich vermutlich dadurch erklären, dass getrennte Eingänge bei Holzbauten traditionell üblich waren. Eine Verbindungstür wurde als überflüssig betrachtet, da sie den Rauch aus der Küche in die Stube hätte eindringen lassen können. Zudem war es bei Blockhäusern einfacher, Türen in Außenwände einzubauen als in die Innenwand, die Küche und Stube voneinander trennt.

Die Stube hat drei kleine, fast quadratische Fenster – zwei an der Giebelseite und eines an der Hofseite. In der Küche befindet sich ebenfalls ein kleines Fenster neben der Tür. Oberhalb der Tür wurde noch eine kleine Öffnung eingebaut, damit der Rauch von der offenen Feuerstelle ins Freie abziehen konnte.

An die Küche schließen sich der Stall und daran anschließend eine Kammer an. Der rechtwinklig angebaute Schuppen diente als Dreschtenne, Wagenremise und Scheune – also als vielseitig genutzter Wirtschaftsraum. [46]

Je nach Anzahl der im Haus lebenden Personen verteilten sich die Schlafstellen auf die vorhandenen Räumlichkeiten. Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts geht aus einem Amtsbericht hervor, dass auch in den Stallungen geschlafen wurde. Der Bericht war nach einer Feuersbrunst vom Verwalter der zuständigen Herrschaft verfasst worden.

Das strohgedeckte Dach lief einheitlich über das Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude nach rückwärts und kragte auf der Hofseite etwas vor, wodurch ein wettergeschützter Gang – die sogenannte Greden – entstand. Auf der Traufseite hin zum Nachbarn wurde stets ein bis zu einem Meter breiter Grundstreifen geopfert, damit das Regenwasser auf dem „eigenen“ Grund abfließen konnte – ein starkes altes Rechtsempfinden, das noch bis in das 20. Jahrhundert nachwirkte. [47]

Erst mit dem Einbau geschlossener Feuerstätten begann man auch mit dem Bau von Rauchfängen. Diese waren zunächst aus Holz oder Weidengeflecht mit Lehm verputzt und wurden erst mit Beginn des 19. Jahrhunderts durch gebrannte Ziegel erneuert. Später wurden dann auch für die Häuser im Sockelbereich Steine und darüber Lehm sowie ungebrannte Ziegel als Baumaterial verwendet. Die mit Stroh gedeckten Dächer wurden meistens erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts mit Ziegeln gedeckt. [48]

Die Straßenbreite zwischen den zwei Häuserzeilen in Oberrabnitz war mit weniger als 15 Metern relativ gering, was einem zweizeiligen Straßendorf entsprach. [49]

Abb. 5: Straßendorf 1935, Oberrabnitz; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Privatarchivalien

Das Leben in der Untertänigkeit

Die Bauern waren in der Feudalzeit abhängige Untertanen ihrer weltlichen oder kirchlichen Grundherren. Der Boden, den sie bearbeiteten, war wohl ihr Besitz (Ansässigkeit oder Session), aber nicht ihr Eigentum. Der Boden war nur ein Lehen, wofür sie wie Pächter zu Abgaben und Roboten (Leistungen) verpflichtet waren. Alle Verhältnisse zwischen dem Grundherrn und seinen Untertanen waren in Normen zusammengefasst und in Urbaren schriftlich festgehalten. [50]

Der Untertan

Als Untertan konnte ein Kleinbauer, was der Großteil in Oberrabnitz war, nur existieren, indem er als Hauswirt gemeinsam mit seiner Ehefrau die Ansässigkeit bewirtschaftete. Verstarb der Ehepartner, wurde nach dessen Tod in den meisten Fällen kurz darauf wieder geheiratet. Die Ehe stellte in erster Linie eine Wirtschaftsgemeinschaft dar. Bei der Wahl des Partners, bei dem auch die Eltern das Sagen hatten, standen in erster Linie Besitz und Erbschaft im Vordergrund und keine romantischen Liebeswünsche. Den Eheleuten blieb nichts anderes übrig, als ihr Gegenüber schätzen zu lernen, da eine Scheidung kaum infrage kam. [51]

Um die Wirtschaft auch abzusichern und für das Alter Vorsorge zu treffen, war es stets das Gebot, sich einen Hausübernehmer zu „erziehen“. In der Regel war es der älteste Sohn, was aber bedingt durch die hohe Sterblichkeitsrate nicht immer so eintraf. Die übrigen am Hof heranwachsenden Kinder waren in den meisten Fällen gezwungen, diesen zu verlassen – entweder durch Heirat oder sie gingen in die Fremde, um ein Handwerk zu erlernen oder einen Dienst zu verrichten.

Die Kinder:

Die Kinder kamen im eigenen Haus zur Welt. Unterstützt wurde die Gebärende dabei von einer örtlichen Hebamme. Ab 1790 wurde dieser Dienst von Theresia Pfneisl und Rosalia Ponner ausgeübt, später kam Barbara Morth hinzu. War jemand im Haus krank, wich die Gebärende in die Nachbarschaft aus, um sich und ihren Säugling nicht zu gefährden.

Nach der Geburt erfolgte möglichst bald die Taufe, da ein ungetauft verstorbenes Neugeborenes nicht auf dem katholischen Friedhof bestattet werden durfte. Wie kurz das Leben eines Kindes mitunter sein konnte, zeigen Eintragungen im Sterbebuch, in denen das Alter der Verstorbenen vermerkt ist: Eva Bleier – 1 Stunde; Andreas Bader – 1 Tag. Von den 23 verstorbenen im Jahr 1803 waren 15 Kinder unter sechs Jahren wobei bei 14 „Pocken“ als Ursache angegeben wurde.

Kinder halfen von klein auf bei den täglichen Arbeiten mit. Sie klaubten Erdäpfel, hüteten die Gänse oder kehrten den Hof zusammen. Die Buben trugen Holz und Wasser ins Haus, während die Mädchen etwa die Mutter beim Waschtag unterstützten. Auf diese Weise wurden die Kinder früh in die häuslichen und landwirtschaftlichen Arbeitsabläufe eingebunden und lernten vieles, was sie für ihr späteres Leben benötigten.

Doch auch das Spielen kam nicht zu kurz. Die Spielsachen waren meist stark nach Geschlechtern ausgerichtet: Puppen waren vor allem den Mädchen, Pferdefiguren den Buben zugedacht. Daneben gab es zahlreiche Gemeinschaftsspiele, die auf den Gassen, in den Höfen oder in den Gärten gespielt wurden. Dafür brauchte es meist nur wenige und vor allem einfache Utensilien.

Viele Kinder waren im Alltag barfuß unterwegs. Auch Kleidung und Schuhe waren nur selten neu. Die jüngeren Geschwister trugen meist das weiter, was den älteren bereits zu klein geworden war. Das Ausbessern und Flicken von Kleidung und Wäsche gehörte daher zu den wesentlichen Arbeiten der Hausfrau und der heranwachsenden Mädchen. [52]

Mitunter kam es auch vor, dass die Wirtschaft derart verschuldet war, dass ein Weiterbestand nicht möglich war. In solchen Fällen erwarb meistens jemand anderer, auch aus anderen Dörfern, das Haus im Zuge einer „Crida Abhandlung“ und führte die Wirtschaft weiter. [53]

Das Urbarium

Das Urbarium diente einerseits dazu, die zu erwartenden Einkünfte der Grundherrschaft aufzuzeichnen, und andererseits war es auch ein Verzeichnis für die zu erbringenden Abgaben und Leistungen der Untertanen. Folglich war es die wichtigste Rechtsgrundlage in der Beziehung zwischen dem Grundherrn und den Untertanen. Der Grundherr konnte sich daran halten, die Untertanen aber mussten sich nach diesen Vorschriften richten. [54]

Das älteste Urbarium von Oberrabnitz stammt aus dem Jahr 1627 und gibt 26 Viertel-Ansässigkeiten und zwei Achtel-Ansässigkeiten an – also 28 Bauernhäuser. Es gibt keine Aufzeichnungen über ganze oder halbe Lehen (Ansässigkeiten), die Rede ist immer von Viertel- und Achtellehen.

In diesem Urbarium erfahren wir auch, dass zu diesem Zeitpunkt von den 28 Bauernhäusern 21 zur Herrschaft Landsee und 7 zum Tabor von Unterloisdorf-Mannersdorf zugehörig waren, dem auch das Kastell in Unterrabitz angehörte. 1627 war Nikolaus Esterházy Grundherr der Herrschaft Landsee und die Familie Káldy war im Besitz von Tabor Unterloisdorf-Mannersdorf. [55]

Abb. 6: Auszug Urbarium 1627. [56]

Ansässigkeit / Lehen

Die Ansässigkeit oder Session setzte sich aus dem inneren Hausgrund (Intravillan / Hausparzelle) und dem äußeren Feldgrund (Extravillan / landwirtschaftlich nutzbare Flächen bzw. Urbarialgrund) zusammen. Haus, Hof, Scheune, Stadel und Garten bildeten zusammen den inneren Hausgrund und in ihrer Gesamtheit den Ortskern. Die Wiesen und Äcker stellten den äußeren Feldgrund dar und gehörten untrennbar zum inneren Hausgrund. [57]

Zu den äußeren Feldgründen bzw. Urbarialgründen zählten das Schmiedfeld, Kirchfeld, Marienfeld, Berg, Lauberg, Schublau, Obere Au usw.

Die Größe der Ansässigkeit wurde im Urbarium festgelegt. Im Theresianischen Urbar von 1767 wurden im Komitat Sopron (Ödenburg), je nach Bodenqualität, die Äcker und Wiesen in fünf Klassen eingeteilt, wobei Klasse I ertragreich und Klasse V am wenigsten ertragreich bedeutete. In der Herrschaft Landsee-Lackenbach wurde der Grund und Boden den Klassen II bis IV zugeordnet – I und V gab es hier nicht. Naturgemäß wurde die westliche, hügelige Hälfte, zu der Oberrabnitz gehörte, der Klasse IV und die östliche, eher ebene Hälfte, zu der beispielsweise Neckenmarkt gehörte, der Klasse II zugeordnet. Je höher die Klasse war, desto mehr Joch wurde dem Ganzlehen zugeteilt, um den gleichen Ertrag zu erzielen wie die niederen klassifizierten Liegenschaften, also wie die mit besserer Bodenqualität. Die Äcker wurden nach Joch, die Wiesen nach Tagwerk berechnet. [58]

Für den inneren Hausgrund (Hausparzelle) wurden für ein ganzes Lehen zwei Preßburger Metzen und für den äußeren Feldgrund (landwirtschaftliche Nutzfläche) eine Fläche abhängig von der Klassifikation gerechnet.

In der Theresianischen Urbarialverordnung von 1767 heißt es daher:

„Des Dorffes Ober Rabnitz 4-ten Classis gehören zu einer Ganzlehen 22 Joch Aecker jedes Joch auf zwey Presburger Metzen gerechnet 8 Tagwerk Wiesen des Jahrs ein mall zu mähen.“ [59]

Das bedeutet, dass die Bodenqualität in Oberrabnitz mit Klasse IV nicht besonders gut war, ein ganzes Lehen 22 Joch Acker groß war, zum Besäen pro Joch Acker mit zwei Metzen Saatgetreide gerechnet wurde (ein Metzen wog etwa 50 kg) und acht Tagwerk Wiesen. Die Wiese hatte somit eine Fläche, die in acht Tagen gemäht werden konnte. Für Viertel-, Halbe- und Achtellehen wurde immer aliquot gerechnet. In Oberrabnitz gab es keine ganzen und keine halben Lehen, sondern nur 3/8, 2/8 und als kleinstes 1/8. [60]

Der gesamte Grundbesitz eines Bauern war hier im Durchschnitt nicht größer als drei bis vier Hektar, einzelne Bauern besaßen sieben bis acht Hektar Grund. Es waren von Beginn an nur Kleinbauern im Dorf ansässig.

Die Bauern durften das Lehen oder Teile davon weder verkaufen noch willkürlich vererben. Wenn ein Bauer ohne einen Erben starb oder das Lehen nicht ordentlich bewirtschaften konnte, fiel es an den Grundherrn zurück. [61]

Mit Erlaubnis des Grundherrn konnte eine Ansässigkeit auch geteilt werden. In Oberrabnitz wurden bis auf einige wenige Häuser alle anderen abgeteilt. In erster Linie geschah dies unter den Geschwistern – in der Regel war es der Bruder des Hauswirtes, dem die Hälfte der Hausparzelle und der Wirtschaft abgeteilt wurde und der sich dann auf dieser Hälfte ein neues Haus errichtete. [62]

Eines von den wenigen Häusern, welches nicht abgeteilt wurde, war jenes des Josef Pfneisl [Haus Nr. 53], was auch noch heute an der Breite des Grundstückes zu erkennen ist. Sein Bittgesuch um die Teilung des Hauses wurde im Jahr 1801 mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch den jeweiligen Parteien zu wenig Wirtschaftsgrund zum Überleben übrigbleiben würde. [63]

Ein Untertan durfte nur mit Genehmigung seines Grundherrn von seinem Wirtschaftsbereich auswandern. Vorher musste er alle Steuern und Abgaben bzw. Schulden begleichen. Je nachdem, ob er das Dorf oder die ganze Herrschaft verließ, musste ein entsprechendes Abzugsgeld bezahlt werden. [64]

Es gab auch immer wieder sogenannte öde Ansässigkeiten im Dorf. Das war eigentlich urbariales Land, welches aber aufgrund von Kriegen, Katastrophen oder anderen Ereignissen öde lag oder vom Besitzer zeitweilig, aber nicht zu urbarialen Bedingungen genutzt wurde. [65]

Neben den Lehensbauern / Höflern lebten im Dorf auch Personen, die über keine landwirtschaftliche Fläche verfügten. Das waren die behausten Inwohner (Häusler, Inquilini, Söllner; Ungarisch Zsellér), die meistens ein Handwerk ausübten. Sie mussten dem Grundherrn jährlich einen Gulden Zins zahlen und 18 Tage Handrobot leisten. Daneben gab es noch unbehauste Inwohner (Subinquilini), die kein eigenes Haus besaßen, sondern als Mieter wohnten. Sie schuldeten dem Grundherrn pro Jahr zwölf Tage Handrobot. [66]

Besitzgattungen

Neben dem inneren Hausgrund und äußeren Feldgrund (den sogenannten Urbarialgründen) gab es noch andere Besitzgattungen: Rottgründe, Remanentialgründe (Überlandgründe), Weide, Wald und Weingärten. [67]

Rottgründe: Diese wurden von den Bauern durch verschiedene Rodungsverfahren wirtschaftlich nutzbar gemacht, allerdings nur mit Zustimmung des Grundherrn. Die Bauern betrachteten gerade diese Gründe, die in besonderem Maße ihrem wirtschaftlichen Auskommen dienten, als eigenen Besitz. Sie waren sehr wertvoll für sie, weil sie mit keiner Robotleistung belastet waren und die Abgaben dafür in privater Übereinkunft festgelegt wurden. Der Grundherr besaß aber das Recht, die Gründe gegen Ablöse in seinen Besitz zurückzunehmen. Abgesehen davon konnten die Bauern über sie frei verfügen, vor allem konnten sie unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden. Rottgründe waren jedoch meist weiter entfernt als die Hausgründe und oft schwer zugänglich.

Zu den Rottgründen zählten die Kreiten, der Ortgraben, der Kranzler, der Töpler, die Weingarthöhe usw.

Remanentialgründe (Überlandgründe): Bei der Einführung des Maria-Theresianischen-Urbars hatte sich oft ein Überschuss des als rechtmäßig festgesetzten Maßes ergeben, der zum Teil durch irrtümliche Angaben oder bewusste Verheimlichung nicht erfasst wurde, d. h., jeder Bauer besaß mehr Land, als unter seinem Namen eingetragen war. Es war streng genommen auch urbariales Land, ohne aber als solches behandelt zu werden.

Weide, Wald: Weide und Wald wurden von den Bauern gemeinschaftlich mit dem Grundherrn benutzt. Die Bauern hatten ein Nutzungsrecht für Brenn- und Bauholz sowie Weiderecht. Dazu zählten: Wald – Obere Dick, Schmiedgraben; Weide – Untere Dick, Laugraben, Kirchgraben.

Weingärten: Diese zählten nicht zu den Urbarialgründen. Die Abgaben dafür mussten in Form des Bergrechtes geleistet werden. In einer Schenkungsurkunde aus dem Jahr 1279 gibt es einen schriftlichen Hinweis, dass in Oberrabnitz einmal Wein angebaut wurde. In dem ins Deutsche übersetzten Teil, in dem es um die Grenze zum Nachbardorf Karl geht, heißt es:„khumbt man in ein weingartten“.[68] Auch eine Flur, die als Weingarthöh benannt wurde, deutet auf den Weinbau hin. Der Weinbau muss aber schon früh eingestellt und in Ackerbau umgewandelt worden sein, da es seit dem ältesten Urbarium von 1627 keinen Eintrag mehr darüber gibt und selbst in den Waisenbüchern – in denen seit 1653 die Verlassenschaften aufgezeichnet wurden – ist nur mehr von Weingartäckern und Weingartgestripp die Rede. [69]

Um einen Weingarten zu besitzen, musste man keine Hofstelle im Dorf haben. Wie uns verschiedene Einträge in den Waisenbüchern zeigen, besaßen auch Oberrabnitzer Bauern Weingärten im Neckenmarkter Hotter:

1663: „Vergleich unndt Abtaillung Zwischen der Hernach benanten, als Gregl, Andre, Georg unndt Maria Bleierische Erben, Weilandt des Erbarn Sebastian Bleyer, unndt Catharina seiner Hauswüertin seelig Hinterlassenschaft…Erstlich Gregor Bleyer hat empfanng 1/30 Teil Weingart in Neckenmarcker Pürg ligennt“ [70]

1668: „Inventariumb Schäzung unndt Beschreibung Weillent des Erbarn Blaß Henndling seel. gewesten Mitnachbar zu Ober Rabniz so denn 29 Marty 1668 durch Richter und Purger ist beschriben worden. Zu Erben seint verhanden 10 Kinter… Erstlich 1/30 Weingartten in Nekenmarcker Weingepirg, geschäzt per 75f“ [71]

Abgaben und Leistungen

Zweimal pro Jahr, zu Georgi (23. April) und zu Michaeli (29. September), musste der Ortsrichter in Oberrabnitz dafür Sorge tragen, dass die Abgaben der Gemeinde in Naturalien und Geld, später nur mehr in Geld, erbracht wurden.  

Die Entrichtung dieser Urbaria-Schuldigkeiten ließ sich der Ortsrichter zum jeweiligen Jahresende durch einen unterfertigten Gabenschein (Abraittungs Schein) von der Rentamts-Kasse Lackenbach bestätigen. Der Ortsrichter selbst war von allen Abgaben und Robotleistungen befreit. [72]

Die Abgaben und Leistungen waren in Naturalien, Geld und Arbeit (Hand- und Zugrobot mit Gespann) zu leisten. Die Bauern hatten je nach der Größe ihrer Ansässigkeit (3/8, 2/8, 3/16, 1/8) Anteile an der Hutweide und ein Bezugsrecht von Nutz- und Brennholz im herrschaftlichen Wald. [73]

In Oberrabnitz war bereits seit dem Urbarium von 1627 der ganzjährige Weinschank geregelt. Demnach war die Herrschaft berechtigt, ihren Wein während des gesamten Jahres auszuschenken.

Eine Änderung trat mit der Einführung der Theresianischen Urbarialverordnung im Jahr 1767 ein. Diese gestattete den Untertanen in der Zeit zwischen Michaeli (29. September) und Weihnachten den freien Weinausschank. Während dieses Zeitraumes durften sie somit ihren eigenen Wein verkaufen. Im übrigen Teil des Jahres blieb der Weinausschank hingegen der Herrschaft vorbehalten, sodass nur Herrschaftswein ausgeschenkt werden durfte. [74]

Im Gabenschein aus dem Jahr 1760 ist aufgelistet, was die hochfürstlichen Esterházyschen Untertanen der Gemeinde Oberrabnitz an die Herrschaft Landsee-Lackenbach an Naturalien, die mit Geld bewertet wurden, bar bezahlt haben. Von den 21 Häusern mit ihren in Summe 5 1/8 Ansässigkeiten war der Richter Jakob Liebentritt Hausnummer 54 mit 1/4 Ansässigkeit von den Abgaben befreit. Für das Vorstehen der vier Geschworenen wurden je 40 Kreuzer abgezogen. Nicht enthalten in diesem Gabenschein sind die 8 Untertanhäuser mit ihren in Summe 2 Ansässigkeiten, die zu dieser Zeit im Besitz des Baron Gaspar von Inkej in Unterrabnitz waren. [75]

Abb. 7: Abgaben der Gemeinde Oberrabnitz lt. Gabenschein, ausgestellt am 31. Dez. 1760. [76]

Besonders die Hand- und Zugrobot, die der Untertan dem Grundherrn unentgeltlich zu leisten hatte, war sehr belastend, da ihm die dafür aufgewendete Zeit bei der Einbringung der eigenen Ernte fehlte. Dasselbe galt für die jährlichen Roboten wie die lange Fuhr, Hilfe bei der Jagd, Holzfällen und -führen etc.

Das Holz für den Eigenbedarf wurde dem Untertanen im Herrschaftswald zugeteilt und er durfte es unentgeltlich hacken. Er war aber verpflichtet, für die Herrschaft Holz zu fällen und in sogenannten „langen Fuhren“ zu liefern.

Diese „langen Fuhren“ (mit Gütern, Baumaterial, Holz etc.) waren für die Untertanen und ihre Zugtiere, aber auch ihre Gerätschaften eine große Belastung. Sie waren dabei mitunter zwei Tag lang unterwegs. [77]

Strafen

Für die Untertanen gab es im Wesentlichen nur Vorschriften und Verbote. Wenn sie dagegen verstießen, was sich aufgrund der vielen Pflichten und Vorschriften mitunter nicht vermeiden ließ, wurden sie bestraft. Die Verbote und welche Strafen damit verbunden waren, wurde im Theresianischen Urbar geregelt. [78]

Diese belastenden Abgaben und Leistungen sowie Kriegsereignisse, Seuchen, Feuerbrünste und Wetterkapriolen führten im Laufe der Zeit zur Verarmung der Landbevölkerung. [79]

Die Maria Theresianische Urbarialverordnung 1767

Solange die Abgaben und Leistungen einigermaßen den Zeitumständen entsprachen, nahmen die Bauern murrend, aber ergeben die Lasten an. Kriegsnotstände, Naturkatastrophen, Missernten und das fehlende Augenmaß bei manchen Grundherren führten aber zu Aufständen und Gehorsamsverweigerung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Urproduzenten und somit der Säulen des Staatswesens sank dann zum Schaden der Grundherren und der gesamten Bevölkerung bedrohlich ab.

Die Belastung der untertänigen Bauern stieg im Laufe der Zeit dermaßen an, dass sie kaum noch Ertrag hatten und so mancher in völlige Armut getrieben wurde.      

Kaiserin Maria Theresia (*1717 +1780) erkannte, dass die übermäßig hohen Belastungen den Bauernstand zugrunde richten würden und ließ in dieser bedrohlichen Situation die urbarialen Verhältnisse neu ordnen. Sie hatte aber keineswegs die Absicht, die Bauern aus ihrer Untertänigkeit zu befreien. [80]

Der Grundherr bestimmte das tägliche Leben der Untertanen auch in dem Sinne, dass der Richter nach seinem Vorschlag gewählt wurde. Eine gewisse Lockerung gab es nun in der Maria Theresianischen Urbarialverordnung, indem der Grundherr drei Kandidaten für das Richteramt vorschlug und die Untertanen sich dann für einen dieser drei entscheiden konnten. Die Geschworenen durften sie selbst wählen. Den Dorfnotar stellte in den meisten Fällen der Schulmeister. [81]

Die Gesetzesartikel

Auszug aus dem Theresianischen Urbarium 1767 für die Gemeinde Oberrabnitz: [82]

„Urbarium Des Dorffes Ober Rabnitz zu der Fürst Esterhazischen Herrschaft Lansee gehörig, und den H. Caspar v. Inkej betrefend.“

2.1 Weinschank: 

„[…] haben die Unterthanen von dem Fest des Heil. Michalis, bis auf das Fest der Heil. Weynachtstagen den freyen Weinschank zu geniessen.“

2.4 Waldnutzung:

„Wo Waldungen vorhanden seynd, da ist dem Unterthan gestattet von dem windfällig= oder anderen dürren Holz sein Brennholz zu sammlen, wo aber derley dürres, oder windfälliges Holz ermanglet, da ist ihme auch erlaubet, von denen grünen, jedoch keinerdingen von fruchtbringenden Bäumen sein Brennholz, jedoch lediglich zu seiner eigenen Nothdurft herzuholen – Das erforderliche Bauholz wird zwar dem Unterthan in dem Grund seines Orts umsonst, jedoch dergestalten zugelassen, dass solches durch die Grundherrschaft angewiesen, und die Bäume hiezu ausgezeichnet werden sollen.“

3.1 Die Verrichtung der Robot ist klar und deutlich formuliert:

„Jeglicher ganz Ansässiger ist schuldig seinem Grundherrn in jeder Woche durch einen Tag von Sonnen Aufgang bis Sonnen Untergang mit Innbegriff des Hingangs und Zurückgangs, mit Ausnahm jedoch deren zur Fütterung und zur Tränkung des Zugviehs erforderlichen Stunden mit zwey Stück Viech, und mit seinen eigenen Wagen, Pflug, und Egen nach dieses Orts alten Gebrauch zu dienen“ – was auch aliquot für die kleineren Ansässigkeiten galt: […] und auf solche Art werden auch in billiger Maße die Halbe, Viertel= oder Achtel=Ansässigkeiten zu dienen schuldig seyn.“


3.2 Im Streitfall konnte sich der Untertan an die Komitatsinstanzen wenden:

„Wann zwischen dem Grundherrn, und dem Unterthan einiger Streit entstünde, wie viel Zeit auf den Hin= und Zurückgang in denen Robathsstunden anzurechnen seye, so wird der Comitat zu entscheiden haben.“

3.12 Auch die „lange Fuhr“ wird hier genau beschrieben. Es ging um eine vierspannige Fuhr, zu der die Untertanen einmal jährlich angehalten wurden:

„Dass vier ganz Ansässige, und so nach billiger Maß von geringerer Gattung auch mehrere zusammen spannen, oder nach Art, wie sich selbe hierüber einverstehen werden, eine vierspannige Fuhr verrichten sollen – solche weite Fuhr nicht bey verdorbener Strasse, sondern bey guten Wegen beschehen – selbe zur Zeit des Heumachens, des Schnitts und der Weinlese nicht gefordert werden – Alle Wege – Brücken – und Überfahrts -, oder andere Mauten, und nebst der in denen Wirthshäusern etwann bethingten Beherbergung ist der Grundherr schuldig auf seine eigene Unkosten zu tragen.“

3.17 Jagd:

„Zu Ausrottung der wilden Thieren, wo deren einige sich aufzuhalten pflegen, seynd die Untertthanen schuldig mit herrschaftlichen Pulver, und Pley außer der Robath durch drey Tage zu jagen.“

7.1 Auch zur Vermeidung von Missbräuchen und Excessen gab es einige Änderungen:

„Da dem Grundherrn als Beschützer deren Waisen die Obsorg über das Vermögen deren durch seine Unterthanen hiterlassenden Pupillen ohnehin oblieget: so werden alle Verlassenschafts= oder Inventurs- und Theilungs=Taxen von dem Vermögen des Unterthans, wie selbe immer Namen haben mögen, vollständig aufgehoben.“

7.5 Mühlen:

„Der Unterthan soll keinerdingen gezwungen werden sich der herrschaftlichen Mühlen zu gebrauchen, sondern es wird ihme fry beiben seine Früchte auch auf anderen Mühlen vermahlen zu lassen.“

8.12 Jagd:

„Keinem Unterthan ist erlaubt Gewehr zu führen oder Jagdhunde zu halten, unter obgedachter dreytägiger Handarbeits=Straf.“

8.14 Robotpflicht:

„Wer aus eigenem Verschulden seiner Robotpflicht nicht nachkommt, solle mit zwölf Prügeln bestraft werden.“

8.4 Die Bestrafung der Übeltäter wurde vor allem dahingehend gemildert, dass bei kleineren Delikten (der niederen herrschaftlichen Gerichtsbarkeit) die Leibeszüchtigung nach Möglichkeit z.B. in zwei oder dreitägige Handarbeit umgewandelt wurde, aber in bestimmten Fällen doch verwendet werden konnte:

„Obwohlen die Unterthanen weder an Geld, weder am Leib bestrafet werden sollen: weilen es sich jedoch zu Zeiten ereignet, dass, gleichwie der Unterthan sich durch seinen allzufreyen Mund, oder durch den Leib vergehet, oder auch sonst durch eine dreytägige Handarbeit nicht gebesseret werden kann, solcher also nothwendig an dem Leib gezüchtiget werden muss, dannenhero wird in all solchen Fällen zu beobachten seyn, dass, wo es um eine solche Züchtigung des Leibs zu thun wäre, allda solle der Strafmäßige, wann er eine gesunde, und starke Person ist, nach Maß des Verbrechens höchstens mit vier und zwanzig Stockstreichen, oder nach Art des Geschlechts mit vier und zwanzig Karbatschstreichen gezüchtiget werden. Woferne aber der Strafmäßige höhern Alters oder von schwachen Kräften wäre, so solle selber mit der Gefängnis, nach Art deren Umständen auch in Wasser und Brod, jedoch dergestalten gestrafet werden, dass selber durch solche Gefängnis niemalen länger als höchstens drey Tage von seiner Arbeit abgehalten werden dörfe, es seye dann, dass ein größeres Verbrechen, so eigentlich zur Entscheidung des herrschaftlichen Stuhles gehörete, unterwaltete.“ 

Mit dieser Verordnung war zwar das Abhängigkeitsverhältnis der Untertanen zum Grundherrn geblieben, sie schuf aber Ordnung in die mitunter unübersichtlichen Zustände und führte letztendlich zu einem landesweit einheitlichen System. Ernő Deák hielt diesbezüglich fest: „Welche Beweggründe Maria Theresia dafür auch gehabt haben mag, in die Verhältnisse zwischen Grundherr und Untertan einzugreifen, sie ebnete damit den Weg für die spätere Bauernbefreiung.“ [83]

Abb. 8: Untertanen laut Theresianischen Urbarium vom Jahr 1767. [84]

Die Bauernbefreiung / Grundentlastung

Johann Seedoch verwies darauf, dass vor der vollen Entfaltung der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert „die Wirtschaftsverfassung eines Landes weitgehend durch die Agrarverhältnisse bestimmt“ war. [85] Weiters stellte er fest „Die politische Verfassung ist nicht als Staat im modernen Sinn aufzufassen; nicht eine allgemeine Staatsuntertänigkeit kennzeichnete die Verfassung, sondern die letztlich personale Beziehung zwischen Grundherr und Untertan sowie zwischen gleichen untereinander, sodass Herrschafts- und Genossenschaftsprinzip nebeneinander standen. Mit ständigen Schwergewichtsverlagerungen und sich ständig wandelnden Ausprägungen haben diese beiden Ordnungsprinzipien die Agrarverfassung, und damit die Gesamtverfassung bis zur Zeit der großen Reformen im 19. Jahrhundert bestimmt.“ [86]

Das Jahr 1848

1847/1848 wurden vehement von den verschiedenen Parteien im damaligen ungarischen Reich die Entlastung von Grund und Boden sowie die Beseitigung sämtlicher Urbarialleistungen und „Giebigkeiten“ der Untertanen an den Grundherrn gefordert.

In eine feste Formel gebracht wurden die Forderungen in der am 8. Juni 1847 erlassenen Erklärung der liberalen Opposition, angeführt von Kossuth, Batthyány und Ferenc Deák:

„Zum Wohle des Vaterlandes erscheint es unverzüglich notwendig, dass alle öffentlichen Lasten gemeinsam getragen werden, alle Staatsbürger an der Ausübung der gesetzgeberischen und munizipalen Rechte teilnehmen, alle vor dem Gesetze gleich sind, die Urbariallasten gegen gesetzliche Entschädigung aufgehoben werden, die Aviticität abgeschafft und damit der Kredit und der Besitzerwerb gesichert wird.“ [87]

Im April 1848 wurden diese Punkte zu Gesetzen erhoben und schließlich mit dem Kaiserlichen Patent vom 29. November 1852 zur Verwirklichung gebracht.

Der Vergleich (Urbarialvergleich)

Unter Mitwirkung des königlichen Gerichts wurde zwischen der Rechtsvertretung des hochfürstlichen Hauses Esterházy und den Urbarialisten ein Verfahren zur Ablösung der grundherrschaftlichen Liegenschaften und deren Überführung in bäuerliches Eigentum geführt. Die oftmals langwierigen Prozesse endeten schließlich in Vergleichen, den sogenannten Urbarialvergleichen, deren Abschlüsse oft erst Jahrzehnte später zustande kamen. Für die Gemeinde Oberrabnitz konnte ein solcher Vergleich im Jahr 1872 erzielt werden. [88]

Neben vielen Vorteilen brachte dieser Vergleich auch Nachteile mit sich. So wurde es verabsäumt, lebensfähige Besitzgrößen zu schaffen – von einem „gesunden Bauernstand“ konnte daher keine Rede sein. Die laufenden Abgaben an den Grundherrn fielen zwar weg, dafür mussten aber Ablösesummen, Kreditzinsen und Steuern bezahlt werden. Die Bauern mussten nun vieles bar bezahlen, was früher durch Naturalabgaben gedeckt war. Infolge der Erbteilung, die zuvor durch den Grundherrn bei den Hausgründen unterbunden wurde, kam es zu Boden- und Besitzsplitterung der ohnehin schon kleinen Wirtschaften. Viele der daraus entstandenen Zwergbetriebe waren bald nicht mehr überlebensfähig.

Somit war nach jahrhundertelanger Bevormundung der Bauer plötzlich auf sich alleine gestellt. Einige schlitterten folglich auch in Oberrabnitz in eine existenzbedrohende Armut.

Im Gegensatz dazu wurde der Grundherr mit seiner Eigenwirtschaft zum Großgrundbesitzer und war durch die ausbezahlten Ablösesummen – die ihm im Zuge des Urbarialvergleiches zugesprochen wurden – durchwegs in der Lage, seinen Betrieb zu modernisieren.

Trotz allem war dieser Vergleich, um Rechts- und Eigentumssicherheit zu bekommen, zweifelsohne ein wichtiger Schritt hin zu einer bürgerlichen Gesellschaft. [89]

Ausgleich 1867 / Doppelmonarchie Österreich-Ungarn

Der „Ausgleich“ von 1867 schuf die Österreichisch-Ungarische Monarchie und teilte sie in zwei gleichberechtigte Reichshälften: in die „Länder der Ungarischen Krone“ (Ungarn) und die „im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“ (Österreich).

Mit dem Verfassungsgesetz von 1848 wurde im Februar 1867 der ungarische Landtag als Reichstag wieder hergestellt, eine königlich ungarische Regierung gebildet und Franz Joseph (*1830 +1916) (Kaiser von Österreich) in Ofen (heute Budapest) zum Apostolischen König von Ungarn gekrönt. [90]

Die Länder diesseits der Leitha („Cisleithanien“), von Wien aus gesehen, unterstanden dem Kaiser von Österreich, die Länder jenseits der Leitha („Transleithanien“) unterstanden dem König von Ungarn. Die wirtschaftliche Einheit sollte durch eine gemeinsame Währungs- und Zollunion gewährleistet werden. Die Bezeichnung für solche gemeinsame Behörden und Angelegenheiten war „k.u.k“, und stand für „kaiserlich und königlich“. Durch die Errichtung der Doppelmonarchie kam es zwar zu dem Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn, aber sie löste nicht das Nationalitätenproblem. [91]

Die Auswirkung

Zwei Gesetze, die eine große Auswirkung auf die Bevölkerung hatten, waren das Nationalitätengesetz und das Schulgesetz.

Das Nationalitätengesetz erklärte Ungarn zu einem einheitlichen Nationalstaat, ohne Rücksicht zu nehmen auf die nichtmagyarischen Bevölkerungsgruppen, die noch immer mehr als die Hälfte der Bevölkerung stellten. Die gesamte Bevölkerung sollte eine „einheitliche ungarische Nation“ bilden, in der Ungarisch die verpflichtende Staatssprache war. Sämtliche Korrespondenz zwischen den Behörden hatte in der Staatssprache geführt zu werden. Damit begann in vielen Landesteilen, darunter auch im deutsch- und kroatischsprachigen Westungarn, das Zeitalter der „Magyarisierung“ („Ungarisierung“), ohne eine Aussicht auf autonome Selbstverwaltung.

Das Volksschulgesetz ermöglichte es der Regierung, überall dort, wo die konfessionellen Schulen den Anforderungen nicht entsprachen, staatliche Volkschulen einzurichten und gleichzeitig auch die Konfessionsschulen der staatlichen Aufsicht zu unterstellen. Damit war auch die Möglichkeit gegeben, über staatliche Lehrerausbildungen und über Zuweisungen von Subventionen, Druck zugunsten der ungarischen Unterrichtssprache auszuüben. [92]

Als zweitgrößter Staat nach Russland erlangte die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn eine entscheidende Großmachtstellung in Europa. In dem großen Vielvölkerstaat kam es aber immer wieder zu Streitigkeiten und Auseinandersetzung zwischen den beiden Reichshälften.

1914 wurden Thronfolger Erzherzog Franz Ferdinand (*1863 +1914) und seine Frau Sophie (*1868 +1914) bei einem Besuch in Sarajevo durch Revolverschüsse ermordet. Dies führte zu einer schweren Krise und gilt als Beginn des Ersten Weltkrieges, in den erst ganz Europa und schließlich fast die ganze Welt einbezogen wurden.

Nach dem Tod von Kaiser Franz Jospeh I im Jahr 1916 übernahm Thronfolger Erzherzog Karl Franz Joseph (*1887 +1922), der nach der Ermordung Erzherzog Franz Ferdinands Thronfolger geworden war, als Kaiser von Österreich das Amt und wurde darauffolgend auch zum König von Ungarn gekrönt. [93]

Aufgrund ihrer militärischen Niederlage im Ersten Weltkrieg zerfiel 1918/19 auch die österreichisch-ungarische Monarchie. Es entstanden neue Staaten, einer davon war die Republik Österreich. [94]

Entstehung heutiges Burgenland

Die Forderung nach einem Anschluss an Österreich wurde von den in Westungarn lebenden Deutschen und Kroaten erst relativ spät gestellt, weil sie sich über Jahrhunderte nicht als unterdrückte Minderheit gefühlt und im „alten“ Ungarn relativ gute Lebensbedingungen vorgefunden hatten. Erst durch den zunehmenden Nationalismus und Assimilationsdruck seit dem späten 19. Jahrhundert kam es zu einem Bewusstseinswandel. Der Zusammenbruch der Habsburgermonarchie 1918 war dann der Anlass, aktiv politische Alternativen wie den Anschluss an Österreich zu fordern. [95]

Der Name „Burgenland“

Der Name „Burgenland“ dürfte auf einen in Neusiedl am See ansässigen Apotheker zurückzuführen sein, der für das neu entstehende Land den Namen „Vierburgenland“ vorschlug. Das in Aussicht genommene Gebiet umfasste Gemeinden aus den Komitaten Pozsony (Pressburg), Moson (Wieselburg), Sopron (Ödenburg) und Vas (Eisenburg). Schon bald war man sich aber bewusst, dass das Komitat Pozsony (Pressburg) niemals Teil des Burgenlands sein werde und daher kam der Name „Dreiburgenland“ für kurze Zeit auf, welcher aber bald darauf durch die neutrale Bezeichnung „Burgenland“ ersetzt wurde. [96]

 „Offiziell“ wurde der Landesname am 10. September 1919 mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Saint-Germain. Vor der Unterzeichnung hatte der österreichische Staatskanzler Dr. Karl Renner (*1870 +1950) in Paris noch führende Vertreter der Anschlussbewegung empfangen. Dabei soll eher beiläufig in Form eines Zwischenrufes der Name „Burgenland“ gefallen sein, worauf der Staatskanzler entgegnet haben soll: „Na gut, dann nennen wir das Land eben Burgenland“ [97]

Abb. 9: Entstehung des Burgenlandes aus den drei westungarischen Komitaten im Jahr 1921. Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Privatarchivalien

Anschluss an Österreich

Nach dem Zerfall der Monarchie war das kleingewordene Österreich kaum in der Lage seine Bevölkerung zu ernähren. Die drei westungarischen Komitate Moson (Wieselburg), Sopron (Ödenburg) und Vas (Eisenburg), die für die Versorgung von Wien, Graz und Wiener Neustadt von großer Bedeutung waren, lagen nun außerhalb des Staatsgebietes. Die Bestrebungen, diese an das Deutschösterreich anzuschließen, wurden daher nicht nur aus sprachnationalen, sondern auch aus ernährungswirtschaftlichen Gesichtspunkten in den Verhandlungen geltend gemacht. [98]

Durch den Vertrag von Saint-Germain wurden die Grenzen der neuen Republik Österreich festgelegt und Teile des deutschwestungarischen Raumes der Republik Österreich angegliedert. Dieser Raum, das „Burgenland“, sollte durch die österreichische Gendarmerie- und Zollwacheabteilungen in Besitz genommen werden. Doch noch vor dieser Landnahme kam es zwischen den in Burgenland eingerückten österreichischen Gendarmeriebeamten und ungarischen „Freischärlern“, die den Österreichern den Landstrich nicht überlassen wollten, zu blutigen Zusammenstößen. Viele unterschiedliche Interessen kollidierten, bis schließlich auf Grund der „Venediger Protokolle“ vom 13. Oktober 1921, die eine Volksabstimmung für Ödenburg (Sopron) festlegten, das Burgenland dem österreichischen Staat als selbstständiges und gleichberechtigtes Bundesland angegliedert werden konnte.

Bei der im Dezember 1921 stattgefundenen „Ödenburger Volksabstimmung“ fiel die Stadt, die als burgenländische Hauptstadt vorgesehen war, den Ungarn zu. Der konkrete Grenzverlauf zwischen Österreich und Ungarn wurde erst im Jahr 1922 fixiert, wo es wegen regionaler wirtschaftlicher Interessen noch zu kleinen Veränderungen kam. [99]

Gefecht von Kirchschlag am 5.September 1921

Anlässlich einer feierlichen Linden-Pflanzung an der niederösterreichischen-burgenländischen Grenze in Kirchschlag-Pilgersdorf 1998 erinnerte sich der ehemalige Schullehrer Josef Wiesinger folgendermaßen an das Gefecht von Kirchschlag:

„Hier war bis zum Jahr 1918 die Grenze zwischen Österreich und Ungarn. Weil aber der Kaiser von Österreich und der König von Ungarn die selbe Person war, gab es hier keine echte Grenze mit diversen Kontrollen, sie hatte nur symbolischen Charakter. Doch im Jahr 1918 als der 1. Weltkrieg verloren und zu Ende war, zerfiel die österreich-ungarische Monarchie. Sie war bis dahin der große Ordnungsstaat im Herzen Europas. Doch nach dem Krieg blieb von der einstigen Großmacht nur die Ohnmacht einer Reihe von Kleinstaaten, die der Willkür der Großen ausgesetzt waren. Und jetzt war plötzlich hier, 2km südöstlich von Kirchschlag, eine wirkliche Grenze. Es waren ungarische Zöllner und österreichische Grenzer hier, die kontrollierten und untersuchten. Aber gar so streng ging es nicht zu, denn die Herren Zöllner saßen lieber unten im Grenzgashof Stechmann und oben am alten Römerweg lief der wirkliche Zoll. Von Ungarn herauf ging Vieh, lebend und geschlachtet. Aller Art von Lebensmittel wie z.B. Schnaps, Wein und von Kirchschlag Richtung Ungarn liefen die Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, also Salz, Nägel, Petroleum, Papierwaren, Fensterglas. Also alles was in Ungarn Mangelware war, wurde von Kirchschlag in südliche Richtung geliefert. Welches Ausmaß der Schmuggel hatte, wurde anlässlich der Elektrifizierung der Ortschaften deutlich. Die dortigen Mühlen nutzten damals schon ihre überschüssige Wasserkraft, um mit Strom die Häuser elektrisch zu beleuchten. Das ganze Material, das für die Installation erforderlich war, wie Lampen, Drähte, Stecker und Schalter usw., das alles wurde von Kirchschlag hier über die Grenze geschmuggelt.

Aber diese Schmugglerherrlichkeit dauerte nicht allzu lange. Manche sind dabei wohlhabend geworden, andere hat es erwischt oder haben ihre Gesundheit eingebüßt.

Es kam etwas ganz anders. Durch den Friedensvertrag von St.Germain wurden die deutschsprachigen Gebiete von Westungarn – genannt Deutsch-Westungarn – Österreich zugesprochen. Dabei muss man bedenken, was Ungarn nach dem Vertrag – besser gesagt Diktat – von Trianon alles hergeben musste. Zwei Drittel seiner Besitzungen hat Ungarn nach dem ersten Weltkrieg verloren, so z.B. Teile in der Slowakei, wo sich heute noch Hunderttausende zur ungarischen Sprache bekennen oder Siebenbürgen und den Karpatenbogen oder in Kroatien und Slavonien, die Patschka und Banat oder die Adriahafenstadt Fiume, die heute Rijeka heißt, das alles ging  an Jugoslawien verloren und jetzt sollte Ungarn auch noch das westliche Grenzgebiet an Österreich verlieren. Dies aber wollten die Ungarn auf alle Fälle und mit aller Gewalt verhindern. Allerdings durfte das offizielle Ungarn kein Militär einsetzen, um die Landnahme durch Österreich zu verhindern. Daher haben sich im Lande freiwillige Verbände gebildet unter den Namen Freischaren. Die Männer nannte man Freischärler, bei uns wurden sie Banditen genannt. Und diese haben tatsächlich, als im Spätsommer 1921 österreichische Beamte und Gendarmen einrückten, um Westungarn in Besitz zu nehmen, dies verhindern können. Ja es musste sogar befürchtet werden, dass die Freischärler durch das Zöberntal heraufkommen, die Grenze überschreiten und nach Kirchschlag einrücken. Daher hat die österreichische Regierung Infantriesoldaten nach Kirchschlag und in die Bucklige Welt verlegt, um die Grenze zu schützen. Und zwischen diesen Truppen und die Freischärlern kam es hier an dieser Grenze am 5. September 1921 zu einem schweren Kampf, der von den frühen Morgenstunden bis Mittag dauerte.

Als die Übermacht der ungarischen Banditen zu groß war, hat der österreichische Major Tini den Befehl gegeben, sich auf den Ortsausgang von Kirchschlag und auf die Karler Straße zurück zu ziehen. Von dort aus haben sie dann aber den Ungarn einen blutigen Empfang bereitet. So wurde der ungarische Anführer, ein Student, schwer verwundet und auf den Verbandsplatz beim Gasthof Kogelbauer gebracht, wo er wenig später starb. Daraufhin haben sich die übrigen Freischärler zurückgezogen und ihre Toten mitgenommen. Österreich hatte an diesem Tag 10 Gefallene und 17 Verwundete zu beklagen, die Verluste der Ungarn sollen größer gewesen sein, man konnte dies nicht genau feststellen.

Wegen dieser Kampfhandlungen hat Österreich seine Beamten und Gendarmen, die noch in Ungarn waren, zurückgezogen, um am Verhandlungsweg Klarheit zu schaffen. Es kam zu Verhandlungen mit den Siegermächten in Venedig und in diesen so genannten Venediger Protokollen, musste sich Ungarn verpflichten, einer Volksabstimmung in Ödenburg und Umgebung zu zustimmen. Dass dies nicht korrekt und ordentlich erfolgen wird, das wusste man damals schon und so kam es, dass Österreich damals die natürliche Hauptstadt des Burgenlandes und die umliegenden deutschen Dörfer verloren hat.

Am 25. November 1921 sind dann die Österreicher ein zweites Mal in Deutsch-Westungarn einmarschiert. Militär Beamte und Zollwache stießen diesmal auf keinerlei Widerstand. Und aus diesen deutschsprachigen Gebieten Westungarns wurde dann das jüngste österreichische Bundesland unter dem Namen Burgenland, unsere geliebte schöne Heimat. Die Grenze zwischen Kirchschlag und Pilgersdorf, einst Reichsgrenze, später Staatsgrenze, wurde nun zur Landesgrenze zwischen Niederösterreich und unserem Burgenland und hat diesen Charakter bis zum heutigen Tag erhalten, wenn man von der kurzen Unterbrechung in der Hitlerzeit absieht.“ [100]

Abb. 10: Gefecht von Kirchschlag am 5. September 1921. [101]

Was die Freischärler mit ihrem massiven Angriff auf das österreichische Bundesheer bezweckten, lässt sich bis heute nicht restlos klären. Einerseits wurde vermutet, dass die Magyaren ihren gefangengenommenen Anführer Dr. Emmerich Egan befreien und sich an den Kirchschlagern rächen wollten oder dass denen Freischärlern von ihrem Kommandanten die Plünderung von Kirchschlag in Aussicht gestellt worden war.

Der Historiker Gerald Schlag hingegen vermutet, dass es sich bei dem Angriff auf Kirchschlag um einen Versuch der Freischärler-Führung gehandelt habe, die Lage bewusst eskalieren zu lassen, um dadurch einen Gegenstoß der Österreicher auf burgenländischem Gebiet – und damit wiederum ein Eingreifen der regulären ungarischen Armee im Burgenland – zu provozieren. Die nach dem Ende des 1. Weltkrieges noch nicht abgerüstete ungarische Armee wäre in einem solchen Fall dem kleinen österreichischen Bundesheer weit überlegen gewesen. [102]

Entschädigungszahlungen für die Freischärlerschäden [103]

„Die ungarische Regierung musste sich im Protokoll von Venedig dazu verpflichten, für die Schäden aufzukommen, die die Freischärler verursacht hatten. Die Bearbeitung der Anträge dafür übernahm eine Kommission, die vom Landesverwaltungsamte eingesetzt wurde.

Bei den meisten Anträgen, die von den Geschädigten eingereicht wurden, ging es um Fuhrwerksverpflichtungen, Bereitstellung von Pferdegespannen für Transporte, Schäden durch Plünderungen und nächtliche Überfälle sowie Diebstähle – insbesondere von Fahrrädern. Aber auch Kosten für ihre ‚Flucht‘ vor den Freischärlern wurden geltend gemacht.

Auch Wirte, die gezwungen worden waren, die Freischärler unentgeltlich zu verpflegen, sowie insbesondere Kaufleute und Gewerbetreibende, bei denen sich die Freischärler nach Belieben bedient hatten, ohne zu bezahlen, forderten eine Entschädigung für ihre Verluste.

In den Jahren 1922 und 1923 durften die Geschädigten ihre Ansprüche einreichen, die vom zuständigen Bürgermeister und durch Zeugen bestätigt werden mussten. Viele Antragsteller erhielten im Jahr 1924 einen Teil ihrer Entschädigung ausgezahlt. Da das Geld jedoch infolge der starken Inflation in diesem Jahr erheblich an Wert verlor, reichte der Betrag, den Ungarn zur Verfügung stellte, bei weitem nicht aus, um sämtliche Schäden abzudecken. Insgesamt konnte nur etwa die Hälfte der Forderungen beglichen werden.

Wer lediglich geringe Beträge beantragt hatte, erhielt zumeist gar nichts, während diejenigen, die höhere Summen gefordert hatten, meist nur einen Teil ihres Schadens ersetzt bekamen. Die Bearbeitung der letzten Anträge wurde erst im Jahr 1926 abgeschlossen.

Schadenersatzansprüche – Auszüge aus den Anträgen der Gemeinde Oberrabnitz unter Bürgermeister Josef Kogler, [Haus Nr.73]; [104]

„Bader Andreas, [Haus Nr. 19]: für 120 kg Stroh 168000 K[ronen]; 7 Tage Quartier Bettgewand Abnützung 50000 K; 2 Liter Milch 2000 K; 4 Stück Eier 7200 K;

Binder Johann, Gastwirt, [Haus Nr. 61]: Ein neues Fahrrad haben die Freischärler ausgeborgt, aber nicht zurückgestellt – heutiger Wert 1500000 K;

Gmeiner Josef, [Haus Nr. 2]: 12 Tage lang Fuhrwerk beigestellt 1080000 K;

Haspel Michael, [Haus Nr. 58]: Decke 150000 K; 10 Stück Eier 18000 K; 3 Laib Brot 18000 K; 6 Liter Milch 6000 K;

Holzer Samuel, Gemisch-Warenhandel, [Haus Nr. 27]: Spezerei Trafik diverse Gegenstände auch an Faluta [Valuta = Wert]100000 K;

Janitsch Josef, [Haus Nr. 10]: 1 Stück Pferdedecke den Freischärlern geborgt und zurückgestellt 150000 K;

Liebentritt Josef, [Haus Nr. 5]: 12 Tage hindurch Fuhrwerk beigestellt 1080000 K;

Seidl Johann, [Haus Nr. 12]: 12 Tage hindurch Fuhrwerk beigestellt 1080000 K;

Liebentritt Josef, [Haus Nr. 70]: Abgenommen durch Freischärler 12 m Zephir [feines Baumwolltuch]240000 K; 4 m Parchend [Stoff aus Schafwolle] 80000 K; 3 m Stoff 300000 K; 12 Pkg. Würfelzucker 120000 K;

Morth Johann, [Haus Nr. 39]: 30 m Hausleinen 900000 K; ein Vorschuss von 500000 wäre notwendig, da er arm ist – 200000 K wurden genehmigt;

Gemeinde Oberrabnitz: 5 Liter Wein 90000 K;

Senft Josef, [Haus Nr. 26]: 14 Tage hindurch Fuhrwerk beigestellt 1260000 K;“

Der Verwaltungsaufbau des neuen Bundeslandes, welches sich aus drei zuvor selbstständigen ungarischen Gebietskörperschaften (Komitaten) zusammensetzte, war mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Es mussten eigene Bezirksverwaltungsämter eingerichtet werden und nachdem Sopron (Ödenburg) bei Ungarn verblieb, musste auch eine neue Landeshauptstadt gefunden werden. Nach dem provisorischen Sitz der Landesregierung in Sauerbrunn, wurde 1925 vom Landtag „Eisenstadt“ als neuer Sitz ernannt. Die Bildung einer eigenen Identität für das Land gestaltete sich aus verschiedenen Gründen schwierig. Es gab ferner kaum Verkehrsverbindungen und wenig wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen neuen Bezirken. Für den Aufbau des Verwaltungsapparates fehlten auch deutschsprachige höhere Beamte, die erst ins Land geholt werden mussten. [105]

Die 1930er Jahre bis zum  sog. „Anschluss“ 1938

Zwischen 1930 und 1938 erlebte das Burgenland tiefgreifende politische Umbrüche. Nach der letzten demokratischen Landtagswahl 1930 dominierten die Christlichsoziale Partei (CSP) und die Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SDAP). Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) war zunächst unbedeutend, gewann jedoch ab 1933 – nach Hitlers Machtergreifung in Deutschland – zunehmend an Einfluss. [106]

Bundeskanzler Engelbert Dollfuß (1892–1934) löste 1933 das österreichische Parlament auf und errichtete einen autoritären Ständestaat. Parteien wie Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ), die SDAP und die NSDAP wurden verboten und die Vaterländische Front (VF) als Einheitspartei gegründet. Ihr Burgenland-Landesleiter Hans Sylvester (1897–1939) wurde nach den Februarkämpfen 1934 zum Landeshauptmann ernannt. Im Laufe des Jahres  1934 wurde auch die CSP aufgelöst, und die demokratische Verfassung wurde durch die „Mai-Verfassung“ ersetzt. Somit war Österreich de facto ein Einparteienstaat („Austrofaschismus“, „Ständestaat“, „Dolluß-Schuschnigg-Diktatur“). [107]

Trotz ihres Verbotes wuchs die Unterstützung für die NSDAP, besonders unter wirtschaftlich benachteiligten Gruppen wie Arbeitern und Bauern. Im Burgenland organisierte sich die Partei illegal unter Tobias Portschy (1905–1996). NS-Organisationen wie Hitlerjugend (HJ), Bund Deutscher Mädel (BDM) und Deutsche Arbeitsfront (DAF) wurden aufgebaut. [108]

In der außenpolitisch angespannten Lage um die Jahreswende 1937/38 erreichte die illegale Propagandatätigkeit der Nationalsozialisten einen Höhepunkt. In gezielten, koordinierten Aktionen kam es zu Streuaktionen von Flugschriften, reihenweise wurden die Wandkästen der Vaterländischen Front beschädigt, verschmutzt oder zerstört, Häuser und öffentliche Gebäude mit Hakenkreuzen beschmiert. [109]

BBereits in den Abendstunden des 11. März 1938, also noch vor dem Einmarsch deutscher Truppen in Österreich, übernahm die NSDAP in Teilen Österreichs die Macht – auch im Burgenland, mit Portschy an der Spitze. Nach dem Einmarsch deutscher Truppen am 12. März 1938 wurde Österreich Teil des Deutschen Reiches. Die durch Hitler im Nachhinein abgehaltene Volksabstimmung am 10. April 1938, bei der das Burgenland fast geschlossen für den „Anschluss“ stimmte, sollte diesen „Anschluss“ lediglich demokratisch legitimieren. [110]

Im Oktober 1938 wurde das Burgenland auf die Gaue Niederdonau und Steiermark aufgeteilt und als eigenständige politische Einheit aufgelöst – nach nur 17 Jahren seines Bestehens verschwand es damit von der Landkarte.

Die anfängliche weit verbreitete Euphorie über den „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im Jahr 1938 hielt nicht lange an, denn bereits im September 1939 begann der Zweite Weltkrieg, der auch in der Gemeinde Oberrabnitz zahlreiche Tote und Vermisste forderte.

Die Geschichte und Entwicklung des Burgenlandes ist geprägt von naturräumlichen Voraussetzungen sowie politischen und historischen Einflüssen, denen das Land ausgesetzt war. Charakteristisch für das Burgenland und seine Geschichte sind insbesondere die dörflichen Strukturen und das Fehlen großer Städte, die Jahrhunderte, ja sogar Jahrtausende Grenzlandsituation – sowie ein funktionierendes Zusammenleben verschiedener Volksgruppen. Hinzu kommt die Besonderheit, dass die namensgebenden Städte außerhalb des heutigen Landesgebiets liegen. Darüber hinaus stellt das Burgenland den einzigen Gebietszugewinn Österreichs nach dem Ersten Weltkrieg dar, war jedoch zugleich das einzige Bundesland, dessen Name während der NS-Zeit getilgt wurde – um nur einige Besonderheiten zu nennen. [111]

Gemeindereform 1971

Im Jahr 1968 wurde vom damaligen Landeshauptmann Theodor Kery (*1918 +2010) in seiner Regierungserklärung eine Gemeindereform im Burgenland angekündigt. Man war der Meinung, dass ein Bestand von Kleinstgemeinden sowohl für die Gemeinden selbst als auch für das Land große finanzielle Nachteile bei der Zuteilung der Ertragsanteile mit sich bringe und die gewaltigen kommunalen Aufgaben in der Zukunft von Kleinstgemeinden nicht mehr bewältigt werden könnten. [112]

Im Juni 1970 hatten die beiden Regierungsparteien SPÖ (Sozialdemokratische Partei Österreichs) und ÖVP (Österreichische Volkspartei) die Gespräche über Maßnahmen zur Verbesserung der Gemeindestruktur abgeschlossen. Die mehrwöchigen Verhandlungen, die von SP-Landesrat Dr. Fred Sinowatz (*1929 +2008) und VP-Landesrat Dr. Rudolf Grohotolsky (*1922 +2013) geführt wurden, fanden auf der Grundlage eines von der Landesplanungsstelle ausgearbeiteten Konzeptes statt, das vor allem vom Standpunkt der Raumplanung Leitlinien für die Zusammenlegung von Gemeinden erhielt. Es war vorauszusehen, dass die beabsichtigten Maßnahmen im Zuge der Gemeindereform in der Öffentlichkeit heftig diskutiert werden würden. [113]

1970 betrug die Zahl der Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner und Einwohnerinnen noch 230, nach der Gemeindereform sollte sie nur mehr 4 ausmachen. Von den 319 Gemeinden sollten 253 aufgelöst und diese wieder in 73 neuen Gemeinden zusammengelegt werden. Damit sollte die Zahl der Gemeinden im Burgenland im Jahr 1971 anstatt 319 nur mehr 139 betragen. [114]

Oberrabnitz sollte mit Schwendgraben, Unterrabnitz und Piringsdorf – Karl mit Weingraben und Kaisersdorf – zusammengeschlossen werden. Draßmarkt sollte alleine bestehen bleiben. [115]

Draßmarkt war mit dieser Lösung durchwegs nicht einverstanden, weil man ohne Zusammenschluss mit Kaisersdorf und Weingraben ein kommunales und wirtschaftliches Zurückbleiben befürchtete. [116]

Das Verhandlungskomitee über die Gemeindestrukturreform hatte Ende Juli 1970 die Verhandlungen abgeschlossen, wobei noch zwei Änderungen vereinbart wurden: Eine davon war die Vereinigung der Gemeinde Oberrabnitz mit Draßmarkt anstatt mit Piringsdorf. Insgesamt wurde beschlossen, 254 Gemeinden aufzulösen und zu 73 neuen Gemeinden zusammenzulegen. Anstelle der 319 Gemeinden sollte es nur mehr 138 im Burgenland geben. [117]

Aufgrund des vom Burgenländischen Landtag einstimmig verabschiedeten Gemeindestrukturgesetzes wurde letztendlich eine Regelung getroffen, in der 255 der 319 Gemeinden mit 1. Jänner 1971 aufgelöst und zu 74 neuen Gemeindeeinheiten zusammengelegt wurden. Damit gab es im Burgenland nicht mehr 319, sondern 138 Gemeinden. Darunter war auch Draßmarkt: Der Ort hatte als Großgemeinde nun 1,622 Einwohner und Einwohnerinnen mit Draßmarkt, Oberrabnitz und Karl. Piringsdorf-Unterrabnitz hingegen hatte als Großgemeinde 1.515 Einwohner und Einwohnerinnen mit Piringsdorf, Schwendgraben und Unterrabnitz. [118]

Die Gemeindeverordnung wurde dahin abgeändert, dass die Ortsverwaltungsteile mit eigenen Ortsvorstehern geschaffen werden konnten und um die Strukturverbesserung aller Orte im neuen Gemeinderat sicherzustellen, wurde die Zahl der Gemeinderatsmitglieder generell um vier erhöht. [119]

Trotz des gewaltigen Eingriffes durch die Gemeindereform gab es bei der Wahl am 14. März 1971 eigentlich wenige Veränderungen. Auch die neuen Gemeindeverwaltungen wurden im Wesentlichen so zusammengesetzt wie jene der alten Gemeinden waren. [120]

Im Juli 1973 hatte die Landesregierung in einer Sitzung einer Reihe von Gemeinden das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen. Auf Grund der Gemeindezusammenlegung waren neuerliche Anträge notwendig geworden. Auch die Gemeinde Draßmarkt erhielt das Recht zur Führung des ehemaligen Gemeindewappens der Sitzgemeinde verliehen. [121]

Anmerkungen

[1] Brunner, Otto: Die deutsche Besiedelung des Burgenlandes, in: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 6, 1937, S. 21.
[2] Vgl. ebd. S. 21 f.
[3] Amt der Burgenländischen Landesregierung (Hrsg.), Das Burgenland. Land in Bewegung, Land der Begegnung, Katalog Neue Folge Landesmuseum Burgenland Band 58, Eisenstadt: 2023, S. 9.
[4] Vgl. ebd. S. 12 f.
[5] Huber, Hugo: Völkerwanderungszeit, in: Historischer Atlas Burgenland, Gert Polster (Hrsg.), Wissenschaftliche Arbeiten aus dem Burgenland (WAB) Band 141, Eisenstadt: 2022, S. 44 f.
[6] Floiger, Michael: Romanen, Hunnen und Germanen – die Völkerwanderung, http://www.atlas-burgenland.at/index.php?option=com_content&view=article&id=66:romanen-hunnen-und-germanen-die-voelkerwanderung&catid=17&highlight=WyJvc3Ryb20iXQ==&Itemid=620 [20.09.2024].
[7] Vgl. ebd.
[8] Vgl. Huber, Völkerwanderungszeit, 2022, S. 53 f.
[9] Vgl. ebd. S. 54.
[10] Vgl. ebd. S. 55.
[11] Vgl. ebd. S. 55.
[12] Huber, Hugo: Mittelalter, in: Historischer Atlas Burgenland, Gert Polster (Hrsg.), WAB Band 141, Eisenstadt: 2022, S. 59.
[13] Vgl. ebd. S. 60 f.
[14] Vgl. ebd. S. 62.
[15] Vgl. Brunner, Die deutsche Besiedelung des Burgenlandes, 1937, S. 24.
[16] Vgl. Huber, Mittelalter, 2022, S. 64 f.
[17] Vgl. ebd. S. 65., S. 67.
[18] Wagner, Hans: Die Urkunden von 808 bis 1270, In: Urkundenbuch des Burgenlandes, Publikationen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung Reihe 7, 1. Band, Wien/Graz/Köln: 1955, S. 23.
[19] Brunner, Otto: Der burgenländische Raum zwischen Österreich und Ungarn 800–1848. Die Besiedlung, in: Burgenland-Landeskunde, Burgenländische Landesregierung (Hrsg.), Wien: 1951, S. 259–261.
[20] BLA, Josephinische Landesaufnahme 1782–1785. – Grammatik- und Rechtschreibfehler wie im Original.
[21] Moór, Elemér: Westungarn im Mittelalter im Spiegel der Ortsnamen, Sodalitas Amicorum Regiae Universitatis Hungaricae Francisco-Josephinae (Hrsg.), Acta litterarum ac scientiarum Reg. Universitatis Hung. Francisco-Iosephinae, Sectio philologica Band 10, Szeged 1936, S. 111.
[22] ebd. S. 239.
[23] ebd. S. 248.
[24] Lindeck-Pozza, Irmtraut: Die Urkunden von 1271 bis 1301, In: Urkundenbuch des Burgenlandes, Publikationen des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung, 2. Band, Graz/Köln: 1965, S. 127.
[25] Stessel, József: Megjegyzések a locsmándi várisánság határairól, in: Századok. A Magyar Történelmi Társulat Közönye, Jg. 33, Heft 1, 1899, S. 750.
[26] Rittsteuer, J.: Diözese im Werden, https://www.furche.at/feuilleton/zeitgeschichte/dioezese-im-werden-6643518 [31.08.2024].
[27] Rittsteuer, J.: Diözese im Werden, https://www.furche.at/feuilleton/zeitgeschichte/dioezese-im-werden-6643518 [31.08.2024].
[28] Prickler, Harald: Historisches Grenzgebiet mit Sehenswürdigkeiten, in: Mittelburgenland, Burgenland Jahrbuch 1984, Eisenstadt: 1984, S. 18.
[29] Klezath, Hermann: Die Grundherren der Herrschaft Kittsee von 1577 bis 1776, in: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 76, Heft 4, 2014, S. 193.
[30] Floiger, Michael: Ungarn im Hochmittelalter, http://www.atlas-burgenland.at/index.php?option=com_content&view=article&id=112:ungarn-im-hochmittelalter&catid=19&highlight=WyJnZWZvbGdzbGV1dGUiXQ==&Itemid=620 [12.09.2024]
[31] Vgl. Klezath, Die Grundherren der Herrschaft Kittsee von 1577 bis 1776, 2014, S. 193.
[32] Seedoch, Hans: Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, In: Festschrift für Heinrich Kunnert, Burgenländisches Landesarchiv (Hrsg.), Burgenländische Forschungen, Sonderheft II, Eisenstadt: 1969, S. 183.
[33] Vgl. Klezath, Die Grundherren der Herrschaft Kittsee von 1577 bis 1776, 2014, S. 193.
[34] Vgl. Seedoch, Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, 1969, S. 183.
[35] Homma, Josef Karl: Von der Grundherrschaft zum Großgrundbesitz. Ein Beitrag zur Herrschaftsgeschichte des Burgenlandes, in: Carinthia I. Mitteilungen des Geschichtsvereines für Kärnten, 146. Jg., 1956, S. 516 f.
[36] Vgl. Prickler, Historisches Grenzgebiet, 1984, S. 18.
[37] Ulbrich, Karl: Das Siedlungsbild, in: Burgenland-Landeskunde, Burgenländische Landesregierung (Hrsg.), Wien, 1951, S. 396.
[38] Vgl. ebd. S. 397.
[39] Vgl. ebd. S. 398.
[40] MNL, OL, S 16-118
[41] Vgl. Ulbrich, Das Siedlungsbild, 1951, S. 398.
[42] MNL, OL, S 16-118
[43] EPA, Prot. 767 (Urbarium 1640)
[44] Bünker, J. R.: Das Bauernhaus in der Heanzerei (Westungarn), in: Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien, Band XXV, Wien: 1895, S. 94 f.
[45] Sämtliche Informationen zum Grundriss in Abb. 5 stammen aus: Bünker, J. R.: Das Bauernhaus in der Heanzerei (Westungarn), in: Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien, Band XXV, Wien: 1895, S. 94 f.
[46] Bünker, J. R.: Das Bauernhaus in der Heanzerei (Westungarn), in: Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien, Band XXV, Wien: 1895, S. 94 f.
[47] Vgl. Ulbrich, Das Siedlungsbild, 1951, S. 405 f.
[48] Prickler, Harald: Einige archivalische Quellentypen zu den durch Feuersbrünste verursachten Schäden aus dem 16. und 17. Jahrhundert, in: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 76, Heft 3, 2014, S. 147 f.
[49] Ulbrich, Karl: Siedlungsformen des Burgenlandes, II. Teil. Mittelburgenland, in: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 4, 1935, S. 146.
[50] Deák, Ernő: Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, in: Hungarian Studies, Jg. 32, Heft 2, 2018, S. 258, http://real.mtak.hu/id/eprint/95618 [27.07.2024].
[51] Die Angaben beruhen auf einer Analyse verschiedener Quellen aus dem Esterházy Archiv Forchtenstein, vor allem. Grundbücher, Abgabenlisten, Sterbe- und Heiratsmatriken, Waisenbücher.
[52] Die Angaben beruhen auf einer Analyse verschiedener Quellen aus dem Esterházy Archiv Forchtenstein, vor allem. Grundbücher, Abgabenlisten, Sterbe- und Heiratsmatriken, Waisenbücher.
[53] Auswertung der Waisenbücher im Esterházy Archiv Forchtenstein.
[54] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 256.
[55] BLA, MF 223, Rep. 65 Urbare der Herrschaft Landsee 1627; s.a. Prickler, Harald: Der Tabor von Unterloisdorf – Mannersdorf, in: Festschrift für Heinrich Kunnert, BF Sonderheft Bd. 2, Eisenstadt: 1969, S. 114-135.
[56] Vgl. ebd.
[57] Vgl. Ulbrich, Das Siedlungsbild, 1951, S. 397.
[58] Deák, Ernő: Burg und Siedlung Landsee, Oberwart: 2008, S. 22.
[59] EPA, Prot. 717 (Urbarium 1767)
[60] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 255.
[61] EPA, Prot. 18 (Waisenbuch)
[62] EPA, RA Lackenbach, 1773 bis 1848
[63] EPA, DD, 1132,1801
[64] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 258.
[65] Seedoch, Hans: Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, in: Festschrift für Heinrich Kunnert, Burgenländisches Landesarchiv (Hrsg.), Burgenländische Forschungen, Sonderheft II, Eisenstadt: 1969, S. 187.
[66] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 257.
[67] Folgende Informationen stammen, sofern nicht anders ausgewiesen, von Seedoch, Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, 1969, S. 187 f.
[68] Lindeck-Pozza, Irmtraut: Die Urkunden von 1271 bis 1301, In: Urkundenbuch des Burgenlandes, Publikationen des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung, 2. Band, Graz/Köln: 1965, S. 127.
[69] Vgl. Seedoch, Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, 1969, S. 187 f.
[70] EPA, Prot. 18 (Waisenbuch). Rechtschreibung und Orthographie wie im Original.
[71] EPA, Prot. 18 (Waisenbuch). Rechtschreibung und Orthographie wie im Original.
[72] EPA, RA Lackenbach, 1775, 15.
[73] EPA, RA Lackenbach, 1775, 15
[74] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 255.
[75] EPA, RA Lackenbach, 1760, 16
[76] EPA, RA Lackenbach, 1760, 16
[77] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018.
[78] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 261.
[79] Vgl. ebd. S. 257f.
[80] Altenburger, Josef: Historischer Rückblick, In: 125 Jahre Urbarialgemeinde St. Margarethen, St. Margarethen i. B.: 1988, S. 6.
[81] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 258.
[82] EPA, Prot. 717 (Urbarium 1767)
[83] Vgl. Deák, Die Maria-Theresianische Urbarialverordnung im Komitat Sopron/Ödenburg, 2018, S. 251, S. 258.
[84] EPA, Prot. 717 (Urbarium 1767)
[85] Vgl. Seedoch, Zur Urbarialregulierung nach 1848 im Burgenländischen Raum, 1969, S. 183.
[86] ebd. S. 183.
[87] Vgl. ebd. S. 184.
[88] EPA, Prot. 3805 (Urbarial 1872)
[89] Floiger, Michael: Die „Bauernbefreiung“ (Grundentlastung), http://www.atlas-burgenland.at/index.php?option=com_content&view=article&id=180:die-bauernbefreiung-grundentlastung&catid=25&highlight=WyJiYXVlcm5iZWZyZWl1bmciXQ==&Itemid=620 [28.07.2024].
[90] Floiger, Michael: Der Ausgleich von 1867, http://www.atlas-burgenland.at/index.php?option=com_content&view=article&id=568:der-ausgleich-von-1867&catid=25&highlight=WyJhdXNnbGVpY2giXQ==&Itemid=620 [28.07.2024].
[91] Kleindel, Walter: Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, https://oesterreich.com/de/staat/geschichte/doppelmonarchie-oesterreich-ungarn [28.07.2024].
[92] Vgl. Floiger, Der Ausgleich von 1867, [28.07.2024].
[93] Vgl. Kleindel, Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, [28.07.2024].
[94] Brettl, Herbert: Nationalsozialismus im Burgenland. Opfer. Täter. Gegner, Nationalsozialismus in den österreichischen Bundesländern Band 2, Horst Schreiber (Hrsg.), Innsbruck/Wien/Bozen: 2013, S. 19.
[95] Floiger, Michael: Deutsches Volksbewusstsein in Westungarn, http://www.atlas-burgenland.at/index.php?option=com_content&view=article&id=190:deutsches-volksbewusstsein-in-westungarn&catid=26&highlight=WyJkb3BwZWxtb25hcmNoaWUiXQ==&Itemid=620 [24.09.2024].
[96] Schlag, Gerald: „Aus Trümmern geboren…“. Burgenland 1918–1921, WAB Band 106, Eisenstadt: 2001, S. 164 f.
[97] Schlag, Gerald: „Aus Trümmern geboren…“. Burgenland 1918–1921, WAB Band 106, Eisenstadt: 2001, S. 164 f.
[98] Sandgruber, Roman: Die österreichische Ernährungssituation und die burgenländische Landwirtschaft, In: Burgenland 1921, WAB Band 95, Eisenstadt: 1996, 192–198, S. 192 f.
[99] Schleinzer, Friedrich: Von Westungarn zum Burgenland. Magyarischer und deutsch-österreichischer Nationalismus 1867–1922, In: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 47, 1985, S. 101.
[100] Privatarchiv Herbert Wiesinger (Pilgersdorf): Wiesinger, Josef: Ansprache bei der feierlichen Lindenpflanzung an der nö/bgld. Grenze 1998. Unveröffentlichtes Manuskript.
[101] Wanek Franz Peter/Schermann Josef: Das Gefecht von Kirchschlag am 5. September 1921, in: 100 Jahre Gefecht von Kirchschlag am 5. September 1921, Kirchschlag: 2021, S. 24.
[102] Wanek Franz Peter/Schermann Josef: Die Hintergründe des Gefechts von Kirchschlag, in: 100 Jahre Gefecht von Kirchschlag am 5. September 1921, Kirchschlag: 2021, S. 32.
[103] Wanek Franz Peter/Schermann Josef: Entschädigungszahlungen für die Freischärlerschäden, in: 100 Jahre Gefecht von Kirchschlag am 5. September 1921, Kirchschlag: 2021, S. 37.
[104] BLA, K/II-6/26.
[105] Vgl. Brettl, Nationalsozialismus im Burgenland, 2013, S. 24 f.
[106] Der Weg zum Anschluss. Burgenlandschicksal 1928–1938. Begleitband zur Ausstellung, WAB Band 125, Burgenländische Landesregierung (Hrsg.), Eisenstadt: 2008, S. 8.
[107] Vgl. ebd. S. 16.
[108] Vgl. ebd. S. 43.
[109] Vgl. ebd. S. 43.
[110] Vgl. ebd. S. 108.
[111] Burgenland: Besondere Charakteristika des Burgenlandes und seiner Geschichte, https://www.burgenland.at/verwaltung/land-burgenland [06.06.2026.]
[112] Jetzt wird es ernst: weniger Gemeinden, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 2.6.1970, S. 4. Digitalisat findet sich auf ANNO.
[113] Jetzt wird es ernst: weniger Gemeinden, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 2.6.1970, S. 4. Digitalisat findet sich auf ANNO.
[114] Jetzt wird es ernst: weniger Gemeinden, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 2.6.1970, S. 4. Digitalisat findet sich auf ANNO.
[115] Jetzt wird es ernst: weniger Gemeinden, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 2.6.1970, S. 4.
[116] Vgl. Konfrontation mit Gemeinderäten, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 2.7.1970, S. 3. Digitalisat siehe ANNO.
[117] Vgl. Die Gemeindereform im Landtag, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 16.7.1970, S. 3. Digitalisat siehe ANNO.
[118] Vgl. Die neuen Gemeinden im Burgenland, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 16.7.1970, S. 8. Digitalisat siehe ANNO.
[119] Vgl. Die neuen Gemeinden im Burgenland, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 16.7.1970, S. 8. Digitalisat siehe ANNO.
[120] Vgl. Gemeinderatswahlen, in: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 14.3.1971, S 21. Digitalisat siehe ANNO.
[121] Vgl. Wappen dürfen weiter geführt werden, In: BF. Die Zeitung für das Burgenland, 18.7.1973, S. 28. Digitalisat siehe ANNO.

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