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Im Mittelalter war die Grundherrschaft die vorherrschende rechtliche und wirtschaftliche Gesellschaftsordnung des ländlichen Raumes. Der Grundherr genoss die königlichen Rechte, die er in Form einer Hoch- oder Blutsgerichtsbarkeit und einer Niedergerichtsbarkeit ausübte.
Die hohe Gerichtsbarkeit umfasste die Zuständigkeit für schwere Vergehen wie Mord, Raub, Vergewaltigung, Diebstahl, Brandstiftung sowie das widerrechtliche Versetzen von Grenzsteinen und weitere schwerwiegende Delikte. Der hohe Stellenwert der Religion verlangte eine schwere Bestrafung. Der Grundherr war befugt, in solchen Fällen die Todesstrafe zu verhängen und das Recht zur Anwendung von Folter auszuüben. [1]
Heute erscheinen uns die Strafen aus jener Zeit außerordentlich grausam. In der Denkweise der damals lebenden Menschen war der Zweck der Strafe, am Verbrecher Vergeltung für seine Missetat zu üben und nicht, ihn zu bessern. Eine straffällig gewordene Person war für alle Zeiten aus der Gemeinschaft ausgestoßen, und da konnte auch ein reumütiges Eingeständnis der Schuld die Strafe nicht mildern. Die Strenge der Strafe sollte aber auch eine Abschreckung und Warnung für andere sein.
Im Jahr 1553 übertrug König Ferdinand I. dem damaligen Grundherrn von Landsee, dem Erzbischof von Gran, Nicolaus Oláh, die Landgerichtsbarkeit, der sie samt seinen Gütern seinen Erben hinterließ. Als im Jahr 1612 Nicolaus Esterházy, die letzte Erbin von Landsee, Ursula Magócsy, die verwitwete Tochter von Franz Dersffy, heiratetet, fielen ihm auch die Güter und die Landgerichtsbarkeit zu.
Bereits gegen Ende des 16. Jahrhunderts ließ der damalige Besitzer der Grundherrschaft, Erasmus Teuffl, den Sitz der Verwaltung sowie in der Folge auch die Landgerichtsbarkeit von der Burg Landsee in das neu erbaute Schloß Lackenbach verlegen. Seither hieß die Herrschaft selbst Landsee-Lackenbach.
Im Jahr 1640 zählten zum Herrschaftsbereich Landsee-Lackenbach sowie zu dessen Landgericht die Ortschaften Lackenbach, Unterpetersdorf, Ritzing, Neckenmarkt, Horitschon, Lackendorf, Unterfrauenhaid, Raiding, St. Martin, Neutal, Draßmarkt, Oberrabnitz, Unterrabnitz, Schwendgraben, Weingraben, Kaisersdorf, Mitterpullendorf, Landsee, Blumau, Baumgarten, Rohrbach und Siegendorf. [2]
Die niedere Gerichtsbarkeit wurde unter Aufsicht des Grundherrn von der örtlichen Dorfobrigkeit ausgeübt. An deren Spitze stand der Dorfrichter – vergleichbar mit dem heutigen Bürgermeister –, unterstützt von meist drei bis vier Geschworenen, die in ihrer Funktion heutigen Gemeinderäten entsprachen. Die rechtliche Grundlage für ihr Handeln bildete das sogenannte Banntaiding, eine festgelegte örtliche Rechtsordnung.
Dem Grundherrn stand auch das sogenannte Patronatsrecht zu. Es berechtigte ihn, bei Pfarrgründungen und Kirchenbauten mitzubestimmen. Gleichzeitig war er dadurch verpflichtet, solche Vorhaben finanziell und materiell zu unterstützen.
Darüber hinaus gab es noch weitere Rechte, die sogenannten Regalrechte, die der Grundherr in Form von Verpachtung ausübte. Dazu zählten die Verpachtung der Mühle, das Weinschankrecht, das Fleischbankrecht, das Jagd- und Vogelfangrecht sowie die Verpachtung der Herrschaftswiese. Die Pachtdauer wurde in der Regel auf drei Jahre vereinbart. [3]
Rechte in Form von Verpachtungen
Ein Mühlenkontrakt aus dem Jahr 1730 indem die Oberrabnitzer Mahlmühle an Hans Haller verpachtet wurde. Als Pachtzins hatte er jährlich Naturalabgaben in Form von Korn sowie zwei Mastschweine zu leisten.
„Heut Dato dem ersten Jenner bis lesten December A. 1730 Ist die fürstliche Hofmüll zu Ober Rabnitz dem Müller Meister Hans Haller in Bestandt gelassen wordten, dergestalten das Er Müllner der gnädigen Herrschaft vor einen Bestandt fünfundzwanzig Mezen Waiz, undt sechsundachzig Mezen Khorn gute Fruchtraihe, welches Körndl er von halb zu halb Jahr in dem fürstlichen Hofkasten ein zu lüfern schuldig ist. Item Aparti muss er zwey s.v. Schwein mösten, oder darvon in geldt geben fünfzöhen Gulden, dito 15 f, wie es der gnädigen Herrschaft belibig sein würdt. Was Er Müllner mit seiner Handtarbeith, sowoll in Wasserwerkh als in der Müll, an Kästen, Kamph- undt Wasser Rödern die Ausbesserung verrichten kann, ist Er schultig zu thun. So aber an Ermelter Hofmüll an Bauholz undt Eisenwerkh (ausser die Stangen wellen, oder Stacheln Spizen) mangiern oder abgehen solle, muss Er es früh zeitlich dem Ambt anmeldten, damit die Vorsorg beschehen kann.
Auf das Feuer undt Licht (vor welchen uns Gott gnädiglich verhüten wolle) solte Er gute obsicht halten, damit weder durch ihm, noch seinen undterhabenten Leuthen undt Mallpaurn kein Schad beschehe, wofern durch seine unachtsambkeit einiges Unglück Endtstehet, ist er Müllner verpflicht solchen Schaden sambt Weib und Kindern zu ersezen.
Urkhundt dessen seindt zwey gleich lauthende Exemplaria aufgerichtet, eines dem Müllner Maister undter dem hochf. Rendtambts Insigl eingehendiget, das andere von Müllner Maister verfördigter in die Kanzley gelifert, actum Schlos Lackenbach die x Anno vt supra“
Die erste Pachtleistung wird am 31.12.1730 bestätigt.
„Ich Endtes undterschriebenr bekenne hiermit, dass ich Vermög diesn Contract das schuldige Möstschwein Gelt mit fünfzehen Gulden in das Rendt Ambt Lackenbach zu Handen des Verwalters Herrn Adam Stipschiz richtig eingelifert, das Körndl aber habe dem Kastner Johann Pallisch In Natura eingehendiget, zugunst meiner Fördtigung, actum Schlos Lackenbach, dem lessten Xbis 1730, Hans Haller“ [4]
Im Jahr 1739 entschloss sich Fürst Antoni Esterházy, einige in seiner Herrschaft gelegene, als „überflüssig“ betrachtete Mühlen zu veräußern. Davon betroffen war auch die Curial-Mühle in Oberrabnitz, die für 1500 Gulden sowie einen jährlichen Wasserzins von 6 Gulden an Lorenz Stelzmayer verkauft wurde. Die Familie Esterházy sicherte sich dabei ein Vorkaufsrecht. Als die Familie Stelzmayer im Jahr 1825 in Crida geriet, machte der Fürst von diesem Recht Gebrauch und löste die Mühle wieder ein. Sie wurde danach bis zum Jahr 1864 wieder verpachtet und anschließend an die Müllers Familie Schuh aus Schattendorf verkauft. [5]
Über den Weinausschank lesen wir im Urbarium 1627 des Dorfes Oberrabnitz unter den Absatz: „In Gnaden Ordinary Einkomben“ – „Pannwein trinkht jedes Vierttl jarlich 1 Ember“ [6]
Bannwein bedeutete einerseits das Vorverkaufsrecht der Herrschaft für beliebige Weinmenge, andererseits wurden die Untertanen verpflichtet jährlich ein gewisses Quantum Wein gegen Bezahlung zu trinken. [7]
Im Urbarium von 1627 wurde festgehalten, dass die Herrschaft ihren eigenen Wein das ganze Jahr über ausschenkte. Zudem war jedes Viertel Ansässigkeit – also jedes Viertel-Lehenhaus – verpflichtet, jährlich einen Eimer Wein zu trinken beziehungsweise zu kaufen. Für die später im Dorf hinzugekommenen Ein-, Zwei- und Dreiachtel-Ansässigkeiten wurde die Menge aliquot berechnet. Legt man das Soproner (Ödenburger) Maß zugrunde, das im Urbarium von 1675 ausdrücklich genannt wird, entsprach ein Eimer 72,5 Litern Wein.
Im Theresianischen Urbar von 1767 wurde der dreivierteljährige Weinausschank festgelegt. Demnach durften die Untertanen ihren eigenen Wein vom Michaeli-Tag (29. September) bis zu den Weihnachtstagen verkaufen. Dieser Zeitraum wurde auch als „den frayen Weinschankh“ bezeichnet. Während der übrigen Monate durfte hingegen ausschließlich herrschaftlicher Wein ausgeschenkt werden.
Eine Besonderheit bestand darin, dass der herrschaftliche Weinschank auch für die fürstlichen Häuser in Schwendgraben mitverpachtet wurde. Diese Regelung endete im Jahr 1793, nachdem Fürst Esterházy die Inkeyischen Häuser erworben und in seine Herrschaft eingegliedert hatte. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Weinausschank wieder ganzjährig und ausschließlich für Oberrabnitz verpachtet.
Die Verpachtung erfolgte durch die Herrschaft im Lizitationsverfahren und wurde jeweils für die Dauer von drei Jahren vergeben.
Im Jahr 1790 pachtete Georg Liebentritt [Haus Nr. 62] den Weinschank für eine jährliche Abgabe von 40 Gulden. Zusätzlich wurde ihm die Erlaubnis erteilt, neben Wein auch Branntwein und andere Getränke auszuschenken – Bier war jedoch ausgenommen.
„An heute zu Ende gesetzten Dato, und Jahr ist zwischen der Hochfürstlichen Esterházyschen Herrschaft Lackenbach an Einem, dann dem Georg Liebentritt anderen Theils nachfolgender Contract verabredet, und bis weitere Hochfürstliche Ratification geschlossen worden; und zwar:
Erstens: Überlasset gedachte Herrschaft anfangs benanten Georg Liebentritt den Ober Rabnitzer, und Schwendgraber Drey Viertl Jährigen Weinschank auf 3 nacheinander folgende Jahre, dass ist von 1. Jenner 790 bis dahin 793 also, und dergestalten dass wehrend dieser Zeit die Herrschaft kein Wein zu schenken berechtiget sein solle; und weillen
Zweitens: Nach dem Neuen Urbario Bier, Brandwein, und andere Getränke zu schenken alleine der Herrschaft gebühren, und denen Unterthanen verbothen ist, so überlasset mehr gedachte Herrschaft ihme Bestandnehmer (ausser des Bierschanks, welcher dem Koberstorfer Bräumeister exarendiret ist) auch diese Freyheit auf obige Zeit, und vorbehaltet sich alleine
Drittens: Dass oft ernanter Georg Liebentritt jeder Zeit gut authentische Zimmenter halte, und das Würthshaus mit guten Wein verlege, und die ankommende Gäste ohne ausnahme gut bediene, damit andurch keines Wegs das Würthshaus, und sohin der Herrschaftliche Schank verschlagen, sondern empor gebracht werde; wogegen
Vierttens: Verspricht, und Verbindet sich mehr bemelter Georg Liebentritt Einer hochen Herrschaft als einem pactirten Weinschank Arend alljährlich Vierzieg Gulden zu entrichten, und ohne all weiterer Ermahnung Quarttallweis in Voraus 10f in das Lackenbacher Rendt Amt abzuführen.
Fünftens: Und schlieslichens solle sich der Contrahent nicht unterfangen so lange diese Contracts Zeit dauert, um einen Nachlas einzukommen, zu mehrerer Sicherheit dieses Contracts sind 3 gleichlauthende Exemplare errichtet, und eines unter des anderen Förttigung ausgewechslet worden.
Schlos Lackenbach den 1. Jenner 790; Marx Nogal Verwalter; Hanß Georg Liebentritt Wirdt.“ [8]
Die sogenannte Fleischbank – also das Schlachten und der Verkauf von Fleisch – durfte ausschließlich von einem Fleischhackermeister gepachtet werden. Im Jahr 1794 erhielt der Draßmarkter Fleischhackermeister Anton Hofmann das Recht, das Fleischaushauen in Oberrabnitz für eine jährliche Pacht von 4 Gulden 30 Kreuzer auf drei Jahre auszuüben. Ihm wurde zudem die besondere Befugnis erteilt, Schwarzhändlern, die beim unrechtmäßigen Fleischverkauf ertappt wurden, die Ware abzunehmen – und diese für den eigenen Gebrauch zu behalten.
„Heut zu Ende gesezten Tag und Jahr ist zwischen der Hochfürstl. Esterházyschen Herrschaft Lackenbach und dem Anton Hofmann Fleischhacker-Meister in Drassenmarkt des Ober-Rabnitzer herrschaftl. Fleischaushauens halber folgender Kontrakt errichtet, und bis höhere Begnehmigung geschlossen worden. Und zwar –
Erstens: Überlasset gedachte Herrschaft das Fleischaushauen in Ober-Rabnitz dem ermelten Anton Hofman auf 3 nacheinander folgende Jahre, als von 1. August 794 bis dahin 797 dergestalten in Bestand, dass er Contrahent den Ort Ober-Rabnitz ganzes Jahr hindurch mit gut autentischen Rind, Kalb, Schwein, und auch anderen Fleisch nach möglichkeit versehen, gerechtes Gewicht geben, und bei grosser Strafe, ohne beisein eines Orts Vorstehers keinen Ochsen schlachten solle, damit man sehe, ob gesundes Viech eingebracht, und geschlachtet wird. Eben –
Zweitens: wird bei großer Strafe verbotten, das Fleisch theurer zu haken, als die Satzung des löbl. Comitats ist; hingegen wird ihme Contrahenten erlaubet, wenn durch fremde Kristen oder Juden Fleisch zum Verkauf eingetragen wird, selbes ihnen wegzunehmen, und für sich zu behalten, worauf er aber selbsten Sorge zu tragen hat. Dahingegen –
Drittens: Verbindet sich besagter Bestandnehmer einer hohen Herrschaft als einen jährlichen Zins Vier Gulden 30xer richtig und accurat ohne all weiterer Ermahnung zu Bezahlung, und in das Lackenbacher Rentamt abzuführen.
Viertens: Solle es dem Contrahenten nicht erlaubet seyn, wehrend dieser Kontrakts Zeit um einen Nachlas einzukommen, zu welcher Sicherheit dieses Kontraktes drey gleichlautende Exemplaria errichtet, und jeden Theil eines ausgefertigten zugestellet worden.
Schloß Lackenbach den 1ten August 794, Marx Nogal Verwalter; Antoni Hofman Fleischhacker Meister“ [9]
Im Jahr 1801 pachtete der Müllermeister Josef Stelzmayer [Haus Nr. 1] die Jagd in Oberrabnitz für eine jährliche Abgabe von 18 Gulden. Neben dem Jagdrecht wurde ihm auch das Recht eingeräumt, Wilderer zu bestrafen.
„Heute zu Ende gesetzten Tag und Jahr ist zwischen der Hochfürst Esterházyschen Herrschaft Lakenbach an einem , dann dem Joseph Stelzenmayer Mühlner-Meister in Ober-Rabnitz nachfolgender Contract errichtet, und bis höhere Begnehmigung geschlossen worden; als:
Ertstens: Überläßt gedachte Herrschaft erwöhnten Stelzenmayer die Jagdbarkeit, und dem Voglfang in dem Ober-Rabnitzer Hotter, auf drey nacheinander folgende Jahre, das ist: von 1. Jänner 1801 bis Ende December 1803 dergestalten im Bestand, dass während der Contract-Zeit in besagten Hotter, es sey im Wald, oder auf denen Feldern niemand anderer zu jagen, oder Vogl zu fangen erlaubt seyn solle;
Zweiten: Verspricht der Contrahent hiefür jährliche Zehn Acht Gulden, und zwar quartaliter 4f 30xr in das Lakenbacher Rentamt richtig abzuführen.
Drittens: Wird dem Bestandnehmer das Recht eingeräumet die Raub-Schitzen laut Königl. Jagd Patent strafen zu können, in welchen Falle ihme das Herrschaftliche Amt alle Assistenz zu leisten, zusaget.
Viertens: Wird vor Ausgang der Contractzeit die Viertljährige Aufkündigung vorbehalten, Urkundt dessen sind drey gleichlautende Exemplarien errichtet und jeden Contrahirenden Theile eines ausgefertigter behändiget worden.
Amts Kanzlei Lakenbach am 18. October 1800, Marx Nogal Verwalter; Joseph Steltzenmeyer Mühlnermeister“ [10]
Im Jahr 1800 pachtete Franz Gschirtz [Haus Nr 66.] die herrschaftliche Hofwiese für eine jährliche Pacht von 36 Gulden 30 Kreuzer. Der Pachtvertrag wurde auf drei Jahre abgeschlossen.
„Heut zu Ende gesezten Dato, und Jahr, ist zwischen der Hochfürst. Eszterhazyschen Herrschaft Lackenbach, dann den Franz Gschiertz hochfürstlichen Unterthan zu Ober-Rabnitz nachstehender Contract verabredet, und bis höhere Ratification geschlossen worden. Als:
Erstens: Uiberlasset gedachte Herrschaft benannten Franz Gschiertz die in Ober-Rabnitzer Hotter liegende Hofwiesen auf drei nacheinander folgende Jahre, das ist von 24. Aprill 1800 bis dahin 1803 dergestalten in Bestand, dass er solche während der Contractzeit wie sein Eigenthum geniessen könne, und selbe bei Rain, und Stein jederzeit erhalten solle. Dahingegen
Zweitens: Verspricht, und verbindet sich dieser Bestandnehmer für die dießfällige Nutzniessung in das Lackenbacher Rentamt jährlich, um St. Michaeli ohne weiterer Ermahnung Dreissig Sechs Gulden 30xr baar und richtig zubezahlen, und zwar:
Drittens: Wenn ihme Bestandnehmer den Contract nach verfliessung obbestimmter Zeit länger zu halten nicht beliebete, so muß die Viertljährige Aufkündung beobachtet werden.
Urkund dessen sind dieses Contracts drei gleichlautende Exemplaria errichtet, und jeden Theile eines ausgefertigter zugestellet worden.
Schloß Lakenbach am 24. Aprill 1800, Marx Nogal Verwalter; Franz Gschirtz von Ober Rabnitz“ [11]
Richter und Geschworenen
Der Dorfrichter und die Geschworenen wurden – auf Vorschlag des Grundherrn – an einem zuvor festgelegten „Banntaidingtag“ gewählt. Diese Versammlung war für alle Gemeindemitglieder verpflichtend und fand in der Regel unter freiem Himmel statt, um ausreichend Platz für die Teilnehmer zu bieten. Wer unentschuldigt nicht erschien, musste mit einer Geldstrafe rechnen. [12]
Für die Gemeinde Oberrabnitz liegen Aufzeichnungen über die Wahl des Dorfrichters vor – und zwar durchgehend von 1727 bis zur Aufhebung der Untertänigkeit im Jahr 1848.
Mit der Einführung des Maria-Theresianischen Urbariums im Jahr 1767 kam es auch zu gewissen Erleichterungen bei der Wahl der Dorfobrigkeit. Der Dorfrichter konnte nun aus einem Dreiervorschlag des Grundherrn von den Untertanen per einfacher Mehrheit gewählt werden. Die beiden nicht gewählten Kandidaten aus diesem Vorschlag wurden in der Regel als Herrschafts-Geschworene eingesetzt. Zusätzlich konnten noch zwei weitere Gemeinde-Geschworene frei gewählt werden.
Für die schriftlichen Angelegenheiten der Gemeinde war zunächst der Notar zuständig. Diese Aufgabe ging später auf den Schulmeister über. [13]
Dienste in der Gemeinde
Neben den umfassenden Aufgaben der Gemeindeverwaltung kamen weitere lokale Dienste hinzu, die für Ordnung und Sicherheit im Dorf sorgten. Dazu zählten: der Waldförster; der Waldhüter; der Feldhüter; der Wegebeschauer; der Wachtmeister; der Zimentierer; der Nachtwächter, der zugleich auch als Totengräber fungierte; sowie die Hirten.
Der Waldförster war eine von der Herrschaft eingesetzte Person und hatte die Aufgabe, die Einhaltung der Nutzungsrechte im Gemeindewald zu kontrollieren. In der Regel war er gleichzeitig für mehrere Gemeinden zuständig. Zur Unterstützung stellte die Gemeinde einen Waldhüter, der ebenfalls im Forst tätig war. Als Ausgleich für seinen Dienst war der Waldhüter von der Abgabe des Getreidezehents sowie der Ausübung der Robotpflicht befreit. [14]
Der Zimentier war für die Normierung von Maßen und Gewichten zuständig (Eichen).
Die Felder und Fluren von Diebstahl und Schäden zu schützen, war die Hauptaufgabe des Feldhüters.
Die Aufgabe des Nachtwächters war es, nachts durch die Straßen und Gassen zu gehen und für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er warnte die schlafenden Bürger vor Feuer, Feinden und Dieben. Zu seiner Ausrüstung zählte eine Laterne, Horn und anfangs des zwanzigsten Jahrhundert auch ein Hund.
Die Hirten, im örtlichen Sprachgebrauch „Halter“ oder mundartlich auch „Holda“ genannt, standen im Dienst der Gemeinde. Ihre Aufgabe war es, das Vieh der Dorfbewohner auf die gemeinschaftlichen Weiden auszutreiben und dort zu hüten. „Halter“ war kein Beruf im heutigen Sinn, den man wählte – vielmehr wurde man in diese Aufgabe hineingeboren.
In Oberrabnitz wurde dieser Dienst über Generationen hinweg von der Familie Schrammel ausgeübt. Als Unterkunft diente ihnen das sogenannte Halterhaus. Mit dem Ende der Untertänigkeit und dem Beginn der Urbarial Vergleichsverhandlungen verlor auch dieser Gemeindedienst allmählich seine Bedeutung. [15]
Verlassenschaftsabhandlungen – Waisenbücher
Verlassenschaftsabhandlungen wurden in Waisenbücher niedergeschrieben, die bis zum Ende der Untertänigkeit (1848) geführt wurden. Heute geben die darin enthaltenen detaillierten Aufzählungen über die von einem „abgeleibten Mitnachbarn“ hinterlassenen Güter einen sehr guten Einblick in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der damaligen Zeit.
Neben dem Hausrat, dem Viehbestand und den für die Bewirtschaftung des Hofes nötigen Gerätschaften scheinen in den Waisenbüchern auch die „Erbäcker und -wiesen“ genannten Rottgründe auf, weil im Gegensatz zu den Hausgründen nur diese unter den Hinterbliebenen aufgeteilt werden konnten. Das erste Waisenbuch von Oberrabnitz stammt aus dem Jahr 1653. [16]
Ein Auszug aus der Verlassenschaftsabhandlung des Jahres 1779 nach dem Tod von „Blas Hendling“, [Haus Nr. 74], der 1778 im Alter von 40 Jahren verstarb, spricht stellvertretend für den Großteil der Bauernhäuser im Dorf.
„Inventarium, nach ableiben Blas Händling ein gewester Mitnachbahr in dem hochfürstlichen Orth Ober Rabnitz ist dessen wenige Verlassenschaft, durch Richter und Geschworen ordentlich gechäzt und beschriben worden wie folgt,
Vermögen: Erstlich 1/8 Behausung neben Maria Pinterin per 15f [Gulden]; Item ein par Ochsen 30f; item 2 s.v. Küeh 20f; item ein zwey jähriger Stertz 10f; item ein jähriges Kalb 3f; item ein s.v. Frischling 2f; item ein alter überführter Wagen 8f; item ein Pflug und Ern 3f; item zwey Stibiezl 1f; item 2 Schreindl und ein Grauth Vasl 50den [Denar]; item 3 alte Truchen 1f; item angebauter Weitz 3 Metzen a 1f 50den = 4f 50den; item angebautes Kohrn 5 Metzen a 1f = 5f; item 1/3 Tagwerkh Wisen in Streithwisen in Karler Grund neben Michael Seydl 15f; item 1/8 Tagwerkh Wisen in Kräntzler neben Stephan Händling 10f; item 1/2 Joch Acker auf dem Orthgraben neben Stephan Händling 10f; item 1 Joch Akher eben in Orthgraben neben Stephan Händling 15f; item 1/2 Joch Akher auf der Stras neben Hans Händling 15f; item 1/2 Joch Akher auf den Orthgraben neben Mathias Gruber, als ihr Heurath Akher 15f; item 1 2/4 Joch Akher auf den Orthgraben neben Stephan Händling 30f; Summa des Vermögens 213f;
Schulten van Gut: Erstlich den Martin Gmeiner 40f; den Hanß Marth 20f; den Johann Georg Steltzmayer 10f; den Mathias Piehler in das Oesterreich 16f; den Joseph Steltzmayer 4f; den Stephan Händling 5f 50den; Summa der Schulden 95f 50den;
Nach Abzug verbleiben 118f 50den.
Erben hierzu ist die hinterlassene Wittib Nahmens Ursula mit 5 Rechten Kindern: das erste Joseph 15 Jahr alt; das zweyte Simon 13; das 3te Anna 11; das 4te Elisabetha 9; das 5te Lorentz 6;
Das Hauß samt all übrigen Vermögen verbleibt der Wittib in Handen, nach ihrem Todt aber soll nach gutter Auführung den aeltern Sohn Joseph das Hauß zufahlen auf welches er in dessen van seythen der hohen Herrschaft vorgemerket wird. Lackenbach dem 20. Febr. 779.“ [17]
Im Jahr 1801 machte Ursula Hendling – die Ehefrau und Witwe nach Blas Hendling – ihre Vermögensaufteilung noch zu Lebzeiten. Der Grund dabei war, weil der in der Abhandlung von ihrem Mann Blas Hendling als Hausübernehmer vorgemerkte Sohn Josef mittlerweile verstorben war und stattdessen die Tochter Elisabeth, die am Haus mit Franz Bleier verheiratet war, als Hausübernehmerin eingesetzt werden sollte..
„Inventarium der Ursula Hendlingin Mitnachbarin in Ober Rabnitz, welche sodannes Vermögen bei ihren Lebenszeiten zum Theile ihren Kindern übergibt, wie nun folget als:“
Nach der Auflistung von Vermögen und Schulden verblieb noch ein Guthaben von 239F 3x.
„Hirvon behaltet die Wittwe als Hausübergeberin den Betrag, so sie nach ihrem Mann Blaß Hendling laut Vertrag dt. 20 Febr. 779 Folio 28 ererbet mit 59f 9xr dann die Kuhe samt Kalb per 25f – abgezogen verbleiben 154f 53x
Der Wittwe als Uibergeberin gebühren 84f 9xr – nimt an: 1/3 Tagwerk Wiesen in Streitwiesen neben dem Hans Seidl Karler Hotters liegend 15f; 1/2 Joch Acker in Ortgraben neben Johann Händling 15f; 1 Kuhe samt Kalb 15f; 8 Elln kernhanfe Leinwand a 15xr = 2f; 9 Elln grobe Leinwand a 7xr = 1f 3xr; 3 1/2 ? Garn a 21xr = 1f 15xr; 3 1/2 ? Garn grobes a 12xr = 42xr; 1 Binnenstock 2f; bei der Tochter Elisabeth hat sie in baren zu suchen 22f 10xr; macht also richtig ihr Gebühre mit 84f 9xr
[… ] letztverbliebene 154f 53x läßt die Ubergeberin unter ihre Kinder gleich vertheilen welche sind: 1- Joseph, welcher gestorben, und nebst der Wittib Cezilia, einen rechten Sohn, Nahmens Jackob hinterlassen; 2- Anna mit Kaspar Maschler in Ober Rabnitz vereheliget; 3- Simon, bei 32 Jahr alt, ledig, bei der Mutter sich befindet; 4- Elisabeth, mit Franz Bleyer im Haus vereheliget; 5- Lorenz, bei 25 Jahr alt ledig, als Hufschmitgesell in Pest.
Obige 154f 53xr werden nun unter diese 5 Kinder in gleiche Theile getheilet, und fallet auf jedes insonderheit 30f 58 3/5xr worüber sie auf folgende Art abgefertiget werden, als […]“
Danach folgt die genaue Aufteilung auf die einzelnen Erben und im Anschluss noch eine Vereinbarung:
„Da die Ubergeberin der Tochter Elisabeth und ihren Mann Franz Bleyer mit dem Beding das Haus abtritt, daß sie ihr den lebens länglichen Wonsitz samt der Kost verabreichen sollen, so wird denenselben als Hausübernehmer die Verbindlichkeit eingeraumet, diese ihre alte kraftlose Mutter mit der Verköstigung und Wohnung zu versehen. Dahingegen ist auch mit Verwilligung der Mutter beschlossen worden, daß ihre Grundstücke in daß Haus gefechsent werden sollen, und die übrigen Kinder von der Fechsung nach ihren Todt keinen Antheil emfangen könen weil der Hausbesitzer berührte Grundstücke pfleget, und alle Abgaben dafür bestreitet.
Übrigens wird denen Hausübernehmern die kluge, wirthschaftsame Haushaltung, die getreue Erfüllung aller Unterthanspflichten, und richtige Contentirung der baren Hinauszahlung an die Geschwisterte (welche inzwischen a 5 proc. zu Verinteressiren) sehr anempfollen.
Endlichen sollen dem Sohn Simon, so wie auch der Wittwe des verstorbenen Sohnes Joseph, weil er sie auf das Haus geheurathet, gestattet werden daß sie sich im Haus aufhalten können.“ [18]
Der mittlerweile verstorbenen Ursula Hendling ihre Abhandlung wurde im Jahr 1805 durchgeführt.
„Inventarium nach ableben der Ursula Hendling seel. gewesenen Mitnachbarin in dem Hochfürstl. Esterházyschen Dorf Ober-Rabnitz. Derselben zeitliche Verlassenschft betrefend als,
Vermögen: 1/3 Tagwerk Wiesen in Streitwiesen, Karler Hotters, neben Simon Seidl 15f; 1/2 Joch Acker in Ortgraben neben Johann Hendling 15f; 1 Kuhe 39f; 1 blautichener Weiberpölz 8f; 1 Schaafpölzl 1f 30xr; 1 sehr schlechte Tuchent 45xr; 2 Hauftbölster 48xr; 2 Bienenstöck a 2f 30x = 5f; 1 alte Gewandtruhe 30xr; die Tochter Elisabeth restiret hinzu 28f 10 1/2xr; Summa des Vermögens 113f 43 1/2xr;
Schulden von Guth: dem Mathias Liebentritt 4f 17xr; dem Franz Hofmann 1f 56xr; für die Begrebniß Hr. Pfarrer und Schulmeister 2f 36xr; der Gemeinde für die Sargladen 1f 6xr; dem Schwieger Sohn Franz Blayer 2f 15xr; Schätz und Schreib Gebühr 3f; Summa deren Schulden 14f 10xr
Wenn die Schulden mit 14f 10xr von Vermögen deren 113f 43x abgezogen werden so verbleiben 99f 33 1/2xr
Erben hiezu sind 5 rechte Kinder nehmlich: 1tes Joseph, welcher gestorben und einen Sohn Namens Jackob hinterlassen, mit 15 Jahr alt; 2tes Anna mit Kasper Maschler in Ober Rabnitz vereheliget; 3tes Simon, ledig bei 35 Jahre alt; 4tes Elisabeth mit Franz Blayer vereheliget; 5tes Lorenz in Pest verehliget;
Obige 99f 33 1/2xr komen nun unter diese 5 Kinder auf gleiche Theile zuvertheilen, und fallen auf jedes zum mütterlichen Erbtheile 19f 54 7/10xr worüber sie auf folgende Art abgefertiget werden,als: […]“ [19]
Danach folg die genaue Aufteilung auf die einzelnen Erben.
Siegel und Stempel
Seit dem Mittelalter gehörte das Siegel zu den wichtigsten Beglaubigungsmitteln von Urkunden und Schriftstücken. Seine Authentizität garantierte Rechtsgültigkeit und diente der Sicherung von Besitz- und Rechtsverhältnissen. Als Siegelmaterial wurde in erster Linie Bienenwachs verwendet, das zur besseren Haltbarkeit auch mit Baumharz versetzt wurde.
Die Entwicklung der Siegel in den Gemeinden des damaligen Komitats Sopron (Ödenburg) zeigt nicht nur verwaltungsgeschichtliche Zusammenhänge, sondern spiegelt zugleich rechtliche, soziale und sprachliche Veränderungen wider.
Im Mittelalter war die „Kunst des Schreibens“ fast ausschließlich dem Klerus vorbehalten. 1880 galten noch mehr als die Hälfte der Erwachsenen als Analphabeten. Einerseits war für diese Personengruppe das Siegel leicht zu erkennen und andererseits war aber eine Nachahmung oder Fälschung äußerst mühsam. [20]
Mit der Verbreitung von Gummistempel und Stempelkissen gaben die Gemeinden nach und nach die bildlichen Darstellungen in ihren Siegeln auf. Der neue Stempel war einfacher in der Handhabung, und sein Abdruck hielt länger als das empfindliche Wachs. [21]
Urkundensiegel
Abb. 1: Siegel auf der Urkunde aus dem Jahr 1507, mit der Christoph von Puchheim, Herr der Herrschaft Kirchschlag, zu Besitzanteilen in den Dörfern Oberrabnitz, Schwendgraben und Unterrabnitz gelangte; Quelle: HU-MNL-OL-Q 67 DL 88974
Persönliche und Gemeindeeigene Siegel
Schriftstücke wurden in der Regel vom Notar bzw. Schullehrer verfasst und dann durch das „eigene Kreuzzeichen“ und mit persönlichen Siegel von den Vorstehern der Gemeinde bekräftigt. [22]
Zur Zeit der Grundherrschaft verfügten in Oberrabnitz der Dorfrichter und ein oder zwei Geschworene über diese Siegel, die mit den Initialen ihres Namens und einem individuellen Symbol als Siegelbild ausgestattet waren. [23]
Abb. 2: Diese persönlichen Abdrücke stammen aus dem Jahr 1712. Der damalige Richter Hans Liebentritt und die zwei Geschworenen Michael Mußpach und Phillip Hendling bestätigten mit ihren persönlichen Siegeln den Abgabenschein der Oberrabnitzer Untertanen gegenüber dem Esterházyschen Verwalter des Rentamtes Lackenbach; Quelle: EPA, RA Lackenbach 1712 / 14
Abb. 3: Ein Abgabenschein aus dem Jahr 1735 wurde mit den Siegel des damaligen Oberrabnitzer Richters Mathias Pfneißl sowie der beiden Bürgen [Geschworenen] Jakob Liebentritt und Merth (Martin) Olber versehen. Die nebenstehenden Unterschriften, die einen einheitlichen Schriftzug aufweisen, stammen von einem geübten Schreiber und lassen vermuten, dass die genannten Personen des Schreibens unkundig waren; EPA, RA Lackenbach 1735 / 14
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts – im Jahr 1792 – wurden die persönlichen Siegel der Richter und Geschworenen durch das gemeindeeigene Siegel ersetzt. Für das Siegel einer Bauerngemeinde wurde am häufigsten landwirtschaftliche Geräte (Pflug, Sense, Sichel, Rechen), Getreidearten und Obstbäume als Motiv verwendet. Unter den landwirtschaftlichen Geräten war das Pflugeisen das am häufigsten vorgekommene. Als Zierelemente traten sechsstrahlige Sterne sowie Palmblätter, Ähren und Lorbeerzweige auf. Letztere waren halbkreisförmig dargestellt und ihre Stiele miteinander verflochten. [24]
Erstmals taucht ein Abdruck des Gemeindesiegels von Oberrabnitz auf einem Dokument aus dem Jahr 1793 auf. Die abgekürzte Umschrift I-S-G-O-R steht dabei für „In Siegel Gemeinde Ober Rabnitz“. Im Siegelbild befindet sich noch ein mit der Schneide nach unten gewendetes, schwebendes Pflugeisen, darüber ein sechsstrahliger Stern. Rechts ein Palmblatt, links drei Ähren, die unten mit ihren Stängeln verflochten sind. Der Durchmesser beträgt 25 mm. [25]
Dieses Siegel war rund 80 Jahre in Verwendung und diente dem jeweiligen Gemeindevorstand zur Beglaubigung gemeindlicher Schriftstücke.
Abb. 4: Die hier gezeigte Abbildung stammt aus dem Jahr 1804. Der damalige Richter Andreas Senft und Geschworene Mathias Steltzenmeier beglaubigten mit dem Gemeindesigel einen dreijährigen Weinschank Contract, abgeschlossen zwischen der Hochfürstlichen Esterházischen Herrschaft Lackenbach und der Gemeinde Oberrabnitz. Auch hier lässt der Schriftzug auf ein und denselben Schreiber vermuten; Quelle: EPA, DD 1804 / 4861
Abb. 5: Die hier gezeigte Abbildung stammt aus dem Jahr 1851. Der Gemeindevorstand Oberrabnitz unterzeichnete damit eine Erklärung, in der sich die Gemeinde bereit erklärte, bei der Mühlwasserwehr einen Wasserlauf zu graben. Dadurch sollte das Hochwasser von den Hausgründen abgewendet werden. Richter war „Georg Gemeiner“; die Geschworenen waren „Johann Supper, Andreas Fraller, Johann Hoschopf“; als Mitnachbarn unterzeichneten „Andreas Pfnyßl, Joseph Senft, Johan Seidl, Joseph Seidl und Franz Fraler“; Quelle: EPA, DD 1851 / 1650
Die Einrichtung der Bezirksnotariate (1855) und später der Amtsnotariate (1873) drängte die gezeichneten Gemeindesiegel in den Hintergrund. [26]
Stempel
Nach dem Ausgleich von 1867 – der Geburtsstunde der Österreichisch-Ungarischen Monarchie – setzte der ungarische Reichstag tiefgreifende Reformen in Gang. Mit dem Gesetzesartikel XVIII von 1871 wurde eine einheitliche Gemeindeverwaltung geschaffen. Diese Veränderungen spiegelten sich auch im Stempelbild der Gemeinden wider. [27]
Abb. 6: Im Zuge der Magyarisierung Deutsch-Westungarns wurde das kunstvoll gestaltete Gemeindesiegel durch einen schlichteren Stempel mit ungarischer Beschriftung ersetzt. Die Inschrift lautete: „Felső-Rabnicz Község Pecsétje (Stempel der Gemeinde Oberrabnitz)“. Ein Abdruck dieses neuen Stempels stammt aus dem Jahr 1881 auf einer Viehbestandsliste und wurde vom damaligen Richter Franz Hauser [Haus Nr. 13] verwendet; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Im Jahr 1906 wurden die Gemeindenamen amtlich festgelegt, und die Stempel mussten erneut ausgetauscht werden. Von da an durfte jede Gemeinde nur noch einen eindeutigen Namen tragen. Wo es gleichnamige Orte gab, schuf man Abhilfe durch ein Präfix oder einen neuen Namen. Oft griff man dabei auf den Namen des Komitatssitzes oder eines Flusses zurück und bildete zusammengesetzte Ortsbezeichnungen. Man legte Wert auf historische Genauigkeit, eine moderne Schreibweise und darauf, fremd klingende Formen zu vermeiden. Auch die Wünsche der betroffenen Gemeinden wurden berücksichtigt. Zahlreiche deutsch klingende Ortsnamen ersetzte man durch alte ungarische Bezeichnungen. [28]
Abb. 7: Ein Gemeindestempel mit leicht verändertem Textbild. Die Inschrift lautete nun: „Sopron Vármegye – Felsőrámóc Község – 1906 [Ödenburger Komitat – Gemeinde Oberrabnitz – 1906]“. Dieser Stempel wurde noch im Jahr 1922 vom damaligen Bürgermeister Josef Kogler [Haus Nr. 73] bei den Schadenersatzansprüchen verwendet; Quelle: BLA, Anschluss des Burgenlandes an Deutsch-Österreich (A/IV-4), Kommission für Privatschäden Bezirk Oberpullendorf/Oberrabnitz K/II-4/33-1
Im Jahr 1921, drei Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkrieges, wurde der größte Teil der deutschsprachigen Siedlungsgebiete der westungarischen Komitate Moson (Wieselburg), Sopron (Ödenburg) und Vas (Eisenburg) an Deutsch-Österreich angeschlossen. Aus diesen Gebieten entstand das neue Bundesland Burgenland – ein bedeutender politischer und territorialer Wandel für die betroffene Bevölkerung.
Abb. 8: Dieses bedeutende politische Ereignis spiegelte sich auch im neuen Gemeindestempel der Gemeinde Oberrabnitz wider, der nun in deutscher Sprache geführt wurde. Die Inschrift lautete: Gemeinde Oberrabnitz – Politischer Bezirk Oberpullendorf – Burgenland. Ein Abdruck dieses Stempels stammt aus dem Jahr 1931 und wurde vom damaligen Bürgermeister Fabian Liebentritt [Haus Nr. 25] verwendet; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Im März 1938 wurde Österreich an das nationalsozialistische Deutsche Reich angeschlossen, von deutschen Truppen besetzt und fortan unter dem Namen „Ostmark“ als Teil des Großdeutschen Reiches geführt. In der Folge wurde das Bundesland Burgenland aufgelöst und verwaltungstechnisch auf die Reichsgaue Niederdonau und Steiermark aufgeteilt.
Abb. 9: Auch dieses politische Ereignis fand einen sichtbaren Ausdruck im Gemeindestempel der Gemeinde Oberrabnitz. Ein neuer Stempel mit der Inschrift „Gemeinde – Oberrabnitz – Landkreis Oberpullendorf“ wurde eingeführt. Verwendet wurde dieser Stempel im Jahr 1939 vom damaligen Bürgermeister Josef Seidl [Haus Nr. 12]; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Im Jahr 1945, nach sieben Jahren ohne Eigenstaatlichkeit, wurde Österreich in seinen früheren Grenzen wiederhergestellt. Auch das Burgenland erhielt seine Selbstständigkeit als eigenständiges Bundesland zurück. Dieser politische und territoriale Neuanfang spiegelte sich erneut im Gemeindestempel wider: In einem neugeschaffenen Stempel fand dieses historische Ereignis seinen sichtbaren Ausdruck.
Abb. 10: Der neue Gemeindestempel aus dem Jahr 1945 zeigte sich in schlichter Ausführung mit dem Schriftzug: „Gemeinde – Oberrabnitz – Bezirk Oberpullendorf Bgld.“ Verwendet wurde dieser Stempel vom damaligen Bürgermeister Johann Fraller [Haus Nr. 68]; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Im Jahr 1955, zehn Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, wurde Österreich wieder ein vollständig souveräner Staat. Nach dem Abzug der russischen Besatzungsmächte und der politischen Stabilisierung wurde auch in Oberrabnitz ein neuer Gemeindestempel eingeführt, der diesen Neubeginn symbolisch begleitete.
Abb. 11: Mit nur geringfügigen Veränderungen wurde im Jahr 1955 ein neuer Gemeindestempel eingeführt, der sich am Muster des in den 1920er-Jahren verwendeten Stempels orientierte. Ein Abdruck dieses Stempels stammt aus dem Jahr 1955 und wurde vom damaligen Bürgermeister Stefan Hettlinger [Haus Nr. 8] verwendet; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Das Jahr 1971 brachte tiefgreifende Veränderungen in der Gemeindestruktur des Burgenlandes. Im Zuge dieser Reformen verloren viele Kleingemeinden ihre Verwaltungsautonomie – so auch Oberrabnitz. Die Gemeinde wurde zum Ortsteil der Großgemeinde Draßmarkt, womit die Selbstständigkeit Oberrabnitz endete. Auch im Gemeindestempel spiegelte sich dieser Wandel wider: Der Name Oberrabnitz war darauf nicht mehr enthalten.
Abb. 12: Der nach 1971 verwendete Gemeindestempel orientierte sich am historischen Marktsiegel der Gemeinde Draßmarkt aus dem Jahr 1784. Die Inschrift lautete: Gemeinde – Draßmarkt – Bez. Oberpullendorf, Bgld. Ein Abdruck dieses Stempels stammt aus dem Jahr 1976 und wurde vom damaligen Bürgermeister von Draßmarkt, Franz Binder, im Zuge einer Bauverhandlung verwendet. Ortsvorsteher von Oberrabnitz war zu dieser Zeit Franz Pfneisl, [Haus Nr. 72]; Quelle: PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
Die Geschichte der Gemeindesiegel und Stempel ist weit mehr als eine Sammlung dekorativer Relikte: Sie dokumentiert Rechtsentwicklung, soziale Strukturen, sprachliche Identität und politische Einflussnahmen vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Die Bild- und Schriftmotive bewahren Erinnerung an Selbstverwaltung, Herrschaftsverhältnisse und kulturelle Vielfalt einer Grenzregion zwischen Ungarn, Österreich. [29]
Dorfobrigkeit – Richter / Bürgermeister
Bis zur Einführung der Maria Theresianischen Urbarialverordnung im Jahr 1767 wurde der Richter vom Grundherrn alleine eingesetzt. Danach wurden durch ihm drei Kandidaten aus dem Dorf ausgewählt und den Untertanen zur Wahl vorgeschlagen.
Hingegen wurde der erste Bürgermeister in der Gemeinderatswahl am 25. März 1923 gewählt.
Auszug aus den Aufzeichnungen über die Wahl der Richter
Die Richterwahl vom 21. März 1727 besagt:
„Heudt Dato den 21 Märty 1727 ist zu Ober Rabniz alt gewendlichen Gebrauch nach ordentliche Panthauting gehalten, und seindt volgente in die Wahlen genohmen worden als:
Andreas Zeug von der ganzen Gemein Einhellig vor Einen Richter conformiret,
Paull Pfneisl, Jacob Liebendritt, Matthias Liebendritt, Matthias Pfneisl – Herrschafts Geschworne; Veit Hochschopf Waltferster alda ist gestorben undt anstatt sein der Gröger Gschirz den 16 gbis;Geörg Wagenhofer Purger zu Undter Rabnitz;
Hans Morth Purger in Schwentgraben;
Am 16 xbris 732 dem Märth Pfneisl j. Ferster“ [30]
Richterwahl in der Gemeinde Oberrabnitz 1807:
„Anno 807 dem 21ten May ist die Richterwahl in Oberrabnitz vorgenohmen worden, und durch mehrheit der Stimmen ist Andre Senft zum Richter ernähnet; Georg Liebentritt, Georg Seidl – Herrschafts Geschworne; Mathias Stelzmayer, Johann Supper – Geschworne; Benedikt Liebentritt Weinrechnungsführer; Anton Liebentritt Wachtmeister und Zimentirer.“ [31]
Vom 11. März 1829 liegt die erste Liste vor, in der die wahlberechtigten Untertanen mit ihrer abgegebenen Stimme aufscheinen:
„Am 11ten März 829 wurde in den Orte Oberrabnitz die Richterwahl vorgenohmen und durch Mehrheit der Stimmen wie nachfolgend ersichtlich erwählt wurden:
Zum Richter ist durch die Mehrheit der Stimmen ernant Georg Seidl; Herrschaftliche Geschworne Michl Bleyer, Georg Gmeiner; Gemein Geschworne jung Mathias Liebentritt, Michl Gmeiner; Wachtmeister Ignatz Pfneisel.“ [32]
Abb. 13: Richterwahl der Gemeinde Oberrabnitz im Jahr 1829; Quelle: EPA, Prot. 6867
Von den 42 stimmberechtigten Untertanen – einschließlich der drei Kandidaten selbst – gaben alle ihre Stimme ab. Michael Bleyer erhielt 14 Stimmen, Georg Seidl 15 und Andreas Bleyer 13. Das Ergebnis war somit sehr ausgeglichen, was jedoch nicht immer der Fall war. [33]
Schwurspruch der Richter und Geschworenen
Der gewählte Richter und die Geschworenen waren auch zum Eid verpflichtet: [34]
Jurament für einen neu erwählten Richter
„Ich N. N. schwere hirmit zu Gott den allmächtigen Vater, Sohn und heiligen Geist, und der Allerheiligsten Jungfrau Maria. Dass gleich wie ich, von einer hohen Herrschaft, zum Richter angenohmen worden bin, dieses mein Richter Amt, in der aufhabenden Pflicht, treulich verwalten, den Gemein Nutzen sowohl, als auch jenen, für die hohe Herrschaft, eyfrigst besorgen, in der Ausübung, der Gerechtigkeit, jeden Mann er sey reich, oder arm, mit hindansetzung , allen Eigennutz, Freundschaft oder Feindschaft die Gerechtigkeit wiederfahren lassen, alle Weege Brücken im Hotter, je nachdem dieselben, eine Ausbesserung erfordern, alsobald zu rechtmachen, und keine Sittenlossigkeit, in der Gemeinde weder zulassen, oder gestatten wolle. So wahr mir Gott helfe, und die Allerheiligste Jungfrau Maria Amen.“
Jurament für die Gerichts Geschworenen
„Ich N. N. schwere hirmit zu Gott den allmächtigen Vater, Sohn, und hl. Geist, zu der Allerseeligsten Jungfrau Maria, dass ich, gleichwie ich von der hohen Herrschaft zu einen Gerichtsmann angenohmen worden bin, diese mein Geschworner Amt in Ausübung der Gerechtigkeit mit hindansetzung alles Eigennutzes dergestalten begleiten, meinem vorgesezten Richter allschuldigen Gehorsam leisten, und mit denselben Gemainschaftlich, sowohl den herrschaftlichen als auch Gemeinnutzen jeder Zeit gehörig mit wirken wolle. So wahr mir Gott helfe und die Allerseeligste Jungfrau Maria Amen.“
Formulare eines jüdischen Jurament
„Der Jud welcher das Jurament ableget, muss mit dem Gesicht gegen die Sonne, blosfüssig stehen, den Rock oder Mantl angezogen, sein Haupt mit dem jüdischen Hut bedeckt, das Gesez Buch, welches die Pafel Moysis genannt wird, mit der Hand beriehren und halten, und also sprechen.
Ich „Name“ Jud schwöre bei den lebendigen Gott, bei den heiligen Gott, bei den allmachtigen Gott, welcher Himmel und Erde, und das Meer, und alles was in diesen sich befindet, erschaffen hat, dass ich in dieser Sache, in welcher mich dieses Christ anklaget, unschuldig, und ganz rein bin, und wenn ich schuldig bin, soll mich die Erde verschlungen, welche Dathun und Abyson verschlungen hat, wenn ich schuldig bin, soll mich der Ansaz überfallen von welcher durch Helitoi vorbitte Naamon der Sytis erlöst wurde, und Doxey den Knaben Helitoi überfallen hat, und wenn ich schuldig bin soll mich die hinfallende Krankheit, der Blutgang und der augenblickliche Schlag treffen, und der nahe Todt soll mich wekraffen, ich soll zu Grund gehen mit Leib und Seel, und allmeinen Vermögen, und ich soll niemahlen in Abrahams Schoos kommen, und wenn ich schuldig bin, soll mich das Gesetz Moysis welches ihm auf den Berg Synei gegeben wurde vertilgen, und alle Schriften, welche in denen fünf Büchern Moysis geschrieben sind, sollen mich zu Schande machen, und wenn dieses mein Jurament nicht wahr, und gerecht ist, soll mich Adonay, und seines Gottes Allmacht vertilgen, Amen.“
Aufzeichnungen über Wahlen der Bürgermeister
1922: Bürgermeister Josef Kogler [Haus Nr. 73]; Wahlergebnis: Großdeutsch – 104, Bauerbund – 23, Sozialdemokraten – 17, Christlichsozial – 63, Bürger und Bauern – 0 [35]
1923: Bürgermeister Jakob Seidl [Haus Nr. 16]; Wahlergebnis: Bauernbund – 267, Christlichsozial – 140, Sozialdemokraten – 27 [36]
1927: Bürgermeister Josef Hettlinger [Haus Nr. 8]; Wahlergebnis: Einheitsliste-Christlichsozial – 96, Landbund – 35, Sozialdemokraten – 57 [37]
1930: Bürgermeister Fabian Liebentritt [Haus Nr. 25]; 09. November 1930 NR-, LT-Wahl (letzte demokratische LT-Wahl); Wahlergebnis: Christ.soz. – 132, Sozialdem. – 45, Schob.block – 27, Heim.block. – 4, Nationals. – 0, Kommu. – 0 [38]
1940: Bürgermeister Josef Seidl [Haus Nr. 12]; [39]
1945: Bürgermeister Josef Fraller [Haus Nr. 68]; Wahlergebnis: ÖVP – 68, SPÖ – 97, KPÖ – 4
Die „nationalsozialistischen Parteimänner„, die den Großteil im Dorfe ausmachten, wurden von der Wahl ausgeschlossen. Deren Frauen wählten geschlossen die sozialistische Partei. Obwohl diese Partei bei der Wahl die Mehrheit erhielt, wollte sich niemand öffentlich als „Roter“ bekennen, und keiner von ihnen war bereit, das Amt des sozialistischen Bürgermeisters zu übernehmen. Johann Fraller, Haus Nr. 68, wurde schließlich von den christlich Sozialen gebeten, dieses Amt anzunehmen, damit die Gemeinde nicht gezwungen werde, einen Kommissar aufzunehmen. Eigentlich hätte Fabian Liebentritt, Haus Nr. 25, ebenfalls von den christlich Sozialen und der bereits vor 1938 Bürgermeister war, das Amt übernehmen sollen. Doch kurz zuvor erreichte ihn die Nachricht, dass sein einziger Sohn im Krieg gefallen sei, weshalb er das Amt nicht annahm.
Gewählt wurden noch: Stefan Liebentritt Haus Nr. 5, Fabian Liebentritt Haus Nr. 25, Josef Bleier Haus Nr. 74, Anton Schrammel Haus Nr. 40, Stefan Pfneisl Haus Nr. und Johann Brandl Haus Nr. [40]
1950: Bürgermeister Johann Liebentritt [Haus Nr. 3]; Wahlergebnis: ÖVP – 128, SPÖ – 80 [41]
1954: Bürgermeister Stefan Hettlinger [Haus Nr. 8]; Wahlergebnis: ÖVP – 133, SPÖ – 76, KPÖ – 0 [42]
1958: Bürgermeister Stefan Hettlinger [Haus Nr. 8]; Wahlergebnis: ÖVP – 118, SPÖ – 93, KPÖ – 0, FPÖ – 0 [43]
1962: Bürgermeister Stefan Hettlinger [Haus Nr. 8]; Wahlergebnis: ÖVP – 140, SPÖ – 66, KPÖ – 0, FPÖ – 0 [44]
1967: Bürgermeister Stefan Puhr [Haus Nr. 7]; Wahlergebnis: ÖVP – 111, SPÖ – 80, KPÖ – 0, FPÖ – 0 [45]
1971: Bürgermeister Franz Binder Draßmarkt, Ortsvorsteher Franz Pfneisl [Haus Nr. 72]; Das Ergebnis der ersten Gemeinderatswahl vom 14. März 1971, nach der Gemeindezusammenlegung von Draßmarkt, Karl und Oberrabnitz, zusammen; Wahlergebnis: ÖVP – 564, SPÖ – 415, FPÖ – 0 [46]
1977: Bürgermeister Franz Binder Draßmarkt, OV. Franz Pfneisl [Haus Nr. 72]; Wahlergebnis: ÖVP – 577, SPÖ – 430, FPÖ – 0 [47]
1982: Bürgermeister Anton Kerschbaum Draßmarkt, OV. Johann Gmeiner [Haus Nr. 78]; Wahlergebnis: ÖVP – 422, SPÖ – 425, FPÖ – 0, Sonstige – 232
Das Wahlergebnis vom 24. Oktober hatte ein für die Gemeinde Draßmarkt ungewöhnliches Wahlergebnis gebracht: Während die SPÖ-Fraktion ihre bisherigen acht Mandate halten konnte, wanderten vier der bisherigen elf ÖVP-Mandate an die Liste „Pazmann“ (Sonstige) ab. Die SPÖ wurde somit mandatstärkste Partei. Nach längeren Verhandlungen wurde ihr auch der „Bürgermeistersessel“ zugesprochen – und zwar mit einem sonderbaren Abstimmungsverhältnis in einer geheimen Wahl: Zwölf Gemeinderäte stimmten für Anton Kerschbaum, sechs dagegen – was auf einige Uneinigkeit in den ÖVP-Reihen schließen ließ. [48]
1987: Bürgermeister Anton Kerschbaum Draßmarkt, OV. Johann Gmeiner [Haus Nr. 78]; Wahlergebnis: ÖVP – 507, SPÖ – 581, FPÖ – 0 [49]
Richter und Bürgermeister 1640 - 2002
Bürgermeister und Ortsvorsteher
Anmerkungen
[1] Prickler, Harald: Historisches Grenzgebiet mit Sehenswürdigkeiten, in: Mittelburgenland, Burgenland Jahrbuch 1984, Eisenstadt: 1984, S. 18.
[2] Fraller, Theresia & Josef: Der Galgenriegel zu Neckenmarkt Zur Blutgerichtsbarkeit der Herrschaft Landsee-Lackenbach im 17. und 18. Jahrhundert 170-188, in: Burgenländische Heimatblätter, Jg. 6, 1988, S. 172.
[3] Prickler, Harald: Historisches Grenzgebiet mit Sehenswürdigkeiten, in: Mittelburgenland, Burgenland Jahrbuch 1984, Eisenstadt: 1984, S. 18.
[4] EPA, RA Lackenbach, 1730, 37
[5] EPA, Prot. 6862
[6] BLA, MF223, Rep65
[7] Deák, Ernő (1969): Die Geschichte der Herrschaft Landsee-Lackenbach im 16. und 17. Jahrhundert, S. 364. Unveröffentlichte Dissertation an der Universität Wien.
[8] EPA, RA Lackenbach, 1790, 122
[9] EPA, RA Lackenbach, 1794, 117
[10] EPA, RA Lackenbach, 1800, 87
[11] EPA, RA Lackenbach, 1800, 72
[12] Gruszecki, Oskar: Das Banntaiding selbst, in: Burgenländische Banntaidinge, Burgenländisches Landesarchiv (Hrsg.), Burgenländische Forschungen, Heft 12, Eisenstadt: 1951, S. 35.
[13] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1726)
[14] Deák, Ernő: Burg und Siedlung Landsee, Oberwart: 2008, S. 76.
[15] Pfarre Oberrabnitz, Pfarrmatriken 1772-1920
[16] EPA, Prot. 18 (Waisenbuch)
[17] EPA, Prot. 253 (Waisenbuch)
[18] EPA, Prot. 253 (Waisenbuch)
[19] EPA, Prot. 253 (Waisenbuch)
[20] Horváth, Zoltán: A Pecséthasználata Ról, In: A Jobbagyvilage Alkonya Sopron Megyeben, Akademieai Kiado – Budapest (Hrsg.), Budapest: 1976, S. 201.
[21] Vgl. ebd.
[22] Vgl. ebd.
[23] Vgl. ebd.
[24] Vgl. ebd.
[25] Vgl. ebd.
[26] Vgl. ebd.
[27] Vgl. ebd.
[28] Vgl. ebd.
[29] Vgl. ebd.
[30] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1806-1848]
[31] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1806-1848]
[32] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1806-1848]
[33] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1806-1848]
[34] EPA, Prot. 6867 (Amtsprotokoll 1806-1848]
[35] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[36] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[37] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[38] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[39] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[40] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[41] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[42] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[43] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[44] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[45] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[46] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[47] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[48] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien
[49] PA Fraller, Oberrabnitz, Gemeindearchivalien